Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
Black:
@ reblaus
Ihre Theorie zur Unterscheidung nach \"Rechtsunsicherheit\" bei den Parteien halte ich aus folgenden Gründen für nicht haltbar.
1. Da der zulässige Umfang der Billigkeit mitlterweile seit längerem ausgeurteilt ist, müßte der Versorger objektiv in dem Wissen sein, ob er diesen Billigkeitsspielraum eingehalten hat oder nicht.
2. Eine \"subjektive Unsicheheit\" des Versorgers, ob ein Gericht im Zweifel die Rechtsauffassung zur Billigkeit teilt, besteht dagegen in gleichem Umfang wie die Unsicherheit, ob ein Gericht die Preisanpassungsklausel eines Sondervertrages als wirksam bewertet.
Damit bestehen sowohl bei objektiver Unsicherheit, als auch bei subjektiver Unsicherheit keine Unterschiede zwischen Preisanpassungen Grundversorgung und Sonderkundenvertrag.
3. spätestens bei Sonderverträgen die als Umfang der Preisanpassung wieder auf § 315 BGB verweisen bestände die gleiche \"Unsicherheit\" des Versorgers zur Billigkeit der Anpassung wie beim Grundversorgungsvertrag, so dass zumindest hier eine gleichartige Ausgangslage gegeben ist.
RR-E-ft:
Die Frage wird sein, ob der BGH von den Grundsätzen der Entscheidung VIII ZR 199/04 bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen abweicht.
Darin hat der BGH zutreffend ausgeführt, dass die Erhöhung in Ausübung eines (vermeintlich) bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrecht kein Angbot auf vertagliche Neuvereinbarung eines Entgelts ist, auch vorbehaltslose Überzahlungen deshalb aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB zurückverlangt werden können.
Bei Preisanpassungsklauseln, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten, stellt sich die Frage nach der Rückforderung wegen der Unwirksamkeit der Klausel und der Rechtsgrundlosigkeit der Erhöhung nicht. Da sind dann ggf. andere Fragen zu stellen, etwa wie bei OLG Düsseldorf.
reblaus:
Ich habe zu diesem Thema einen neuen Thread eröffnet.
Martinus11:
--- Zitat ---Original von Onkel Tuca
Aber es ist schon problematisch die Abschläge im Voraus zu berechnen. So hat bei mir der Energieversorger meine Abschläge zur Verrechnung der letzten Rechnung benutzt. Und ich habe nicht 11 Abschläge gezahlt, sondern 13 - gut das ist mein Problem. Deshalb hätte ich gerne über 250 € vom Energieversorger zurück. Die kann ich wohl vergessen, wenn ich das hier alles richtig verstehe.
Aber mein neuer Abschlag ist 30% geringer als der aktuell von Energieversorger geforderte. Und ich werde auch nur 11 mal zahlen!! ("Voll der Protest").
Gruß aus Norddeutschland.
--- Ende Zitat ---
Hallo,
ich habe nach meiner (!) Jahresabrechnung zu den Preisen von 2004 jetzt etwas nachzuzahlen, da der Verbrauch sich erhöht hat und ich die Abschläge nicht gekürzt habe.
Ich habe mir hier alles durchgelesen und verstehe, dass ich nun die von mir ermittelte Nachzahlung entrichten muss, ohne auf Verrechnung mit der evtl. beim nächsten Mal entstehenden Überzahlung hoffen zu können (Aufrechnungsverbot).
Jetzt hätte ich dazu zwei Fragen:
In meiner eigenen Abrechnung teile ich dem Versorger die bald erfolgende Nachzahlung mit und dass er damit meine Berechnung akzeptiere. Wenn der Versorger meine Nachzahlung nicht zurücküberweist, akzeptiert er damit eigentlich nicht meine Berechnung und meine Widersprüche und sollte daher die Nachzahlung aus seiner Sicht besser zurücküberweisen?
Spielt es für die Abschläge eine Rolle, dass der Versorger meinen alten Tarif gekündigt hat (generell abgeschafft) und mich nun in die Grundversorgung gesteckt hat, wogegen ich aber ebenfalls Widerspruch eingelegt habe?
Grüße aus Süddeutschland,
Martinus11
bolli:
--- Zitat ---Original von Martinus11
ich habe nach meiner (!) Jahresabrechnung zu den Preisen von 2004 jetzt etwas nachzuzahlen, da der Verbrauch sich erhöht hat und ich die Abschläge nicht gekürzt habe.
Ich habe mir hier alles durchgelesen und verstehe, dass ich nun die von mir ermittelte Nachzahlung entrichten muss, ohne auf Verrechnung mit der evtl. beim nächsten Mal entstehenden Überzahlung hoffen zu können (Aufrechnungsverbot).
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie einen Sondervertrag hatten/haben, gibt es kein gesetzliches Aufrechnungsverbot. Ein solches würde also nur gelten, wenn es im Vertrag vereinbart wäre. Und auch dann gibt es hier einige, die aufrechnen. Ob das später wirksam ist, ist was anderes. ;) Das Geld bleibt auf diese Weise aber erstmal bei Ihnen.
--- Zitat ---Original von Martinus11
Jetzt hätte ich dazu zwei Fragen:
In meiner eigenen Abrechnung teile ich dem Versorger die bald erfolgende Nachzahlung mit und dass er damit meine Berechnung akzeptiere. Wenn der Versorger meine Nachzahlung nicht zurücküberweist, akzeptiert er damit eigentlich nicht meine Berechnung und meine Widersprüche und sollte daher die Nachzahlung aus seiner Sicht besser zurücküberweisen?
--- Ende Zitat ---
Gehen Sie mal nicht davon aus, dass ein Nichtzurückweisen ein anerkennen Ihrer Rechnung bedeutet. Schließlich hat der BGH ja jüngst (14.07.2010) gerade zu gunsten der Verbraucher entschieden, dass ein widerspruchsloses zahlen der Rechnungen keine weitere Willensbekundung beinhaltet (also nicht das anerkennen des höheren Preises zur Folge hat). Von daher könnte dieses auch bei Ihrem Versorger gelten.
--- Zitat ---Original von Martinus11
Spielt es für die Abschläge eine Rolle, dass der Versorger meinen alten Tarif gekündigt hat (generell abgeschafft) und mich nun in die Grundversorgung gesteckt hat, wogegen ich aber ebenfalls Widerspruch eingelegt habe?
--- Ende Zitat ---
Abschaffen und kündigen sind zwei unterschiedliche Dinge. Es reícht für den Versorger nicht, einen Tarif abzuschaffen und dem verbraucher mitzuteilen, dieser sei nun abgeschafft und er (der Verbraucher werde nach einem neuen Tarif beliefert. Vielmehr muss er Ihnen explizit den alten Vertrag kündigen. Hat er dieses nicht getan, dürfte der alte Vertrag noch weiterlaufen. hat er es aber getan und sind auch die sonstigen Bedingungen für eine ordentliche Kündigung eingehalten, so könnte der alte Sondervertrag beendet sein und sie sich in der Grundversorgung befinden.
Dort gibt es derzeit leider ein Problem mit der Rechtssprechung des VIII. BGH-Senats, der festgelegt hat, dass der Anfangspreis zu Beginn der Grundversorgung als vereinbart gilt und somit nicht mittels des Unbilligkeitseinwandes gem. § 315 BGB angegriffen werden kann. Inwiefern diese Position dauerhaft gehalten werden kann, muss sich bei besonderen Fallkonstellationen noch zeigen. Es gibt möglicherweise Gründe, dieses anders zu sehen. Dieses ist auch beim Kartellsenat des BGH so, der dieses auch anders sieht, jedoch nur selten in diesem Bereich entscheidet.
Problem bei der Grundversorgung an sich ist ansonsten bei den selbst berechneten Abschlägen, dass es ja, im Gegensatz zum Sondervertrag keinen vereinbarten Preis gibt (außer lt. VIII. BGH-Senat) und somit die Frage nach der Höhe der Abschläge zu stellen ist.
Auch ist noch nicht geklärt, ob ein Widerspruch gegen die Preise der Grundversorgung bereits VOR Belieferung (also, wenn man mitgeteilt bekommt, dass man aus dem SV gekündigt wird und für den Fall, dass man keinen neuen SV abschließt, in der Grundversorgung landet und dann direkt, meinetwegen auch vorbehaltlich, Widerspruch gegen die Preise der GV einlegt) eine andere Betrachtungsweise erlauben würde.
Insofern ist die Beurteilung der Lage in der Grundversorgung nicht ganz so einfach.
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