Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist

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reblaus:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg vom 26.03.2009 Bitte diskutiert spezielle Aspekte an anderer Stelle, es gibt wohl mehr als genug Möglichkeiten, ansonsten wird dieser thread genau so schnell gesprengt wie viele andere.
D A S wäre definitiv nicht im Sinne der Neu-Einsteiger!
--- Ende Zitat ---

Ein richtiger und wichtiger Hinweis.

Damit Neueinsteiger die hier behandelten Themen möglichst leicht verstehen, ist es besonders wichtig, bei Unklarheiten nachzufragen. Dann können diese erläutert werden. Ebenso wichtig ist, dass hier möglichst der Stand der Rechtsprechung dargestellt wird, nicht irgendwelche Meinungen aus dem Schrifttum, die ihren Weg in die Rechtsprechung erst noch finden müssen. Daher ist es ebenfalls sinnvoll, dass Beiträge von anderen sachkundigen Forumsteilnehmern daraufhin überprüft werden, so dass die Verfasser auch bei solchen Unklarheiten nachbessern können.

Ronny:
@ Kampfzwerg,

Ja, mir geht es gut und Sie haben mich gründlich missverstanden.

Es ist völlig unstreitig, dass es im Normsonderkundenbereich nicht zur Billigkeitskontrolle kommt, wenn die Preisanpassungsklausel nicht wirksam war.

Die von mir zitierten OLG sind jedoch der Auffassung, dass sich der Kunden nicht auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel berufen kann, wenn und soweit er der fraglichen Preisänderung nicht widersprochen hat.

Beispiel: Preisänderungen aufgrund einer unwirksamen Klausel in 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008. Widerspruch hat der Kunde aber erst gegen die Rechnung in 2005 eingelegt. Dann könnten die Preiserhöhungen ab 2005 tatsächlich unwirksam sein, nicht aber die von 2003 und 2004.

Im Urteil des OLG Frankfurt (Main) ist unter Ziff II.4.b folgendes zu lesen:


--- Zitat --- Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassung gerichtete Hilfsantrag war hinsichtlich des Zeitpunktes zu konkretisieren, ab welchem sich die Kläger auf die Unwirksamkeit berufen können. Unabhängig davon, dass die Preisanpassungsklausel von Anfang an unwirksam war, können sich nur diejenigen Kläger auf die Unwirksamkeit berufen, die der Preiserhöhung in angemessener Zeit widersprochen haben. Soweit sie die einseitigen Preiserhöhungen der Beklagten und die darauf basierenden Jahresabrechnungen in der Vergangenheit ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert haben, indem sie weiterhin Gas bezogen und die nachfolgenden Rechnungen zahlten, ist der einseitig erhöhte Preis – unabhängig von der Befugnis der Beklagten zu einer Preiserhöhung - zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis geworden (ebenso OLG Oldenburg a.a.O.).

--- Ende Zitat ---
Machen Sie sich ruhig die Mühe, ernsthaft darüber nachzudenken, was ich schreibe. Einfach dumpf zu widersprechen, ohne sich inhaltlich ernsthaft mit meinem Beitrag auseinandergesetzt zu haben, bringt doch nichts.

@ Reblaus


--- Zitat --- Bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel besteht nun folgender Unterschied zur Grundversorgung.

Der Versorger nimmt unterjährig eine einseitige Preisanpassung vor, ohne dass er hierfür berechtigt wäre. Dadurch ist diese Preisanpassung unwirksam. Die später erstellte Jahresabrechnung enthält damit nur eine unwirksame d. h. tatsächlich nicht vorhandene subjektive Ungewissheit. Und in diesem Fall führt die Zahlung der Rechnung eben nicht zu einer vertraglichen Bindung des Kunden, sondern ist eine reine Erfüllungshandlung.

--- Ende Zitat ---
Das verstehe ich (noch) nicht.

Was meinen Sie mit tatsächlich nicht vorhandenen Ungewissheit? Ungewissheit zum Zeitpunkt des Einspruches besteht doch hinsichtlich beider Fragen, also hinsichtlich der Billigkeit und der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel.

Im Nachhinein mag sich herausstellen, dass die Klausel unwirksam war und dass es damit auf die Frage der Billigkeit gar nicht mehr ankam. Aber Ungewissheit bestand doch hinsichtlich beider Punkte.

Die Differenzierung kann ich nicht recht nachvollziehen.

Kampfzwerg:
@Ronny
Danke für die Klarstellung.
Eben weil ich darüber ernsthaft nachgedacht habe....(übrigens, ich widerspreche so gut wie nie \"einfach dumpf\";)
Wenn ich Sie schon gründlich missverstanden habe, wie mag es dann anderen Anfängern ergehen? ;)

Wie reblaus sehr richtig, wenn auch in anderem Zusammenhang gemeint :) , bemerkte:

Damit Neueinsteiger die hier behandelten Themen möglichst leicht verstehen, ist es besonders wichtig, bei Unklarheiten nachzufragen. Dann können diese erläutert werden. Ebenso wichtig ist, dass hier möglichst der Stand der Rechtsprechung dargestellt wird, nicht irgendwelche Meinungen aus dem Schrifttum, die ihren Weg in die Rechtsprechung erst noch finden müssen.

Daher ist es ebenfalls sinnvoll, dass Beiträge von anderen sachkundigen Forumsteilnehmern daraufhin überprüft werden, so dass die Verfasser auch bei solchen Unklarheiten nachbessern können.

Beides ist ohne Frage völlig richtig!



Edit nach 12.32 Uhr
@Ronny - war nicht böse gemeint. Sie haben das \"große Grinsen\" übersehen.
Ernsthafte Diskussionen und Humor müssen sich nicht immer ausschliessen, aber vielleicht habe ich auch etwas missverstänlich formuliert ;-)

Ronny:
@ Kampfzwerg

Mit schlichtem Nachfragen hat folgendes aber eigentlich nicht ganz so viel zu tun:

 
--- Zitat --- Geht`s Ihnen gut?
Alles in allem - netter Versuch - für Anfänger.
 
--- Ende Zitat ---

Ihnen ist doch der angemessene Ton im Umgang mit Forumsmitgliedern immer sehr wichtig.

reblaus:
@Ronny
Der Unterschied zwischen der Ungewissheit über die Wirksamkeit der Klausel und die Billigkeit der Preiserhöhung besteht darin, dass die Ungewissheit der Billigkeit beiden Vertragsparteien bekannt ist. Dem Kunden wurde mitgeteilt, dass die Preise einseitig angepasst wurden. Er weiß daher, dass er nicht weiß, ob das alles richtig vonstatten ging. Ebenso kann der Versorger nicht wissen, ob seine Preisfestsetzung nicht fehlerhaft erfolgte.

Da wir uns im Bereich einer freiwilligen Vertragsänderung bewegen, müssen sowohl Kunde als auch Versorger den Willen haben, den konkreten Sachverhalt regeln zu wollen. Dieser Wille geht aber nicht dahin, dass irgendein neuer Preis vereinbart werden soll, sondern dass die billige Preisfestsetzung des Versorgers anerkannt wird. Das ist die subjektive Ungewissheit, die geregelt werden soll.

Im Falle der Ungewissheit über die Wirksamkeit der Klausel ist bei den Vertragsparteien keine subjektive Ungewissheit vorhanden. Sie wissen gar nicht, dass die Klausel unwirksam sein könnte. Wenn der Jahresabrechnung auch in diesem Punkt eine Ungewissheit innewohnt, können die Parteien keinen Willen haben darüber eine Vereinbarung treffen, da sie die Ungewissheit nicht kennen.

Ich möchte die Leser aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, und es sich hier nur um meine Theorie handelt. Ronny, sollten Sie diese Frage weiter vertiefen wollen, sollten wir das vielleicht an anderer Stelle tun.

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