Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
reblaus:
@Berni_K
Sie müssen da zwischen zwei Vertragstypen unterscheiden, der Grundversorgung und dem Sondervertrag.
Bei der Grundversorgung akzeptieren Sie nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung jede Preiserhöhung, der Sie nicht binnen angemessener Zeit widersprochen haben, nachdem Sie die Jahresabrechnung bezahlt haben und weiter Gas verbrauchen. Somit müssen Sie den Preis bezahlen, der vor Ihrem ersten Widerspruch gegolten hat.
Beim Sondervertrag ist es zwischen den Oberlandesgerichten streitig, ob diese für die Grundversorgung geltende Rechtsauffassung dann angewendet werden kann, wenn die dort verankerte Preiserhöhungsklausel unwirksam ist. Sollte sich beim BGH die Auffassung durchsetzen, dass dies nicht möglich ist, so hat der Sondervertragskunde mit dem Versorger den Preis vereinbart, der zum Zeitpunkt, als der Sondervertrag vereinbart wurde, gegolten hat. Das kann durchaus ein Preis aus dem letzten Jahrhundert sein.
Wichtig hierbei ist aber, dass dies nur dann gilt, wenn die Preiserhöhungsklausel im Sondervertrag unwirksam ist.
Christian Guhl:
--- Zitat ---Original von reblaus
Bei der Grundversorgung akzeptieren Sie nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung jede Preiserhöhung, der Sie nicht binnen angemessener Zeit widersprochen haben, nachdem Sie die Jahresabrechnung bezahlt haben und weiter Gas verbrauchen.
--- Ende Zitat ---
Wie ist dies mit dem Urteil VIII ZR 265/07 zu vereinbaren, nach dem die vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung kein Anerkenntnis darstellt ? Hat sich da die \"höchstrichterliche Rechtsprechung \" nicht selbst widersprochen ?
Ronny:
Ich kenne kein Urteil eines OLG, wonach man im Normsonderkundenverhältnis trotz bezahlter Rechnung die Unbilligkeitseinrede erheben kann.
Es gibt einige OLG, (OLG Frankfurt/Main vom 05.05.2009, 11 U 61/07 (Kart), OLG Oldenburg, Urteil vom 5.9.08, 12 U 49/07, OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2007, 22 U 46/07, LGDresden, Urteil vom 11.09.2008, 6 O 1981/07, LG Hannover, Urteil vom 28.10.2008, 21 O 104/06) die der Auffassung sind, dass die Bezahlung der Rechnung nicht nur die Erhebung der Unbilligkeitseinrede ausschließt, sondern auch die Berufung auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel.
@ reblaus:
Haben Sie das gemeint?
Am Ende kommt es dann natürlich auf das gleiche heraus.
Ein Widerspruch innerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es hier meiner Auffassung jedoch nicht.
reblaus:
@Ronny
Nein, ich bezog mich auf die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis.
Diese Rechtsprechung wird vom OLG Frankfurt und OLG Oldenburg auch auf Sondervertragsverhältnisse angewendet, bei denen die Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Dies hätte zur Folge, dass ein Rückforderungsrecht für unwidersprochen bezahlte Altrechnungen nicht bestehen würde, da auch bei Sonderverträgen mit Zahlung ein neuer Preis vereinbart worden wäre.
Dem widerspricht das OLG Hamm, das die Anwendung des Sockelpreises auf Sonderverträge mit unwirksamer Preisanpassungsklausel nicht für möglich hält. In diesem Fall gilt der ursprünglich vereinbarte Vertragspreis, der mangels wirksamer Preisänderungsklausel nie erhöht worden ist.
@Christian Guhl
Ich kann auch keinen Widerspruch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennen. Das von Ihnen zitierte Urteil des BGH stützt aber nach meiner Auffassung die Rechtssprechung des OLG Hamm.
Der BGH hat entschieden, dass in der Zahlung einer Rechnung dann kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt (d. h. die Zustimmung zu einer Vertragsänderung beinhaltet), wenn der bezahlten Rechnung keine subjektive Ungewissheit innewohnt, die mit der Zahlung geregelt werden soll.
Ich bin der Auffassung, dass eine unterjährige einseitige Preisanpassung des Versorgers eine solche subjektive Ungewissheit darstellt. Es ist nämlich fraglich, ob diese Preisanpassung der Billigkeit entspricht und zu Recht vorgenommen wurde. Wird eine solche Rechnung bezahlt, dann liegt in der Zahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit der Folge, dass der Kunde die Preisanpassung für die Vergangenheit anerkennt.
Entnimmt der Kunde nach Zahlung weiter Gas und legt er gegen die Abrechnung auch nicht in angemessener Zeit Widerspruch ein, so akzeptiert der Kunde diesen für die Vergangenheit bereits vereinbarten Preis auch als zukünftigen Vertragspreis. So erkläre ich mir die Rechtsauffassung des BGH vom 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06.
Bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel besteht nun folgender Unterschied zur Grundversorgung.
Der Versorger nimmt unterjährig eine einseitige Preisanpassung vor, ohne dass er hierfür berechtigt wäre. Dadurch ist diese Preisanpassung unwirksam. Die später erstellte Jahresabrechnung enthält damit nur eine unwirksame d. h. tatsächlich nicht vorhandene subjektive Ungewissheit. Und in diesem Fall führt die Zahlung der Rechnung eben nicht zu einer vertraglichen Bindung des Kunden, sondern ist eine reine Erfüllungshandlung.
Den Begründungen der OLG-Urteile ist in keinem Fall zu entnehmen, warum sie die jeweilige Auffassung vertreten. Dort wird einfach der BGH zitiert und gesagt, das sei bereits entschieden, bzw. das sei eben nicht entschieden. Wir werden daher abwarten müssen, was der BGH wirklich gemeint hat.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von Ronny
Ich kenne kein Urteil eines OLG, wonach man im Normsonderkundenverhältnis trotz bezahlter Rechnung die Unbilligkeitseinrede erheben kann.
Es gibt einige OLG, (OLG Frankfurt/Main vom 05.05.2009, 11 U 61/07 (Kart), OLG Oldenburg, Urteil vom 5.9.08, 12 U 49/07, OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2007, 22 U 46/07, LGDresden, Urteil vom 11.09.2008, 6 O 1981/07, LG Hannover, Urteil vom 28.10.2008, 21 O 104/06) die der Auffassung sind, dass die Bezahlung der Rechnung nicht nur die Erhebung der Unbilligkeitseinrede ausschließt, sondern auch die Berufung auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel.
Ein Widerspruch innerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es hier meiner Auffassung jedoch nicht.
--- Ende Zitat ---
\"Ich kenne kein Urteil eines OLG, wonach man im Normsonderkundenverhältnis trotz bezahlter Rechnung die Unbilligkeitseinrede erheben kann.
Ich kenne auch keins. Bin natürlich auch kein Jurist. =)
Macht aber nichts, denn das Gegenteil wäre auch sehr verwunderlich!
Liegt wahrscheinlich u. a. auch daran, dass es in einem Normsonderkundenverhältnis (=Sondervertrag) bei einer unwirksamen Preisänderungsklausel in der ersten Stufe auf die hilfsweise erfolgte Unbilligkeitseinrede (=Tarifvertrag/Tarifkunde) in zweiter Stufe nicht mehr ankommt!
Es gibt einige OLG, []die der Auffassung sind, dass die Bezahlung der Rechnung nicht nur die Erhebung der Unbilligkeitseinrede ausschließt, sondern auch die Berufung auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel.\"
Unabhängig von jedwedem Vertragsverhältnis?
Also weder Sondervertrag nochTarifkundenvertrag? Das wäre mal was ganz neues!
Was gäbe es denn sonst noch?;)
Geht`s Ihnen gut?
Alles in allem - netter Versuch - für Anfänger. Vielleicht habe ich Sie völlig missverstanden?
Aber, abgesehen davon ging es um die \"höchstrichterliche Rechtsprechung \"
Gut, dass Sie den allerletzten Satz noch gerade so eben nachgeschoben haben! :D
Wie reblaus bereits sagte:
\"Wir werden daher abwarten müssen, was der BGH wirklich gemeint hat.\"
P.S. Nur so nebenbei und rein exemplarisch: Das von Ihnen als Indiz angeführte Urteil des
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
11 U 61/07 (Kart)
befasste sich mit der
Zitat: Unwirksamkeit; Preisanpassungsklausel; Energierecht; Gaslieferungsvertrag; Preisanpassung Normen: AVBGasV 4; BGB 307; BGB 315; EnWG 10
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung der Belieferung von Endkunden als Tarif- und Sondervertragskunden
2. Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den Geschäftsbedingungen eines Sondervertrages
4.) a) Da sich die Preisänderungsklausel in den Sonderverträgen der Kläger als unwirksam erweist, war für eine Billigkeitsprüfung kein Raum und der auf eine Blligkeitsprüfung des Tarifs der Beklagten zum 01.10.2005 gerichtete Hauptantrag als unbegründet abzuweisen.
siehe hier:
http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/FB4ADB8E3B8420A4C12575AF0047BE60?Opendocument
P.P.S. @all
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