Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist

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Onkel Tuca:
Aber es ist schon problematisch die Abschläge im Voraus zu berechnen. So hat bei mir der Energieversorger meine Abschläge zur Verrechnung der letzten Rechnung benutzt. Und ich habe nicht 11 Abschläge gezahlt, sondern 13 - gut das ist mein Problem. Deshalb hätte ich gerne über 250 € vom Energieversorger zurück. Die kann ich wohl vergessen, wenn ich das hier alles richtig verstehe.
Aber mein neuer Abschlag ist 30% geringer als der aktuell von Energieversorger geforderte. Und ich werde auch nur 11 mal zahlen!! ("Voll der Protest").

Gruß aus Norddeutschland.

Apollo:
nichts für ungut, trotzdem sollte man sich auf solche Schreibvorlagen verlassen können , besonders in diesem Forum. Ein falsch eingereichtes Schreiben hat wahrscheinlich Folgen. Es ist zu wichtig, als dass man so gerade mal auf die Eigenverantwortlichkeit hinweist. Nach diesem Motto hätte man ständig nur Kontroll und Nachprüfarbeit zu tun.Leider wird es  immer umfangreicher und ein Normalo blickt überhaup kaum noch durch. Dann fallen gerade die , die es amnötigsten hätten zu widersprechen, weil sie eh am Existenzminimum leben, hinten runter. NICHT JEDER MENSCH HAT DAS PRIVILEG EINER GUTEN sCHULBILDUNG: Leider...

berghaus:

--- Zitat ---Beitrag von Free Energie vom 05.04.07
Guthaben, welches entstanden ist, weil Sie die Gaspreise gekürzt haben, kann leider nicht mit zukünftigen Abschlägen verrechnet werden.
Dies steht so ganz ausdrücklich in § 17 der neuen Gasgrundversorgungsverordnung, die seit dem 08.11.2006 gültig ist.

--- Ende Zitat ---

Auch wenn dieser Beitrag von Free Energy schon etwas älter ist, wird durch den Beitrag von Apollo und auch von Black in einem anderen Thread (beide am 09.06.09) die Frage der Aufrechnung oder Verrechnung bei Sonderkunden wieder in den Vordergrund gerückt.

Die Gasgrundversorgungsordnung gilt ja nicht bei Sonderverträgen, es sei denn sie wäre wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden. Also gelten bei Sonderverträgen mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln die Vorschriften des BGB und die Rechtsprechung dazu.

§ 390 BGB sagt eigentlich eindeutig, dass  \'mit einer Forderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden kann\'.

Ich habe mir noch einmal über die Suchfunktion meine (berghaus) Fragen und Beiträge und die Beiträge anderer zu diesem Thema durchgesehen und bin mir immer noch nicht sicher, ob man nicht doch verrechnen kann oder zumindest sollte.

Frage dazu: Hat man durch Verrechnungen der Rückforderungen für frühere Jahre mit (von mir)anerkannten (aber nicht gezahlten) Beträgen in dem Widerspruchschreiben gegen eine Jahresrechnung die Aufrechnung nach      § 388 BGB genügend \"erklärt\" oder sollte man jeweils ausdrücklich schreiben:
\"Ich erkläre die Aufrechnung...\" oder \"....die Forderungen...werden aufgerechnet\"?


Von Interesse ist in diesem Zusammenhang auch wieder die Frage der Verjährung, wenn man die Zahlungen z.B. im Jahr 2007 und 2008 soweit gekürzt hat, dass man beim Widerspruch gegen die Jahresrechnung 2008 auch noch einen Teil der Rückforderungen aus den Jahresrechnungen 2005 (inzwischen verjährt) und 2006 (noch nicht verjährt) verrechnet hat.
Der Versorger hat jeweils nur mit Standardschreiben geantwortet: \"Wir bedauern... Preispolitik...behalten uns vor, unsere Forderungen gerichtlich geltend zu  machen.\"

berghaus:
Seltsam, dass sich nach zwei Tagen noch immer keiner zu dem Thema gemeldet hat.

Ich habe jetzt aber umfassende Aussagen über den Stand der Rechtsmeinungen zu den Fragen der Verrechnung oder der Aufrechnung

von Rechtsanwältin Eleonore Holling in der neuen Energiedepesche

Nr. 2 Juni 2009  auf Seite 8 und 9 gefunden.

berghaus 12.06.09

Berni_K:
Hallo Herr Fricke.
ich bin neu in diesem Forum, setze mich aber seit einiger Zeit mit diesem Thema auseinander.
Sie sagen, man kann weitreichend zurück den Preisanhebungen widersprechen und fortan den Preis zahlen kann, den man zu Beginn (Beispiel 09/2004 = 3,5 ct/kWH) gezahlt hat. Da eine Aufrechnungsverbot besteht, heißt dies für mich, ich kann den Preis, den ich fortan zahle (Preis von 2004) nicht noch einmal reduzieren, in dem ich die Erhöhungen der letzten drei Jahre mir ausrechne und dann eine gestaffelte Reduzierung des Preises (auf z.B. auf 3,0 ct/kWh) vornehme.
Genaus dies wird aber auf der Seite http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/Fairer_Gaspreis/site__2222 angeraten - oder sehe ich das falsch, bzw. begehe ich einen Interpretationsfehler??
Auf der Startseite von Energieverbraucher.de heißt es:
...Wenn Sie einen Strom- oder Gaspreis akzeptiert haben, indem Sie einen Vertrag unterschrieben haben oder bisher ohne Widerspruch den verlangten Preis gezahlt haben, können Sie sich gegen diesen Preis nicht mehr zur Wehr setzen..
Auf der anderen Seite heißt es aber, ich kann auch dem widersprechen.
Irgendwie bin ich jetzt etwas verunsichert.

Wer kann mir da etwas Licht ins Dunkel bringen. Ich bin kein Jurist

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