Energiepreis-Protest > Stadtwerke Kreuznach

Stadtwerke Kreuznach

<< < (6/12) > >>

Cremer:
@

Das war eine Entscheidung aus einem Gespräch seinerzeit im Januar bei dem Wirtschaftsministerium mit den Stadtwerken.

Cremer:
Stadtwerke Kreuznach legen auch den Kundsen für den Sondertarif A neue Verträge vor.

"Bitte nehmen Sie die neuen, als Anlage beigefügten Vertragsbedingungen zu ihren Akten. Ansonsten  sind von Ihnen keien Aktivitäten erforderlich"

Dies widerspricht eindeutig dem § 11 der "Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A"

Darin heißt es:

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragspartner.


Die Stadwerke Kreuznach begehen also an ihren eigenen erstellten Bedingungen Vertragsbruch.

Der Arbeitspreis wird am 1.10.2006 auf 5,7 Cent/kWh angehoben (5,95%)

Der Grundpreis für die ersten 10 KW wird von 181,52 €/Jahr auf 184,07 € angehoben

für jedes weitere KW Kesselleistung wird der Jahrespreis von 8,91 € auf 9,20 € angehoben.

Cremer:
Hier die Pressemitteilung der BIFEP vom 12.9.06

Kein Energieclub der Stadtwerke Kreuznach mehr für Gas
Gaspreiserhöhung zum 1.10.2006 um 5,95%.
Stadtwerke verstoßen gegen ihre eigenen Vertragsbestimmungen.
Aufgrund des Verstoßes gegen Artikel 82 des EG-Vertrages müssen die Stadtwerke auch den Energieclub in der Sparte Gas zum 1.10.2006 einstellen. Das Kreuznacher Stadt-Gas ist jetzt ein ganz normaler Tarif. In der Sparte Gas gibt es keinen Energieclub mehr. Das Gas hat sich in 2 Jahren um ca. 50% verteuert.

Alle Energieclubkunden hatten im letzten Monat Post von den Stadtwerken erhalten, welche einen neuen Tarif in der Sparte Gas anbieten und propagieren dies mit "Neue Leistungen des Energieclubs". Nachdem die Stadtwerke bereits im Januar aufgrund des Missbrauchsverfahren die Koppelung im Energieclub von Gas mit Strom aufgeben mussten, kommt ein weiterer Kompromiss nun an die Öffentlichkeit. Nachdem der Energieclub für die Sparte Strom zum 30.6.2006 aufgegeben werden musste, verstößt auch der Energieclub in der Sparte Gas ebenfalls gegen den Artikel 82 "Wettbewerbsregeln" des EG-Vertrages. Deshalb wird ab dem 1.10.2006 das Kreuznacher Stadt-Gas als neuer, eigenständiger, ganz normaler Tarif eingeführt. Damit entfällt die 10% Vergünstigung im Energieclub und in der Sparte Gas gibt es keinen Energieclub mehr. In dem Informationsschreiben verschleiern die Stadtwerke geschickt diese Tatsache. Sie propagieren in einem Vergleich, dass das Kreuznacher Stadt-Gas jetzt fest 0,41 Cent/kWh günstiger als im Sondertarif A ist. Liest man mal da im Kleingedruckten, also den "Allgemeinen Bedingungen für Kreuznach Stadtgas" genau nach, dann stellt man fest, dass alle Energieclubkunden für Gas ab dem 1.10.2006 neue Verträge abschließen müssen, bzw. automatisch abgeschlossen werden.

Auch den Kunden mit dem Sondervertrag A für Gas haben diese Tage neue Verträge vorgelegt bekommen. Besser gesagt, sie schieben den Kunden geschickt neue Verträge unter. "Bitte nehmen Sie die neuen, als Anlage beigefügten Vertragsbedingungen zu Ihren Akten. Ansonsten sind von Ihnen keine Aktivitäten erforderlich" werden den Kunden suggeriert, es habe sich nicht viel geändert. Gerade das Gegenteil ist hier der Fall. Da sich unter anderem die Preisänderungsklauseln § 5 geändert haben, sind dies rechtlich komplett neue Verträge.  
Die Stadtwerke verstoßen gegen ihre eigenen erstellten Bedingungen. Im § 11 der „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A steht:

„Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragspartner“.

Das ist hier eindeutig nicht der Fall und ist somit vertragswidrig. Es bedarf also einer schriftlichen Anerkenntnis durch die Kunden. Die BIFEP stellt fest, es ist ein eklatanter Verstoß gegen geltendes Vertragsrecht (BGB) und behält sich hier die Einleitung rechtlicher Schritte vor.

Die Stadtwerke werden rechtzeitig zum Beginn der Heizperiode die Preise im Sondertarif A zum 1.10.2006 kräftig von 5,38 Cent/kWh um 5,95% auf 5,7 Cent/kWh anheben. Da war die geringfügige Absenkung von 0,7% zum 1.7.2006 nur ein kleines "Zwischenspiel". Ebenso werden aufgrund der neuen Vertragsbedingungen der Jahresgrundpreis von 181,52 € auf 184,07 € und jedes weitere KW von 8,91 € auf 9,20 € angehoben. Bei 21 KW Kesselleistung beträgt die Verteuerung der Grundgebühr 5,74 €.

Die Stadtwerke haben somit das Gas in 2 Jahren um knapp 50% verteuert.

Neu ist ferner, dass die Bemessungszeiträume zur Bestimmung der Preisanpassung von 6 Monaten auf 4 Monaten verkürzt werden. Durch die Verkürzung des Zeitraumes zur Preisänderung des Heizöls und ausgehend, dass das Heizöl nicht mehr günstiger werden wird, kann damit noch eine schnelle Preisanpassung nach oben erfolgen. Es verkürzt sich also der Zeitraum der Preisstabilität.

Cremer:
Schreiben der BIFEP an den Wirtschaftminister Rheinland-Pfalz Herrn Hendrik Hering

Vertragsänderungen bei den Stadtwerken Kreuznach


Sehr geehrter Herr Minister Hendrik Hering,


beigefügt (nachfolgend) erhalten Sie mein Schreiben vom 13.9.2006 an die Stadtwerke Kreuznach zur Kenntnis.

Hier werden den Kunden für den Gas-Sondervertrag A neue Verträge vorgelegt, nein besser gesagt „kalt untergeschoben“. Nach § 11 Satz 1 der „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“ bedarf es der schriftlichen Bestätigung beide Vertragspartner (siehe Anlage). Dergleichen wurde bereits so verfahren bei den Kunden des Energieclubs.

Die Stadtwerke Kreuznach begehen hier eindeutig Vertragsbruch !!


Außerdem wird in § 5.2 (Für den Verbrauchspreis gilt) neue Vertragssätze den Kunden untergeschoben, wörtlich:

„Sollten die vorstehend bezeichneten Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes nicht rechtzeitig zur Ermittlung des Verbrauchspreises für Gas zu den jeweiligen Terminen veröffentlicht werden uns somit nicht zur Verfügung stehen, so können für die fehlenden arithmetischen Mittel der Monatswerte für extra leichtes Heizöl Schätzwerte herangezogen werden. Die Schätzwerte für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer in Euro/hl sind in diesem Fall dem Öl- und Gaspreistelegramm der WIBERA, Wirtschaftsberatung AG, Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft, zu entnehmen.“
 

Für uns Verbraucher ist einfach schlicht nicht mehr nachzuvollziehen, wie sich der Gaspreis zusammensetzt. Ich weise hier ausdrücklich auf das neueste Urteil des Amtsgerichtes Leipzig, Az.: 103 C 559/06 vom 29.8.2006, Entscheidungsgründe B) ab der Seite 10, insbesondere auf die Seite 14 und 15, hin.
Hier der Link:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=718&file=dl_mg_1156855183.pdf



Was müssen wir uns als Kunden von den so genannten Letztversorgern wie Stadtwerke noch alles gefallen lassen, sehr geehrter Herr Minister?


Sind wir Versorger hilflos diesen Machenschaften der Stadtwerke ausgesetzt?


Für Ihre Antwort bedanke ich mich.



Anlage: Schreiben an die Stadtwerke Kreuznach

Stadtwerke
Herrn Dietmar Canis   
Postfach 2662
   
55515 Bad Kreuznach      

nachrichtlich:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Herrn Minister Hendrik Hering
Stiftstraße 9

55116 Mainz


Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Herrn Weinreuter
Gymnasialstraße 4

55116 Mainz




Ihr Schreiben vom 16.8.2006
Ihre Preiserhöhung zum 1.10.2006
Meine Schreiben vom 16.9.04, 30.9.04, 27.12.2004,  2.4.2005, 2.7.2005, 2.10.2005, 1.1.2006, 19.2.2006 und 4.4.12006

Kundennummer 21204XXX



Sehr geehrter Herr Dietmar Canis,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben Az.: Vt./JF vom 16.8.2006 rüge ich dieses wie folgt:


Zur Vertragsänderung:

Mit diesem Schreiben legen Sie mir als Kunden eine eklatante Vertragsänderung des,  nach Ihrer Auffassung,  bestehenden Gas-Sondervertrag A vor.  Ich mache darauf aufmerksam, dass ich, entgegen Ihrer Auffassung, noch immer Mitglied im Energieclub bin, da dieser von Ihnen rechtsunwirksam und vertragsverletztend im Februar 2005 gekündigt wurde, dies nur nochmals am Rande erwähnt.

Unabhängig dieser Tatsache widersprechen Sie sich Ihren eigenen „Bestimmungen zum Vertrag Kreuznach Stadt-Gas“ als auch in „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“. Die Formulierung im § 25 der „Bestimmungen zum Vertrag Kreuznacher Stadt-Gas“ als  auch im § 11 der „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“ lauten wie folgt im Satz 1:

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragspartner.

In Ihrem Schreiben vom 16.8.2006  dagegen schreiben Sie wörtlich:

Was müssen Sie tun?
Bitte nehmen Sie die neuen, als Anlage beigefügten Vertragsbedingungen zu Ihren Akten. Ansonsten sind von Ihnen keine Aktivitäten erforderlich.

Damit begehen Sie Vertragsbruch. Ich behalte mir rechtliche Schritte gegen die Stadtwerke vertreten durch durch den Geschäftsführer Dietmar Canis vor.

Diese Formulierungen sind nicht neu. Sie finden sich bereits in den bisher bestandenen Verträgen Kreuznacher Energiepaket (Gas) mit Stand 03/2005 als auch in dem Gas- Sondervertrag vom 26.10.1992.

Es ist somit zwingend erforderlich, dass die vorgelegten bestimmenden Vertragsänderungen hinsichtlich gerade der Preisänderungsklauseln des § 19 (Energieclub) und § 5  (Sondervertrag A) Preisänderungsklauseln gegenseitig schriftlich bestätigt werden müssen.



Ich betrachte daher Ihr Begehren auf Vertragsänderung aus den vorgenannten Gründen für unwirksam.

Dazu möchte ich Sie insbesondere auf das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig, Az.: 103 C 559/06 vom 29.8.2006 hinweisen.
Das AG hat festgestellt, dass die vorgenommene Erhöhung des Arbeitspreises Erdgas unwiksam ist. Nach Auffassung des Gerichtes wird entgegen den Geboten von Treu und Glauben verwendete Formulierung der Preisklausel der Verwender unangemessen benachteiligt. Angesichts dieser nicht hinreichend konkretisierten Formulierung, insbesondere zum Ausmaß etwaiger Preisänderungen, obliegt es nämlich dem Belieben der Beklagten, ob, wann und in welcher Höhe eine Änderung der Preise vorgenommen werden darf.  





Zur Preiserhöhung:

Ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Energiepreise, hier insbesondere für Gas zum 1.10.2006, sowie auch alle künftigen Preiserhöhungen, sowie die Höhe ansich der Preise/Tarife aller Einzelpreise für Strom, Gas und Wasser für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.

Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.

Insbesondere fordere ich Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit aller Einzelpreise/Tarife für Strom, Gas und Wasser durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Ich halte also nicht nur die Preiserhöhugnen für unbillig, sondern die Höhe der Preise für Strom, Gas und Wasser ansich. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.  

Es ist Ihnen verboten, ein eventuelles Guthaben aus anderen Sparten oder Kundennummern mit der Tariferhöhung zu verrechnen, Guthaben in anderen Sparten sind also voll ohne Verrechnung auszuzahlen. Es ist Ihnen verboten, Abschläge des laufenden Jahres mit Nsachfortderungen aus den vorgegangenen Jahren zu verrechnen.
Eine eventuelle Nachzahlung erbringe ich selbständig.

Unbillig ist insbesondere, dass Sie Ihre bereits in der Vergangenheit üppige Gewinne auf meine Kosten sichern und erhöhen wollen (siehe Haushaltsplan der Stadt Bad Kreuznach 2006). Darin werden 11% Gewinn nach Steuer ausgewiesen. In 2005 werden Sie 3,4 Mio. € gemäß des Gewinnabführungs-vertrages an die BGK abgeführt. Allein in der Sparte Wasser und Wasser ist ein Lebensmittel, sollen die Stadtwerke nach Haushaltsplan der Stadt Bad Kreuznach in 2005 einen Gewinn von 20% machen.
Dies ist für einen Versorger, der für die Daseinsvorsorge da ist, zu hoch, unbillig und schlicht unverschämt!


Dieses Schreiben wollen Sie in einem Prozess dem Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen,  einen falschen Sachverhalt vorzutäuschen.


Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

RR-E-ft:
@Cremer

Möglicherweise wird öffentlich gegen etwas angerannt, was für die Kunden günstig ist:

Wenn der Kunde die Vertragsänderung nicht schriftlich bestätigt, so wird diese nach den bisherigen Vertragsbestimmungen nicht wirksam, weil es ja kein "Unterschieben" gibt.

Wird die Vertragsänderung indes nicht wirksam, verbleibt es beim alten Vertrag, so dass sich der Kunde auf dieses für ihn günstige Ergebnis berufen kann.

Es ist deshalb nicht in jedem Falle tunlich, wegen eines "Vertragsbruchs" ceter und mordio zu rufen.

Es kam ja  wohl auch noch kein Sonderkunde der Gasag oder der Enso auf die Idee, sich öffentlich darüber zu beschweren, dass die Preisänderungsklauseln eine unangemessene Benachteiligung entgegen des Gebotes von Treu und Glauben darstellen.

Vielmehr können die betroffenen Kunden mit der nach § 307 BGB unwirksamen Klausel ganz gut leben, führt sie doch faktisch zu seit langem geltenden Fixpreisen, die nicht erhöht werden können.

Möglicherweise ist man deshalb besser beraten, mit kühlem Kopf nicht bei jedem "Vertragsbruch" in einen Aktionismus zu verfallen.

Man darf eben nicht vergessen, dass die Folgen für den Kunden oft günstig sein können. Dann gibt es jedoch keinen Grund, sich darüber zu beschweren.

Wer anderen eine Grube gräbt, ist lange noch kein Tiefbau- Ing.

Wenn man sich nun allerdings lautstark darüber beschwert, wird dies wohl zur Folge haben, dass die Verträge alle wirksam durch Änderungskündigung beendet werden, so dass sich die Kunden hiernach nicht mehr auf die für sie bisher günstige Rechtslage berufen können.


Deshalb:

Ganz ruhig, keinen Blutdruck.

Alles wird gut.



--- Zitat ---Was müssen wir uns als Kunden von den so genannten Letztversorgern wie Stadtwerke noch alles gefallen lassen, sehr geehrter Herr Minister?

Sind wir Versorger hilflos diesen Machenschaften der Stadtwerke ausgesetzt?


Für Ihre Antwort bedanke ich mich.
--- Ende Zitat ---


Welche Antwort soll denn auf diese Rhetorik kommen?

Eine Rechtsberatung hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§ 305 ff., 315 BGB ist dem Ministerium verwehrt.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln