So, nun ist auch schon die Antwort da.
Die üblichen Klagen über die allg. Verteuerung, Verständnis für den Widerspruch,......... blabla blub.
Neu ist der Bezug auf ein Urteil vom 19.01.06 durch das Landgericht Heilbronn (ohne Aktenzeichen!). Dort soll der Nachweis einer gewinnneutralen Kostenabwälzung gestiegener Beschaffungskosten als ausreichend erachtet worden sein. Eine Verpflichtung, die gesamten betriebswirtschaftlichen Unterlagen -insbesondere der Gesamtpreiskalkulation - offen zu legen, enthielte §315 BGB nicht.
Über dieses Urteil gibt es ja schon im Forum entsprechende Kommentare.
Mal sehen, was die zu AG Leipzig AZ 103 C 559/06 und AG Delmenhorst AZ 4 A C 4063/06 IV unter Hinweis auf BGH Entscheidung vom 5.2.2003 (Az: VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449) sagen!
Zu den bis dato "einbehaltenden 100 € " ist nichts geschrieben worden. Wenn ich die Ausführungen von unseren RA (Fricke und Co.) richtig verstanden habe, ist diese Forderung spätestens 3 Jahre nach Erhalt meines "Kürzungsschreibens" verwirkt, wenn keine Reaktion darauf folgt. Bin mal gespannt!
Berichte auch weiterhin über den Stand meines Widerspruches!
Gruß
Schwalmtaler