@crusterer
Egal wie die Sache vor dem BGH ausgeht, dürfen Sie nicht darauf hoffen, dass auch nur ein einziger müder Cent der unter Vorbehalt gezahlten Beträge freiwillig an Sie zurückgezahlt wird.
Die Uhr tickt gegen Sie, weil Rückforderungsansprüche auch verjähren.
Zahlung unter Vorbehalt ist also ziemlich sinnlos, weil man dann mit hohem Aufwand selbst auf Rückzahlung klagen muss.
Rechnungskürzung führt nicht dazu, dass man von hohen Nachzahlungsbeträgen "erschlagen wird", wenn man die gekürzten Beträge nur sicher beiseite legt, etwa in der alten Kaffedose im Küchenschrank.
Dann ist es im Falle eines Falles ja nicht weg, sondern steht bereit.
Und erst wenn die Dose randvoll gepresst und schwer ist und einem auf den Kopf fallen könnte, läuft man Gefahr, von den hohen Nachzahlungsbeträgen erschlagen zu werden. Aber auch davor kam man sich mit einem Helm schützen.
Wenn jemand die Beträge haben will, muss derjenige selbst klagen.
Derzeit steht die Rechtsprechung des LG und LG Dresden dagegen, so dass man wohl nicht auf die Idee kommen würde, vor dem Amtsgericht Beträge einzuklagen.
Die alte Kaffedose ist also weit sichere Hort für die Moneten als die Zahlung unter Vorbehalt, die ins Leere zielt.
Wer Rechnungs- und Abschlagsbeträge nicht konsequent kürzt, für den waren die Mühen am Ende wohl vollkommen umsonst.