Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: ENSO Erdgas GmbH  (Gelesen 52735 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline wxdf

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #46 am: 17. Dezember 2006, 18:04:52 »
Ich bin frech gewesen und habe der ENSO mitgeteilt, daß ich auf Grund des o.g. Urteils nur bereit bin, einen um gegenüber 2004 2 % höheren Gaspreis zu zahlen und habe den geforderten Betrag der Jahresrechnung entsprechend gekürzt.
Jetzt habe ich eine Zahlungserinnerung erhalten.
Was mache ich nun ? Stur bleiben und auf das Urteil verweisen ?
Als nächstens werden sie ja Mahngebühren erheben wollen  :twisted:

Offline RR-E-ft

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #47 am: 17. Dezember 2006, 20:08:33 »
@wxdf

Warum man 2 Prozent mehr zugesteht, wird man sich bei näherer Betrachtung selbst nicht erklären können....

Im übrigen die Zahlungserinnerung beiseite legen, hat keinerlei Bedeutung.

Offline wxdf

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #48 am: 19. Dezember 2006, 17:38:27 »
Auf die 2 % bin ich gekommen, weil irgendeine Verbraucherzentrale mal geschrieben hatte (weiß nicht mehr, welche URL das war), das sei unter den jetzigen Verhältnissen die maximal gerechtfertigte Erhöhung.
Nun ja, die ENSO hat mir schon mal vorab ein Frohes Fest gewünscht und eine Antwort der zuständigen Fachabteilung in Papierform angekündigt


 :D  :roll:

Offline RR-E-ft

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #49 am: 24. Januar 2007, 20:27:04 »
Nach dem Urtiel des OLG Dresden geht es nun in der Revision vor dem BGH weiter.

Enso hatte vorsorglich alle Altverträge S 1 gekündigt.

Offline wxdf

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #50 am: 08. Februar 2007, 14:41:57 »
Das gleiche Schreiben habe ich auch bekommen, und als Begründung für die Kündigung wurde folgendes Bla-Bla geschrieben:
"Die Erdgasversorgung in Deutschland hat Änderungen erfahren, die auch den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag S-1 betreffen. So ist das Energiewirtschaftsgesetz, das die Energieversorgung in Deutschland regelt, grundlegend neu gefaßt worden. Zudem sorgen die bundesweite Diskussion über Erdgaspreise sowie die Wirksamkeit von seit Jahrzehnten üblichen Vertragsgestaltungen für Unsicherheit. Diese Entwicklungen erfordern eine Anpassung unserer Erdgaslieferverträge .... Durch die Preisänderung  des Vorlieferanten erhöhen wir unseren Arbeitspreis für den auslaufenden Sondervertrag S-1 zum 1.10.2006 um 0,11 ct/kWh netto ..."
Nach Erhalt der Jahresrechnung habe ich einen gekürzten Betrag überwiesen, daraufhin eine Mahnung erhalten, und darauf geantwortet, dass das Gericht das Revisionsbegehren der ENSO als unzulässig abgewiesen hat und ich somit bis zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof vom Preisstand 2004 ausgehe. Daraufhin haben sie mir händeringend geantwortet "Ihre Rechte auf evtl. Rückforderungsanspruch bleiben gewahrt, wenn Sie die geforderten Beiträge unter Vorbehalt zahlen".
Mache ich aber nicht, denn wer weiß, ob ich da jemals was wiederkriege.
Und nach den Darlegungen hier im Forum müßten sie mich nun verklagen und vor Gericht ihre Kalkulation offen legen. Laut Medienberichten hat nun wohl auch der sächsische Wirtschaftsminister einige Gasversorger aufgefordert, ihre Kalkulationen offen zu legen ...

Offline RR-E-ft

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #51 am: 21. Februar 2007, 17:42:53 »
Zitat
Hallo an alle Gleichgesinnten, ich habe heute wieder mal ein Schreiben von Enso erhalten. Ich habe mich in meinem letzten Schreiben an Enso weiterhin gegen die Künigung des Sondertarifes S1 verwehrt. Enso teilt mir mit das die Kündigung von ihnen ordentlich ergangen sei. Weiterhin teilen sie mir mit das ich nunmehr seit dem 01.01.2007 Erdgas nach den Preisen und Bedingungen der Grundversorgung beziehe und ich mit meinem Verbrauch mit Enso-Vario günstiger kommen würde.
Wie soll ich mich nunmehr verhalten?? Im Februar muss ich wieder Gas ablesen und bekomme im März die Abrechung. Kann ich diese wieder gemäß §315 kürzen oder ist das nicht möglich? Sollte man nun doch unter Vorbehalt den Tarif Vario eingehen?? Langsam weiss ich nicht mehr was richtig oder falsch ist, gerade auch nach den angekündigten Preissenkungen.
Danke für hilfreiche Informationen!
_________________
crusterer

Offline crusterer

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #52 am: 07. Mai 2007, 14:53:12 »
Hallo Ihr Gleichgesinnten,
hat mal wieder jemand etwas von dem Urteil der Gaspreiserhöhung gehört? Zahle weiter unter Vorbehalt. Die Enso mahnt immer wieder sporadisch die von mir gekürzten Beträge der Jahresabrechnungen an. Lohnt sich der Kampf weiter? Ich habe immer noch nicht den Variotarif abgeschlossen und werde seit 01 mit dem Grundtarif abgerechnet. Kostet richtig Geld. Soll ich den Vario unter Vorbehalt annehmen? Sollte hier nicht bald eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden zahle ich mich mit dem Grundtarif dumm und dämlich! evil
Danke für Eure Nachrichten!

Offline RR-E-ft

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #53 am: 07. Mai 2007, 16:33:44 »
@crusterer

Es entspricht der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH, dass eine Vertragsannahme unter Vorbehalt wohl nicht möglich ist, ggf. gegen Denkgesetze verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 21).

Möglicherweise war der Versorger nicht berechtigt, die alten Verträge zu kündigen, weil ein Künmdigungsrecht schon nicht wirksam in den AGB vereinbart wurde es auch im BGB undim EnWG keine Bestimmungen über die Kündigung eines Energieliefervertrages gibt.

Mal bei der VZ Sachsen (Leipzig) nachfragen, ob man von dort aus untersuchen lassen kann, ob die Verträge überhaupt gekündigt werden konnten und ob die Kündigungen zudem wirksam waren (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 21).

Womöglich ein ganz spannendes Thema.

Sollten die Kündigungen alle unwirksam sein, müsste man als Kunde so verfahren, wie man verfahren wäre, wenn es die Kündigungen nicht gegeben hätte:

Nur die alten Preise zahlen.

Offline crusterer

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #54 am: 07. Mai 2007, 17:09:09 »
Hallo Herr Fricke,
danke für die Nachricht. Leider kann ich damit noch nicht richtig etwas anfangen. Haben Sie keine aussagekräftige Antwort ob und wie man nun bezahlen soll? Die ganzen Paragraphen sagen mir nichts.
Ich bin ein Mann vom Bau und kein Schreibtischmensch. Würde mich sehr freuen eine klare Aussage von Ihnen zu bekommen. Auch habe ich gehört, das man von der Verbraucherzentrale nur gegen Gebühr und mit Termin Auskunft bekommt. Es muss doch noch mehr Leute geben die das gleiche Problem wie ich haben?! ?
Danke im voraus!

Offline RR-E-ft

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #55 am: 07. Mai 2007, 18:09:18 »
@crusterer

Sorry, wenn ich mich nicht für jeden verständlich auszudrücken vermag.

Einfacher geht es nicht.

Verbraucherzentrale nur mit Termin und gegen Gebühr?
Wie ist es denn auf dem Bau mit Terminen und Bezahlung? :wink:

Offline Cremer

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #56 am: 07. Mai 2007, 18:17:07 »
@crusterer,

wieso zahlen Sie den Grundpreistarif?

Sie hatten doch Widerspruch nach § 315 eingelegt.

Dann haben Sie die Abschläge hoffentlich gekürzt.

Nun werden Sie am Jahresende Ihre eigen Jahresrechnung erstellen und nur auf diese die Nachzahlung leisten.

Basta!!

Ist doch nicht schwer :wink:

Wenn der Versorger entwas haben will, wird er sich schon in angemessener Weise melden. :D
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline crusterer

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #57 am: 07. Mai 2007, 19:29:38 »
Hallo,
ich zahle weiterhin unter Vorbehalt. Auch meine Jahresrechnung habe ich dementsprechend gekürzt und von Enso ca. 300,00 Euro eingefordert. Natürlich keine Reaktion bzw. Auszahlung. Bin mir nicht sicher ober ich die Summe mit den monatlichen Abschlägen verrechnen kann, ist das rechtens? Ich schwimme nämlich nicht im Geld und möchte nicht irgendwann mal von einer dicken Nachzahlung erschlagen werden, daher ist es mir schon wichtig einmal eine präzise Auskunft über den Stand der Dinge zu erhalten.
Danke

Offline RR-E-ft

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #58 am: 07. Mai 2007, 19:42:13 »
@crusterer

Egal wie die Sache vor dem BGH ausgeht, dürfen Sie nicht darauf hoffen, dass auch nur ein einziger müder Cent der unter Vorbehalt gezahlten Beträge freiwillig an Sie zurückgezahlt wird.

Die Uhr tickt gegen Sie, weil Rückforderungsansprüche auch verjähren.

Zahlung unter Vorbehalt ist also ziemlich sinnlos, weil man dann mit hohem Aufwand selbst auf Rückzahlung klagen muss.

Rechnungskürzung führt nicht dazu, dass man von hohen Nachzahlungsbeträgen "erschlagen wird", wenn man die gekürzten Beträge nur sicher beiseite legt, etwa in der alten Kaffedose im Küchenschrank.

Dann ist es im Falle eines Falles ja nicht weg, sondern steht bereit.

Und erst wenn die Dose randvoll gepresst und schwer ist und einem auf den Kopf fallen könnte, läuft man Gefahr, von den hohen Nachzahlungsbeträgen erschlagen zu werden. Aber auch davor kam man sich mit einem Helm schützen. :D


Wenn  jemand die Beträge haben will, muss derjenige selbst klagen.

Derzeit steht die Rechtsprechung des LG und LG Dresden dagegen, so dass man wohl nicht auf die Idee kommen würde, vor dem Amtsgericht Beträge einzuklagen.

Die alte Kaffedose ist also weit sichere Hort für die Moneten als die Zahlung unter Vorbehalt, die ins Leere zielt.

Wer Rechnungs- und Abschlagsbeträge nicht konsequent kürzt, für den waren die Mühen am Ende wohl vollkommen umsonst.

Offline wolters

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #59 am: 08. Mai 2007, 01:28:56 »
An crusterer:

1)
Die Kündigungen der Sonderverträge durch die ENSO sind m.E. unwirksam:

Das Kündigungschreiben, was wir erhielten, wurde von "i.V. Christa Hartmann" und "i.V. Klaus-Peter Mehnert" unterschrieben.

Beide sind aber nicht die Geschäftsführer der ENSO Erdgas GmbH und anscheinend auch keine Prokuristen (fehlendes ppa. nach dem Namen). Ein anderweitiger Vollmachtsnachweis liegt nicht vor.

Zudem sind die Unterschriften auf dem Kündigungsschreiben nur eingescannt, so dass es bereits von der Form her unwirksam sein sollte.



Unbedingt die näheren Ausführungen folgender Links lesen (vielen Dank Herr Fricke!):

Vertragskündigung-Formfehler:
Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden

Vertragsänderungen:
Gefahr: Änderungen in Vertragsangeboten des Versorgers !


2)
ENSO beharrt zwar auf der Rechtmäßigkeit der Kündigung, was eine Zwangseinstufung in den Grundtarif zur Folge hat/hätte. Als Tarifkunde hätte man aber dann m.E. - wie im Forum beschrieben - das Recht, im Rahmen der Unbilligkeit erst mal gar nichts mehr zu zahlen (das Geld aber für den Fall der Fälle zurück legen!) bzw. wiederum die Unbilligkeit einzuwenden - mit dem Preis von z.B. Sept./Okt. 2004 - und die Abschläge entsprechend zu mindern, so dass keine Überzahlung eintritt.

Alles Gute!

Wolters

 

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