Energiepreis-Protest > ENSO

ENSO Erdgas GmbH

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RR-E-ft:
@crusterer

Sorry, wenn ich mich nicht für jeden verständlich auszudrücken vermag.

Einfacher geht es nicht.

Verbraucherzentrale nur mit Termin und gegen Gebühr?
Wie ist es denn auf dem Bau mit Terminen und Bezahlung? :wink:

Cremer:
@crusterer,

wieso zahlen Sie den Grundpreistarif?

Sie hatten doch Widerspruch nach § 315 eingelegt.

Dann haben Sie die Abschläge hoffentlich gekürzt.

Nun werden Sie am Jahresende Ihre eigen Jahresrechnung erstellen und nur auf diese die Nachzahlung leisten.

Basta!!

Ist doch nicht schwer :wink:

Wenn der Versorger entwas haben will, wird er sich schon in angemessener Weise melden. :D

crusterer:
Hallo,
ich zahle weiterhin unter Vorbehalt. Auch meine Jahresrechnung habe ich dementsprechend gekürzt und von Enso ca. 300,00 Euro eingefordert. Natürlich keine Reaktion bzw. Auszahlung. Bin mir nicht sicher ober ich die Summe mit den monatlichen Abschlägen verrechnen kann, ist das rechtens? Ich schwimme nämlich nicht im Geld und möchte nicht irgendwann mal von einer dicken Nachzahlung erschlagen werden, daher ist es mir schon wichtig einmal eine präzise Auskunft über den Stand der Dinge zu erhalten.
Danke

RR-E-ft:
@crusterer

Egal wie die Sache vor dem BGH ausgeht, dürfen Sie nicht darauf hoffen, dass auch nur ein einziger müder Cent der unter Vorbehalt gezahlten Beträge freiwillig an Sie zurückgezahlt wird.

Die Uhr tickt gegen Sie, weil Rückforderungsansprüche auch verjähren.

Zahlung unter Vorbehalt ist also ziemlich sinnlos, weil man dann mit hohem Aufwand selbst auf Rückzahlung klagen muss.

Rechnungskürzung führt nicht dazu, dass man von hohen Nachzahlungsbeträgen "erschlagen wird", wenn man die gekürzten Beträge nur sicher beiseite legt, etwa in der alten Kaffedose im Küchenschrank.

Dann ist es im Falle eines Falles ja nicht weg, sondern steht bereit.

Und erst wenn die Dose randvoll gepresst und schwer ist und einem auf den Kopf fallen könnte, läuft man Gefahr, von den hohen Nachzahlungsbeträgen erschlagen zu werden. Aber auch davor kam man sich mit einem Helm schützen. :D


Wenn  jemand die Beträge haben will, muss derjenige selbst klagen.

Derzeit steht die Rechtsprechung des LG und LG Dresden dagegen, so dass man wohl nicht auf die Idee kommen würde, vor dem Amtsgericht Beträge einzuklagen.

Die alte Kaffedose ist also weit sichere Hort für die Moneten als die Zahlung unter Vorbehalt, die ins Leere zielt.

Wer Rechnungs- und Abschlagsbeträge nicht konsequent kürzt, für den waren die Mühen am Ende wohl vollkommen umsonst.

wolters:
An crusterer:

1)
Die Kündigungen der Sonderverträge durch die ENSO sind m.E. unwirksam:

Das Kündigungschreiben, was wir erhielten, wurde von "i.V. Christa Hartmann" und "i.V. Klaus-Peter Mehnert" unterschrieben.

Beide sind aber nicht die Geschäftsführer der ENSO Erdgas GmbH und anscheinend auch keine Prokuristen (fehlendes ppa. nach dem Namen). Ein anderweitiger Vollmachtsnachweis liegt nicht vor.

Zudem sind die Unterschriften auf dem Kündigungsschreiben nur eingescannt, so dass es bereits von der Form her unwirksam sein sollte.



Unbedingt die näheren Ausführungen folgender Links lesen (vielen Dank Herr Fricke!):

Vertragskündigung-Formfehler:
Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden

Vertragsänderungen:
Gefahr: Änderungen in Vertragsangeboten des Versorgers !


2)
ENSO beharrt zwar auf der Rechtmäßigkeit der Kündigung, was eine Zwangseinstufung in den Grundtarif zur Folge hat/hätte. Als Tarifkunde hätte man aber dann m.E. - wie im Forum beschrieben - das Recht, im Rahmen der Unbilligkeit erst mal gar nichts mehr zu zahlen (das Geld aber für den Fall der Fälle zurück legen!) bzw. wiederum die Unbilligkeit einzuwenden - mit dem Preis von z.B. Sept./Okt. 2004 - und die Abschläge entsprechend zu mindern, so dass keine Überzahlung eintritt.

Alles Gute!

Wolters

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