http://focus.msn.de/finanzen/banken/kartellamt-schlaegt-zu_nid_26555.htmlZwingt eine Kartelbehörde einen Versorger zu Preissenkungen, so gilt die nur für die Preise in der Zukunft.
Kunden, die sich nicht selbst gewehrt und die kartellrechtswidrig hohen Preise bereits gezahlt haben, dürfen also auf keine freiwillige Rückzahlung des Versorgers hoffen.
Zudem erfahren die Kunden schon regelmäßig nichts über Gegenstand und Inhalt der Kartellverfahren sowie über getroffene Absprachen.
Der Kunde trägt die Darlegungs- und Beweislast, wenn er Ansprüche nicht auf §§ 812, 315 BGB stütz, sondern auf kartellrechtliche Vorschriften.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt