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Autor Thema: keine Zusendung von Vertragsunterlagen bei Einzug in ein Haus  (Gelesen 5962 mal)

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Offline BerndA

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Hallo Mitstreiter,

ich habe  da einmal eine interessante Frage an die Juristen unter Euch.

Mir hat gerade ein Verbraucher von einem Fall berichtet, wo er in sein neues Haus eingezogen ist, und trotz frühzeitiger Anfrage vor dem Einzug bei seinem Stromversorger, den RWE, bisher keinerlei Vertragsunterlagen für die Stromversorgung zugesandt bekommen hat.

Err weiß also bisher weder zu welchen Tarif, zu welchem Grundpreis, etc. er von den RWE versorgt wird, geschweige denn zu welchen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mal abgesehen davon, dass das natürlich auch für überaus schlechten Service spricht , stellt sich mir die Frage ,  ob der Energieversorger in diesem Fall eigentlich eine Bringeschuld hat , oder der Verbraucher eine Holschuld ?

Wie kann man den Energieversorger dazu zwingen, dass er  einem auch die notwendigen Vertragsunterlagen  zusendet ?

Mit freundlichen müssen aus dem Münsterland :wink:

B. Ahlers

Offline Monaco

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keine Zusendung von Vertragsunterlagen bei Einzug in ein Haus
« Antwort #1 am: 24. März 2006, 05:40:58 »
@BerndA

Wo steht geschrieben, dass stets der Versorger das Vertragsangebot unterbreiten muss? Soll Ihr Bekannter doch den Spieß einmal umdrehen und er macht dem Versorger ein Angebot zum Strombezug. Wetten, dass binnen kürzester Zeit ein \"Gegenangebot\" kommt. Womöglich bietet gerade diese Konstallation einen trefflichen Grund, sich über den dann einseitig vom Versorger festgelegten Preis zu streiten. Offensichtlich gibt es für diesen Fall auch keine Textbausteine beim Versorger, so dass er sich dann ausnahmsweise einmal selbst den Kopf hinsichtlich eines Erwiederungsschreibens zerbrechen muss. Und da tut sich so mancher Versorger schwer.
Immerhin, einen Versuch wäre es doch wert, oder.

Gegen das Ganze sprächen allerdings Allgemeine Geschäftsbedingungen, im Internet veröffentlichte Tarife etc. Dennoch könnte man mit dem erstgenannten Vorschlag ein Angebot zumindest provozieren.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline hollmoor

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keine Zusendung von Vertragsunterlagen bei Einzug in ein Haus
« Antwort #2 am: 24. März 2006, 06:48:00 »
@BerndA
Stimme Monaco zu.Es ist durchaus nicht üblich,irgendwelche Vertragsunterlagen für die Belieferung von Energie vom Versorger zugeschickt zu bekommen.
Es wird vom ausführenden Installateur Mstr.ein Antrag,mit allen benötigten Daten, an den Versorger gestellt und nach Fertigstellung der Versorgungsleitungen im Haus wird vom Versorger dann der Zähler gesetzt,nachdem er die Fertigstellungskarte v.ausführenden Installateur bekommen hat.(Entsprechende Antragsformulare stellt der Versorger dem Vertragsinstallateur zur Verfügung.Dieser muß eine gültige Zulassung beim Versorger haben.)Der Hausanschluß von draußen ins Haus,wird in der Regel vom Eigentümer selbst beantragt und vom Versorger bzw.durch ein von Ihm beauftragtes Unternehmen verlegt.
Bei Gas sowie auch bei Strom!
Und dann kommt irgendwann mal ein Schreiben vom Versorger,wieviel Abschlag man monatlich zu bezahlen hat.
So läuft das in der Regel! Preise holt man sich per Internet bzw.beim Versorger.
Sollte man z.B.,wie bei uns,bei Strom einen bestimmten Tarif wünschen,der dem einzelnen Verbraucher vielleicht günstiger erscheint,dann ist Dieser meist an einer Einzugsermächtigung gebunden,so bei uns!
Und bei dieser Form der Berechnung bekommt man auch die evt.Preiserhöhungen per Post vom Versorger mitgeteilt!

Ansonsten wird nach normalem Tarif abgerechnet.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Monaco

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keine Zusendung von Vertragsunterlagen bei Einzug in ein Haus
« Antwort #3 am: 24. März 2006, 09:52:41 »
@hollmoor

Normalerweise verschicken Versorger nach dem Anschluss an ihr Netz schon entsprechende Unterlagen. Allderdings kann das manchmal schon etwas dauern. In der Regel ist es möglich, dann auch rückwirkend noch die Bedingungen eines \"Sondertarifes\" zu erhalten. Denn auch die Versorger \"beliefern\" lieber auf Basis einer Sondervereinbarung - sparen sie doch dadurch große Teile der Konzessionsabgaben.
Der Versorger ist m.E. jedoch nicht verpflichtet, von sich aus ein Sondervertragsangebot zuzusenden. Dennoch möchte er ja irgendwann einmal Geld haben, womit er sich beinahe zwangsläufig irgendwann melden muss - und wenn es nur um die Mitteilung der Kd-Nr. und der Bankverbindung geht.
Eines ist indess sicher: Melden wird er sich irgendwann und um eine grundsätzliche Zahlung kommt man niemals herum - nur der Preis je kWh und die Grundpreishöhe könnten möglicherweise strittig sein...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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keine Zusendung von Vertragsunterlagen bei Einzug in ein Haus
« Antwort #4 am: 24. März 2006, 10:12:07 »
@BerndA

Die Preise für Grund- und Ersatzversorgung sind gewiss veröffentlicht.

Zu den Bedingungen streiten sich die Geister, weil die AVBEltV für Neuverträge nach dem neuen EnWG nicht gilt und eine neue Verordnung noch nicht vorhanden ist.

Insoweit strickt der Versorger noch an eigenen Verträgen. AGBs werden nur dann wirksam in einen Vertrag einbezogen, wenn diese vor Abschluss oder bei Vertragsabschluss bekannt waren....

Aus dem Diskrimnierungsverbot marktbeherrschender Unternehmen ergibt sich zugleich, dass der neue Kunde nicht schlechter gestellt werden darf, als die bisherigen Bestandskunden zum Allgemeinen Tarif bei Geltung der AVBEltV.

Daraus ergibt sich zumindest schon ein Rahmen. in dem sich alles zu halten hat.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline hollmoor

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keine Zusendung von Vertragsunterlagen bei Einzug in ein Haus
« Antwort #5 am: 24. März 2006, 11:11:26 »
Die Beantragung der Versorgungs-Hausanschlüsse durch den Eigentümer beim Versorger vor Ort bedeuten quasi schon,dass die Versorgung zwischen den beiden Parteien vereinbart wurde.

1.Antrag des Eigentümers mit Unterschrift versehen!
2.Antrag genehmigt mit Unterschrift des Versorgers versehen!

Dann werden die Versorgungsleitungen zum Haus verlegt und vom Eigentümer auch bezahlt.

Und schon ist der Versorgungsvertrag vereinbart.Damit bedarf es im Regelfall keiner weiteren Unterlagen vom Versorger an den Kunden,außer die Mitteilung,man möge die Abschläge in Höhe von.... ab .... an folgendes Konto zahlen oder eine Einzugsermächtigung erteilen.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RR-E-ft

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keine Zusendung von Vertragsunterlagen bei Einzug in ein Haus
« Antwort #6 am: 24. März 2006, 11:46:18 »
@hollmoor

Das war einmal.

Der Netzanschlussvertrag wird heute mit dem Netzbetreiber vereinbart, welcher mit dem Grundversorger nicht identisch sein muss.
Die Preise des Netzmonopolisten für Hausanschluss und Baukostenzuschuss sollten unter den Vorbehalt einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB gestellt werden.

Der Stromanschluss besteht jedoch wohl schon.

Man kann auch von Anfang an einen freien Stromhändler wählen.

Im Übrigen hat der Verbraucher erst einmal kein Problem, wenn Strom bereits geliefert wird. Der Lieferant hat doch ein Problem, wenn er nicht nachweisen kann, auf welcher (vertraglichen) Grundlage und zu welchen (vertraglich vereinbarten) Preisen der Strom geliefert wurde.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline hollmoor

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keine Zusendung von Vertragsunterlagen bei Einzug in ein Haus
« Antwort #7 am: 24. März 2006, 12:41:40 »
@Fricke
Netzbetreiber gleich Grundversorger,davon bin ich erst mal ausgegangen.
Es kann jedoch auch,wie sie beschreiben,anders sein!
Ich habe auch nur eine Vorgangsweise beschrieben,wie sie üblich sein kann.(Zum Beispiel in unserem Versorgungsgebiet,Netzbetreiber gleich Grundversorger,betrifft hauptsächlich Gasversorgung)
Meine Erklärungen sollten sich eigentlich auf den Anfangstread beziehen.
Dabei ging es in dem Beitrag von Bernd A nur um bestimmte Unterlagen,auf die man wartet und da bin ich der Meinung,man wartet umsonst.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RR-E-ft

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keine Zusendung von Vertragsunterlagen bei Einzug in ein Haus
« Antwort #8 am: 24. März 2006, 12:49:30 »
@hollmoor

Ich bezog mich ebenso auf den Ausgangs- Thread und bin der Meinung, es kann für den Verbraucher, der schon Strom geliefert bekommt, wohl nur günstig sein, wenn er nichts in der Hand und nichts unterschrieben hat.

Denn irgendwann will ja der Lieferant etwas und muss sagen und nachweisen, auf welcher Grundlage er was beanspruchen will.....

Insbesondere hat er einen Vertragsschluss nachzuweisen. Ersatzversorgung endet automatisch nach Ablauf von drei Monaten.

Danach gibt es allenfalls ein Interimsverhältnis, auf das § 315 BGB ganz sicher zur Anwendung kommt, mit allen Konsequenzen oder es gibt lediglich bereicherungsrechtliche Ansprüche....



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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