Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
E.ON Avacon
Christian Guhl:
@monaco
Hab´s gefunden !
Auf der Hauptseite des BdE unter der Suchfunktion "Leprich" eingeben,
dann kommt man zum Download der Leprich-Expertise.
Christian Guhl:
Nachdem ich die Jahresverbrauchsabrechnung wegen der falsch ausgewiesenen Abschlagzahlungen als offensichtlich unrichtig
gerügt und die Zahlung mit Hinweis auf § 30 AVBV verweigert hatte, bekam ich heute ein Schreiben von Avacon. Darin wird frech und dreist zugegeben, meine ausdrücklich zweckgebunden gezahlten Abschläge für die gekürzte Restforderung 2005 und für Mahnkosten verrechnet zu haben. Sollte ich den Rechnungsbetrag nicht umgehend zahlen, müßte ich mit Einstellung der Stromversorgung rechnen. (Warum nur Strom, die Rechnung bezieht sich auch auf Gas ?)Diese Drohung nehme ich nicht ernst, da kein Zeitpunkt genannt ist. Trotzdem möchte ich die Avacon nicht damit durchkommen lassen. Wegen der Androhung werde ich das Bundeskartellamt einschalten.Welche Möglichkeit habe ich, Avacon zur Erstellung einer korrekten Rechnung zu bewegen ? Es dreht sich um ca. 80,-€, lohnt also nicht einen Anwalt zu beauftragen.Der § 30 AVBV berechtigt zur Zahlungsverweigerung bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Rechnung. Kann man das soweit ausdehnen, daß man jede Zahlung (also Rechnungsbetrag und künftige Abschlagzahlungen)verweigert, bis der Fehler korrigiert ist ? Oder läuft man hier Gefahr von der Versorgung abgeschnitten zu werden, da die Zahlungsverweigerung nicht mehr von § 315 gedeckt ist ?
Cremer:
@Christian Guhl,
nochmals schreiben und auf § 30 hinweisen, dass die Rechnung falsch war.
Ansonsten weiter so wie gehabt verfahren. 8)
RR-E-ft:
@Christian Guhl
Eine gegen § 367 BGB verstoßende Abrechnungspraxis und das Inrechnungstellen von Mahnkosten nach Unbilligkeitseinwand ebenfalls mit entsprechendem Nachweis unverzüglich dem Bundeskartellamt und der Energieaufsichtsbehörde des Landes mitteilen.
Im Übrigen so weiter kürzen wie bisher, nicht mehr.
Ggf. wird es Streit darüber geben, welche konkreten Posten noch offen sind. Deshalb die Verrechnungsbestimmungen immer eindeutig treffen und deren Zugang dokumentieren, so dass man nachweisen kann, dass die anderweitige Verrechnung unzulässig war und folglich unzulässig ist.
Übrigends nutzt dem Kunden kein Hinweis auf § 30 AVBV, da dieser nur offensichtliche Rechnungsfehler betrifft und nach der st. Rechtsprechung des BGH den Unbilligkeitseinwand gerade nicht umfasst (BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2006, 1667 [1670]).
Da wurde wohl etwas falsch verstanden.
Der Einwand nach § 315 BGB ist gerade kein Einwand im Sinne des § 30 AVBV !!!
Das hatten wir hier doch über zwei lange Jahre hinweg klein klein rausgearbeitet....
Selbst Herr Cremer scheint es wohl vergessen oder seinen entsprechenden Zettel verlegt zu haben. :roll:
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Monaco:
@RR-E-ft
Ich glaube, dass man beide Sachverhalte trennen muss:
Zunächst den Unbilligkeitseinspruch nach §315 BGB. Nach diesem sind die Erhöhungsbeträge vorläufig nicht fällig und eine Nichtzahlung des vollen vom Versorger verlangten Entgelts begründet auch keine Mahngebühren.
Wenn der Versorger jetzt Abschläge der aktuellen Abrechnungsperiode mit Forderungen der alten Periode (unrechtmäßig) verrechnet, ist folglich die aktuelle Rechnung falsch, da hier nicht alle Abschläge berücksichtigt wurden. Und dies müsste m.E. eine Berufung auf §30 ABGasV rechtfertigen.
Obwohl hier der Unbilligkeitseinspruch Ausgangspunkt für die Kürzung der Rechnungen war, hat der Versorger danach mit der unkorrekten Verrechnung Anlaß für die Feststellung, dass nicht alle zweckgebundenen Abschläge in der neuen Rechnung berücksichtigt wurden, gegeben.
Damit ist die neue Rechnung nachweislich falsch und es kann wohl eine Korrektur verlangt werden. Bis dahin ist m.E. keine Zahlung - auch keine gekürzte - fällig.
So zumindest interpretiere ich den Beitrag von Christian Guhl.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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