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E.ON Avacon

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Christian Guhl:
Eon-Avacon hat nach einem Antrag auf einstweilige Verfügung die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt.
\"In der Sache meint die Verfügungsklägerin, daß sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 102 EnWG ergibt. Ausweislich der genannten Bestimmung ist allerdings das Landgericht ausschließlich für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig, wenn die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem EnWG stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr geht es hier um die Frage, ob die Voraussetzungen der Rechtsverordnung, mithin § 33 Abs.2 AVBELTV
und AVBGasV vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.\"

RR-E-ft:
@Christian Guhl

Das ist wohl unbehelflich.

Das Landgericht kann auch entscheiden, wenn das Amtsgericht zuständig wäre.

Nur umgekehrt kann ein Streit, der vor das Landgericht gehört, nicht vor dem Amtsgericht ausgetragen werden.

Zudem wird es wohl auch um Ansprüche aus dem EnWG gehen, vgl. §§ 2 Abs. 1, 36, 115, 116 EnWG....

Christian Guhl:
Der Antrag auf die einstweilige Verfügung wurde zurückgenommen nachdem Avacon die Sperrandrohung widerrufen hatte.
Das Landgericht will jetzt dem Antragsteller einen Teil der Kosten auferlegen, weil es angeblich nicht zuständig war.

RR-E-ft:
@Christian Guhl

Dann wird der Antragsteller eben noch etwas zur Zuständigkeit vorzutragen haben.

Es ist nun einmal seine Sache, "Butter bei die Fische" zu bringen.

Dafür hat er einen Anwalt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15779

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