Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
E.ON Avacon
AKW NEE:
@Cremer
Hallo und guten Tag,
die Diskussion zum Brennwert ist 1. nicht abgeschlossen und 2. nicht einfach!
Ich halte es für sinnvoll unter Grundsatzfragen diese Diskussion zu führen.
Weder kenn ich mich mit der Technik noch mit der Computersprache aus, aber ist es Ihnen nicht möglich einen solchen Titel dort einzurichten und die wesentlichen Beiträge dorthin zu verschieben.
Gruß
Cremer:
@AKW NEE,
nutzen Sie mal die Suchfunktion "Brennwert" und Autor "cremer".
Ich hatte seinerzeit vermutlich unter Stadtwerke Kreuznach bereits über den Brennwert etwas geschrieben.
siehe hier
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1888&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=brennwert
Christian Guhl:
Ich hatte bei Eon-Avacon um Nachweis der Berechnungsgrundlage für die Mahngebühren gebeten. Heute bekam ich folgende Antwort :
"Aufgrund der von Ihnen mit uns abgeschlossenen Sonderverträge
StromAkzent und ErdgasComfort findet weiterhin die Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Gas- bzw. Elektritzitätsversorgung von
Tarifkunden (AVBEltV; AVBGasV) Anwendung.
Die Umstellung Ihrer Verträge auf die Strom- und Gas-Grundversorgungs-
ordnung (StromGVV; GasGVV) wird noch erfolgen und ist gültig, sobald
Sie hierüber schriftlich informiert wurden.
Die AVBGasV sieht einen Nachweis über die Berechnungsgrundlage
der Mahngebühren nicht vor. Aus diesem Grund bitte ich um Ihr Ver-
ständnis, dass wir Ihnen diesen zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Ver-
fügung stellen können."
Nach meiner Meinung finden auf Sonderverträge weder die alten AVBs noch die neuen GVVs Anwendung.Warum sollen dann die Sonderverträge umgestellt werden ?Ich glaube, hier ist etwas "im Busch". Sollen den Kunden vielleicht neue Verträge untergejubelt werden ?
RR-E-ft:
@Christian Guhl
Vielleicht sollte man sich zunächst die Frage stellen, wie man zu den genannten Verträgen gekommen ist und was dabei ggf. konkret vereinbart wurde, insbesondere, ob Bestimmungen der AVBV als AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Beim Abschluss eines entsprechenden Sondervertrages müsste man schon dabei gewesen sein und sollte dann auch heute noch über ein Vertragsexemplar vom Vertragsabschluss, ggf. mit Durchschrift der Unterschrift verfügen.
Jedenfalls findet die GVV auf Sonderverträge keine Anwendung, ebenso wie die AVBV als Rechtsverordnung auf Sonderverträge keine Anwendung fand.
Einseitig "umstellen" oder anpassen lassen sich bestehende Sonderverträge gerade nicht. Auch dazu gehören in der Regel zwei Vertragspartner, die sich darüber einig sein müssen.
Das unterscheidet einen Vertrag von einem Diktat.
Wer sich nicht im Verzug befindet, braucht sich um Mahnkosten und deren Höhe nicht zu kümmern oder zu sorgen, weil völlig belanglos.
RuRo:
@hg.intemann
Ich streck\' mal den Kopf zur juristischen Frage raus, obwohl ich kein Jurist bin :wink:
Rechtsgrundlage ist eine vertragliche Vereinbarung. Leider bin ich mir nicht ganz sicher, ob der Gasversorgungsvertrag einem speziellen Typus i.S. des BGB (Kaufvertrag könnte zutreffend sein) zuzuordnen ist. Also geh\' ich mal vom allgemeinen Vertragsrecht aus.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB) Treu und Glauben (siehe § 242 BGB).
Verbraucherpflicht aus dem Vertrag ist jedenfalls, dass das abgenommene Gas zu bezahlen ist. Der Brennwertfaktor ist ein preisbestimmendes Merkmal, da die abgenommene Gasmenge in cbm durch diesen Faktor in kWh umgerechnet wird. Da eine vertragliche Hauptpflicht berührt wird, hat der Versorger nach den oben angeführten Regeln den Nachweis zu erbringen.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln