Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
E.ON Avacon
jroettges:
@hg.intemann
Wenn man kürzt, dann konsequent. Die GVU sind nicht bereit, amtliche Bescheinigungen für den in der Rechnung ausgewiesenen Brennwertfaktor zu liefern.
Also wird er einfach mitgekürzt.
(Vorjahresverbrauch in m³) x (BwFaktor_gekürzt) x (Preis_je_kWh_gekürzt) / 12 ergibt den gekürzten Abschlag.
(Diesjahresverbrauch in m³) x (BwFaktor_gekürzt) x (Preis_je_kWh_gekürzt) ergibt den tatsächlichen Jahrespreis.
Wenn es in fernen Zeiten mal einen echten Wettbewerb gibt, werden die GVU damit werben, dass sie einen amtlich bestelltes Püflabor mit der Berechnung und Bestätigung des Brennwertfaktors beauftragt haben. So wie jetzt die sekundengenaue Abrechnung der Telefongesellschaften ein Werbefaktor ist!
Wenn... ja wenn! ... und solange das nicht so ist, kürzen wir eben.
hg.intemann:
@jroettges
Der Brennw.faktor unterliegt ja nicht einer Kalkulation, wie der Preis. Fällt also nicht unter § 315 BGB.
Der Faktor wird irgendwie aufgrund der Gasqualität mittels Meßgeräten ermittelt, aber von wem (unabhängiges Labor ?)? Was wäre, wenn man einfach kürzt und der Versorger sagt "ätsch, ich habe einen Beleg! Da du nicht zahlst, mußt du Mahngebühren zahlen"!
Als Kunde müßte man ein Recht auf Nachweis haben. Wer kann diese Verbraucherrechtsfrage knacken?????
Jur. Lücken werden oft durch das BGB-Recht ausgefüllt....wer gibt den entscheidenden Tipp?
>>>>>>>>>>>Bitte kurz und mit Substanz. <<<<<<<<<<<<<<<
jroettges:
Muss in §315 der Brennwertfaktor erwähnt sein? Kann ich nicht galuben.
Der Unbilligkeitseinwand nach §315 richtet sich gegen den vom GVU einseitig festgelegten Preis für das gelieferte Gas.
In die Abrechnung geht der Brennwertfaktor ein. Gegen diese Abrechnung richtet sich der Einwand.
Deswegen kürze ich auch über den Brennwertfaktor, solange es sich eben nicht um eine einseitige Festlegung des GVU handelt sondern dieser durch unabhängige und amtlich bestellte Organisationen festgesetzt wird.
Cremer:
@jroettges,
@hg.intemann,
der Brennwertfaktor ist ein technischer Wert, der Mit Preisen und Kalkulation nichts zu tun hat.
Überwacht wird das Ganze durch die Eichämter/Eichdirektionen, damit alles seine Richtigkeit hat :wink:
Nutzen Sie den Suchbegriff und Sie finden hierzu alles. ==> Arbeitsblatt G 685
jroettges:
@Cremer
Die Eichämter überwachen die Geräte, mit denen die GVU ihre Messungen vornehmen. Sonst nichts.
Sie können aber keine Auskunft über die Ergebnisse der Messungen der GVU geschweige denn der gewichteten Mittelungen über die Einspeisestellen in das jeweilige Netzgebiet und der Verteilung auf die Kunden geben.
Wie sollen sie das auch können? Sie führen die Messungen und Berechnungen selbst nicht durch, kontrollieren sie auch nicht und attestieren auch nicht deren Richtigkeit.
Ob die Berechnungen richtig und nach den genannten Arbeitsblättern erfolgen, dafür gibt es daher keine amtlichen Bestätigungen. Zumindest hat mir mein GVU bisher keine geben können. Das muss der Kunde einfach glauben oder eben anzweifeln.
Der Kunde an der Tankstelle erwartet, dass das angebotene Superbenzin in dem dafür zulässigen Oktanbereich liegt. Dies wird auch regelmäßig stichprobenartig geprüft. Ob aber die beim Kunden durch die Gasuhr geflossene Gasmenge tatsächlich den in der Abrechnung verkündeten Brennwert hatte, das müssen wir einfach glauben.
Der Brennwertfaktor hat sehr wohl etwas mit Preisen und Kalkulationen zu tun. Der Faktor wirkt sich auf den zu zahlenden Gesamtpreis in der Jahresabrechnung unmittelbar aus. Die von der (vom Eichamt überwachten) Gasuhr gemessene Gasmenge wird als erstes mit dem Brennwertfaktor multipliziert und dann mit dem Preis für die KWh.
Er geht auch in die Kalkulationen ein, denn alles andere wäre eine Dummheit seitens der GVU.
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