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Autor Thema: Fälligkeit ausstehender Beträge nach Widerspruch ?  (Gelesen 5055 mal)

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Offline jogi

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Fälligkeit ausstehender Beträge nach Widerspruch ?
« am: 19. März 2006, 16:51:18 »
Liebe Mitstreiter,

die Regionalgas Euskirchen hat mit vor einiger Zeit die Jahresabschlussrechnung für 2005 zugesandt, in der \"natürlich\" meine Widersprüche gegen die Preiserhöhungen nicht berücksichtigt wurden. Daraufhin habe ich eine neue Berechnung erstellt, auf Basis der Preise vor der Erhöhung. Es hat sich eine Nachzahlung von 3,74 EUR ergeben, die ich an die Regionalgas Euskirchen überwiesen habe. Meine Berechnung habe ich der Regionalgas ebenfalls mitgeteilt.
Nun bekomme ich als Antwort folgendes:

Sehr geehrter Herr,

wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 23.02.2006.
In unseren Kundenanschreiben hatten wir Ihnen dargelegt, dass wir den starken Anstieg der Erdgasbezugskosten leider nicht auffangen konnten und daher gezwungen sind, auch die Erdgasverbrauchspreise entsprechend anzuheben. Dabei möchten wir betonen, dass wir die eingetretenen Mehrbelastungen nicht in voller Höhe an die Kunden weiterbelastet haben.

Ihren Widerspruch gegen die Gaspreise gemäß § 315 BGB haben wir zur Kenntnis genommen, bitten jedoch um Verständnis, dass wir bis zur richterlichen Entscheidung über die Billigkeit der Gaspreise keine Rechnungskürzung vornehmen können.

In der Zwischenzeit sind bundesweit einige Gerichte mit der Klärung der Frage befasst, ob die Gaspreise nach § 315 einer Billigkeitsprüfung zu unterwerfen sind. Auch wir haben großes Interesse an einer baldigen Klärung der Rechstlage und haben dem Landgericht Bonn entsprechende Unterlagen über die Entwicklung der Erdgaspreise unseres Hauses vorgelegt. Rechtskräftige Entscheidungen über die Billigkeit der Erdgaspreise werden für die kommenden Monate erwartet.

Da die Erhöhung der Erdgasbezugskosten nicht in voller Höhe an die Verbraucher weitergegeben wurde, gehen wir davon aus, dass die Verbraucherpreise nicht verändert werden, so dass die ausstehenden Beträge sofort fällig werden.

Sollte jedoch entgegen unserer Erwartungen eine Änderung der Verbraucherpreise gerichtlich veranlasst werden, würde eine entsprechende Änderung der Abrchnung von uns aus vorgenommen werden.

MfG
Regionalgas Euskirchen



Was haltet ihr von diesen Ausführungen ? Ich bin mir nicht sicher, wie der Passus \"...so dass die ausstehenden Beträge sofort fällig werden\" zu verstehen ist. Heisst dass, das hier bald eine Mahnung ins Haus steht ? Müsste ich das Schreiben der Regionalgas erwidern ?

Vielen Dank für Eure Enschätzungen !
Viele Grüße

Jogi

Offline Monaco

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Fälligkeit ausstehender Beträge nach Widerspruch ?
« Antwort #1 am: 19. März 2006, 19:50:10 »
@jogi

Wie Ihr Versorger treffend bemerkt, geht er davon aus, dass die Preise nicht verändert werden. Vielleicht hat er mit Absicht die Wörter \"angemessen\" oder \"billig\" nicht gebraucht.
Sie haben hier eine andere Rechtsauffassung. Und diese deckt sich sogar mit dem Großteil der zuletzt ergangenen Gerichtsurteile. Verweisen Sie Ihren Versorger ruhig auf das Urteil des LG Heilbronn, wo man trefflich herauslesen kann, wie sich das mit dem Recht auf Einbehaltung von Rechnungsteilbeträgen so verhält. Und das sogar in einem Urteil, welches für den Kunden (Kläger) insgesamt negativ ausgegangen ist.
Schreiben Sie doch Ihrem Versorger, dass Sie, sobald ein entsprechendes Urteil zu seinen Preisen vorliegt, unverzüglich einen möglichen Differenzbetrag nachzahlen werden. Selbstverständlich bleibt Ihrem Versorger das Recht zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf dem Rechtsweg. Dies liefe aber wohl auf das Selbe heraus.
Bis dahin sind seine Ansprüche - entgegen der Auffassung Ihres Versorgers - nicht fällig. Ob er es wahrhaben möchte oder nicht!

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Fälligkeit ausstehender Beträge nach Widerspruch ?
« Antwort #2 am: 20. März 2006, 14:43:25 »
@jogi

Wenn der Versorger in einem Verfahren gegen einen anderen Kunden nur deshalb recht bekommt, weil der andere Kunde sein Verfahren unzutreffend führt, dann wäre es schlecht, sich für einen solchen Fall zur Zahlung verpflichtet zu haben.

Es stünde ggf. ein \"Trojaner\" zu besorgen. Es ist nicht verboten, jermanden zu verklagen, mit dem der Ausgang zuvor abgesprochen wurde....


Nach dem Unbilligkeitseinwand ist die Forderung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dass die Forderung der Billigkeit enspricht,  hat der Versorger vor Gericht vollständig  nachzuweisen.


In den BGH- Urteilen vom 05.07.2005 heißt es:

\"Die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 BGB). \"



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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