@ Forum
1. Kann mir bitte jemand von den Rechtsexperten bitte kurz bestätigen, ob die \"Verordnung über allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden (AVB EltV) vom 21.06.1979\" noch gilt?
Da finden sich interessante Dinge, z.B.:
§25 (1) S.4 (unter der Überschrift \"Abschlagszahlungen\"): \"Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen\"
§25 (3): \"Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen.\"
==> da vom Kunden nicht erwartet werden kann, dass er dem EVU einen zinslosen Kredit gibt, leite ich hieraus ab, daß Abschläge auch während des Abrechnungszeitraums angepasst werden können.
2. In meinem Fall ist es so, daß sich nach den alten Preisen ein Guthaben im unteren zweistelligen Bereich ergeben hat.
Ich kann jetzt das EVU auffordern, mir diesen Betrag unverzüglich zu erstatten oder mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen (s.o.).
Wenn das EVU nicht mit dem nächsten Abschlag verrechnet, welche Möglichkeiten habe ich für wie lange, eine Verjährung meines Anspruches (auf das Guthaben im unteren zweistelligen Bereich) zu verhindern.? Bei dem Betrag lohnt Klagen ja erst einmal nicht...
Danke und Gruß,
Maverick