@Sonnenschein
Die AVBGasV gilt übergangsweise für Altverträge weiter, nicht jedoch für Neuverträge.
Nach der BGH- Entscheidung NJW-RR 1990, 1204 muss der Kunde die Einigung auf die einseitig gestellten Preise verweigern und kann daann die Leistung des Versorgers gleichwohl beanspruchen.
Der Kunde kann also auf dem Vertrag vermerken, dass er die geforderten Preise gem. § 315 BGB als unbillig rügt.
Den Gasversorger trifft im Bereich der Grundversorgung eine gesetzliche Versorgungspflicht, welcher er erfüllen muss. Wegen der o. g. BGH- Rechtsprechung kann er dabei gerade keine Einigung auf die von ihm einseitig bestimmten Preise verlangen, um deren Billigkeiskontrolle auszuhebeln.
Es genügt also, wenn der nach dem EnWG anspruchsberechtigte Kunde Anschluss und Versorgung verlangt und dem Versorger die Preisbestimmung gem. §§ 315, 316 BGB überlässt mit der Folge, dass die einseitig bestimmten Preise hiernach gerichtlich kontrolliert werden können.
Die geschilderte Situation macht gerade deutlich, dass die Preise von Anfang an vom Versorger einseitig bestimmt sind, auch wenn man sich auf diese einigt. Preisverhandlungen, die zu abweichenden Preisen führen könnten, werden gerade nicht zugelassen.
Damit hat verliert die gesamte \"Einigung\" auf einen diktierten Preis ihren Wert. Ein klassischer Fall gestörter Vertragsparität, bei dem zwei ungleich starke Vertragspartner miteinander \"verhandeln\".
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt