Energiepreis-Protest > swb
Stadtwerke Bremen SWB
tacheles:
Selbstverständlich habe ich meine Bedenken auch an die VZB gemailt und erhielt auch Antwort, aber ich stellte heute nochmals folgende Nachfrage:
Herrn Dr. Wambach
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Ich sehe jedoch zu Punkt 4. der „Fragen und Antworten“ noch Klärungsbedarf.
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/themen/energie/faq-gas-swb.html
Im Gegensatz zu meinen Bedenken gehen Sie (die VZB) davon aus, dass auch bei den neuen Verträgen für die Widersprüchler aufgrund der Erklärung in dem Anschreiben der swb :
“ Soweit Sie Anpassungen unserer Erdgaspreise widersprochen haben, bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt“
die Preise des neuen Vertrages nicht anerkannt werden. Siehe auch das Interview vom 07.09. im Weser Kurier.
WK : Akzeptiere ich mit dem neuen Vertrag denn nicht gleichzeitig auch den darin festgeschriebenen Gaspreis?
VZB: Nein. Die alten Wiedersprüche haben trotz der Vertragsumstellung weiter Bestand.
Das der Widerspruch „ unberührt“ bleibt ist selbstverständlich. Aus dieser schwammigen Formulierung geht m.E. nach aber nicht eindeutig hervor, dass dies über die Vertragsumstellung hinaus gilt. Denn ich unterschreibe einen Auftrag mit gerade diesen bisher nicht akzeptierten Preisen. Daher die Fragen :
1. Welche Rechtsgrundlage oder –einschätzung liegt Ihre Beurteilung zu Grunde?
2. Aus welchem Grund hat die Erklärung der swb aus dem Anschreiben überhaupt bestand, sie ist ja kein Vertragsbestandteil.
3. Ist es für die Widersprüchler nicht vielleicht sinnvoll, den obigen Satz schriftlich in den „Auftrag“ einzufügen und somit zum Vertragsbestandteil zu machen?
Über eine, meine und die vieler anderer Bedenken ausräumende Klärung und Antwort bin ich sehr dankbar.
Gleichzeitig empfehle ich, einmal den Beitrag von Reinhold zu lesen.
Widersprüchliche Empfehlungen bezüglich neuer swb-Verträge
uwes:
--- Zitat von: \"tacheles\" ---Wenn ich das Vertragrecht noch recht verstehe, so macht mir die SWB ein Angebot welches ich mit dem Auftrag annehme, somit ist ein neuer Vertrag mit den o.a. Bedingungen entstanden. Damit hat die SWB m.E. nach die ausstehende gerichtliche Entscheidung ausgehebelt. Der Verbraucher hat für die Zukunft als Grundpreis den angegebenen Preis akzeptiert, weiteren Preiserhöhungen kann selbstverständlich mit dem Einwand der Billigkeitsprüfung widersprochen werden, aber der erhöhte neue Preis steht erst einmal.
--- Ende Zitat ---
@tacheles
Genauso ist es. Die Verbraucherzentrale hat sich einen Bärendienst erwiesen, als sie diese "Empfehlung veröffentlicht hatte.
Reinhold:
.
Ich habe 2 alte Verträge von 1974 und 1996 von swb-Kunden bekommen. Beide Verträge enthalten eine Kündigungsfrist von 1 Jahr. Die sbw- Bremen verstößt demnach gegen die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist in den alten Verträgen, weil zwischen der Mitteilung der Vertragsumstellung und des Umstellungstermines am 01. Oktober nicht einmal 2 Monate liegen. Die swb-Bremen begründet das, so auch bei mir, mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB.
Fakt ist: Die swb Bremen kündigt alle alten Verträge, ohne sich an vertragliche Regeln und Fristen zu halten. Im gleichen Zuge wird in diesen Verträgen ein Startpreis von 5.55 Cent Brutto (=4,79 Cent Netto) vorgegeben. Im Kleingedruchtem am Rand des Vertrages ist außerden folgende, sehr bedenkliche Klausel nachzulesen:
"swb darf den Festpreis und den Verbrauchspreis
entsprechend § 4 Absatz 2 AVBGasV anpassen.
Es handelt sich um eine einseitge Leistungsbe-
stimmung , die wir nach billigem Ermessen
ausüben".
swb Bremen >
a) ignoriert damit vertraglich festgelegte Kündigungsfristen,
beruft sich fadenscheinig auf eine außerordentliche
Kündigungsfrist gemäß § 314 BGB,
b) nach dieser kurzfristigen (rechtswidrigen!?) Kündigung
wird dem Unterschriftsverweigerer angedroht, in den
ungünstigeren (Kochgas) Basis Tarif runtergestuft zu
werden.
Um diese Nacht und Nebel-Aktions-Kündigung in eine eine fristgemäße Kündigung von einem Jahr Kündigungszeit umzuwandeln, wäre eine Feststellungsklage notwendig. Darüber sind sich mehrere Anwälte einig.
Meine Frage an die Rechtsexperten lautet:
Wie kann man der willkürlichen Herabstufung in den ungünstigen basis- Tarif, als Sanktion gegen die Unterschriftsverweigerung, entgegenwirken
(denn bis zur Entscheidung bei einer Feststellungsklage, vergeht ja eine Menge Zeit) Die Herabstufungs-Androhung trägt außerdem erpresserische Züge und dürfte so nicht stehenbleiben. Gibt es per Einstweiliger Anordnung eine Möglichkeit, dieser Tarif-Herabstufung entgegenzuwirken?
Für jeden Tipp bin ich dankbar.
Reinhold
Orbation@t-online.de
.
RR-E-ft:
Kollege Dr. Wambach weist in der Berufungserwiderung auf Seite 16 auf Folgendes zutreffend hin:
"Nur dann, wenn es der Beklagten vollkommen unzumutbar ist, die Kläger mit Gas zu beliefern, könnte unter Umständen der das deutsche Recht dominierende Grundsatz pacta sunt servanda aufgesprengt werden. Die Anforderungen an eine Vertragsunwirksamkeit wegen unzumutbarer Härte (§ 306 BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) sind streng. Die Beklagte müsste die Härte, die Unzumutbarkeit oder den wichtigen Grund darlegen und beweisen, was sie nur dann könnte, wenn sie ihre Kalkulation offenlegt, was sie bisher vehement ablehnt."
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
tacheles:
Auch in meinen Bedingungen der swb von 1990 steht, (der Vertrag)..läuft zunächst auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom oben genannten Vertragsbeginn.
Wird er von einem Vertragspartner nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein Jahr.
Also wegen unwirksamer Kündigung widersprechen?
Auszug aus dem Interview Dr. Wambach - taz:
Viele BremerInnen haben neue Gaslieferverträge von der swb bekommen und fragen sich jetzt: Soll ich jetzt unterschreiben oder nicht?
Lovis Wambach, Rechtsanwalt: Das Problem ist, dass die swb nicht innerhalb der Kündigungsfristen gekündigt hat. Wenn man wollte, könnte man dagegen klagen. Wer nicht widerspricht, bei dem tritt der Vertrag einfach in Kraft, sagt die swb. Das geht juristisch gar nicht. Wenn man aber widerspricht, landet man zunächst in der Grundversorgung - und muss sich da mit anwaltlicher Hilfe wieder herauskämpfen.
Die swb macht Druck und lässt alle Widersprüchler, die noch nicht den unterschriebenen Vertrag zurückgesandt haben anrufen. Ich habe mit der Telefondame gesprochen und wegen der Unklarheiten die Antwort bekommen, dass doch auch die Verbraucherzentrale empfiehlt zu unterschreiben und der Preis von 5,55 ct./kwh doch auch jetzt schon gelte, wenn ich den Auftrag nicht unterschriebe, ich in den ungünstigen Kleinverbrauchertarif (zwangs)eingestuft würde.
Bei allen Beiträgen zu diesen Themen auf der Webseite der Verbraucherzentrale Bremen geht nie klar hervor, ob und warum bei den neuen Verträgen der Widersprüchler der neue Preis nun gilt oder nicht. Man bezieht sich immer nur auf den Satz des Anschreibens:
" Soweit Sie Anpassungen unserer Erdgaspreise widersprochen haben, bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt"
Aus dem Gespräch mit der swb geht klar hervor, dass diese von dem Preis 5,55 ct./kwh als Grundpreis ausgehen.
Selbst auf der Webseite der VZB steht:
Die swb wird am 1. Oktober die Gaspreise erneut anheben. Gegen diese Gaspreiserhöhung müssen ALLE Kunden der swb Widerspruch Widerspruch (neue Version – ab 1.10!) einlegen, weil ab 1. Oktober für alle ein neuer Vertrag gilt. Der bisher eingelegte Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen bis zum 30. September 2006 bleibt gültig.
Und weiter
· Akzeptiere ich mit dem Vertrag auch den dort genannten Gaspreis?
Wenn Sie in der Vergangenheit Widerspruch eingelegt haben, „bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt“ (Anschreiben der swb). ....
... Da ab 1. Oktober ein neuer Vertrag gilt........
... Die „alten“ Widersprüche gelten nur für den „alten“ Vertrag........
Die Frage stellt sich, ob die VZB diese Punkte übersieht oder stillschweigend akzeptiert.
Ich habe auf meine Fragen an die VZB leider keine konkrete Antwort erhalten. Herr Dr. Wambach mailte zurück:
Wenn Sie 101 Prozent sicher gehen wollen, schreiben Sie auf Ihren Vertrag: Vorbehaltlich der gerichtlichen Überprüfung der Preise.
Ich verstehe die Haltung seitens der VZB nicht, denn man muß in diesem Zusammenhang einmal klarstellen, dass gerade die VZB doch die aktiv führende Rolle in der Gaspreisprotestbewegung innehatte.
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