Energiepreis-Protest > swb

Stadtwerke Bremen SWB

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RR-E-ft:
@Wolfram

Vielleicht lesen Sie zunächst den Thread bis zu Ihrem eigenen Beitrag.

uwes:

--- Zitat von: \"Wolfram\" ---von der Verbraucherzentral Bremen wurde geraten die neuen Gasversorgungsverträge anzuerkennen. In diesen wird ein Gaspreis vorgegeben .
--- Ende Zitat ---


Ich habe schon auf der Seite zuvor auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Ich kann mir deshalb nicht vorstellen, dass die Verbraucherzentrale wirklich diese Empfehlung ausgesprochen hat. Ich habe vielmehr gehört, dass die Verbraucherzentrale ein neues Abmahnverfahren wegen der neuen Verträge vorbereitet.

Das ist wohl auch richtig so. Zwar gibt es Rechtsprechung dazu, ob ein erster Preis bei Vertragsschluss in dem herkömmlichen Sinne als "vereinbart" oder (m.E. richtigerweise) als "gestellt" anzusehen ist und somit nur in letzterem Falle der Billigkeitseinwand greift, jedoch würde ich es nicht darauf ankommen lassen.

Übrigens treten die neuen Vertragsbedingungen nicht automatisch in Kraft.
Die swb- Gruppe hat allen Kunden die Aufforderung mit auf den Weg gegeben, den Vertrag unterzeichnet zurück zu schicken.

Nur wer das tut, läuft Gefahr, die aktuellen Preise letztlich nicht mehr mit Erfolg bekämpfen zu können.

Also: Es sollten keine Verträge unterschrieben zurückgeschickt werden.

Wolfram:
Hier das Ergebnis meiner Nachforschungen zum Thema neue Gasverträge der swb

zum neuen Gasvertrag der SW Bremen lässt sich Folgendes sagen.

Preisanpassungsrecht

Es bestehen auch an der Wirksamkeit des neuen Preisänderungsmechanismus große Zweifel. Es wird auf eine Regelung in den AVBGasV Bezug genommen. Aus § 4 Abs. 2 AVBGasV folgt jedoch aus unserer Sicht kein eigenständiges Preisanpassungsrecht. Es geht in der Vorschrift nur um das Wirksamwerden von Preisänderungen. (Diese Einschätzung wird vom LG Bremen (Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05) zumindest angedeutet und vom LG Dresden (Urteil vom 30.06.2006, Az.: 10 O 3613/05) unterstützt.) Danach hätten die swb auch in ihren neuen Verträgen kein wirksames Preisänderungsrecht.

Unbilligkeitseinwand und neuer Vertrag

Man sollte Unbilligkeitseinwand gleich auf den neuen Vertrag ausdehnen, d.h. die Preise sofort als unbillig rügen. Dadurch dass man aufgrund der Kündigung durch das Versorgungsunternehmen und der aktuellen Situation praktisch gezwungen ist den neuen Vertrag zu akzeptieren, wäre es auch nicht haltbar, die Preise als ausgehandelt hinzustellen. Man sollten nur die Aufrechterhaltung seines Unbilligkeitseinwands klar zum Ausdruck bringen. Dabei kann  man zudem auf das nach wie vor nicht bestehende Preisanpassungsrecht hinweisen.

uwes:

--- Zitat von: \"Wolfram\" ---Man sollte Unbilligkeitseinwand gleich auf den neuen Vertrag ausdehnen, d.h. die Preise sofort als unbillig rügen.
--- Ende Zitat ---


Das geht aber ja gerade erst dann, wenn man den Vertrag unterzeichnet und an die swb zurückschickt.
In dem Moment besteht jedoch die Gefahr, dass man den Preis akzeptiert hat. (Gerichtliche Auslegungsfragen, die hier schon diskutiert wurden einmal unberücksichtigt gelassen)

Aber: nach der derzeitigen Rechtsprechung des LG Bremen können die Preise nicht erhöhrt werden. Nach dem neuen Vertrag u.U. schon, wenn das Gericht in § 4 Abs. 2 AVBGasV ein Preisanpassungsrecht sehen sollte, was ja auch gerade bezweifelt wird.

tacheles:
Auch ich habe als Gaspreisrebell eine Kündigung der SWB mit Anschreiben der Vertragsumstellung und dem neuen AUFTRAG erhalten, der von mir zu unterschreiben ist, ansonsten ich zu dem wesentlich ungünstigerem Tarif für Kleinverbraucher abgerechnet würde. In diesem AUFTRAG stehen klar die von SWB geforderten erhöhten und gerichtlich bisher nicht anerkannten Preiserhöhungen.

Wenn ich das Vertragrecht noch recht verstehe, so macht mir die SWB ein Angebot welches ich mit dem Auftrag annehme, somit ist ein neuer Vertrag mit den o.a. Bedingungen entstanden. Damit hat die SWB m.E. nach die ausstehende gerichtliche Entscheidung ausgehebelt. Der Verbraucher hat für die Zukunft als Grundpreis den angegebenen Preis akzeptiert, weiteren Preiserhöhungen kann selbstverständlich mit dem Einwand der Billigkeitsprüfung widersprochen werden, aber der erhöhte neue Preis steht erst einmal.

Über Radio Bremen wurde die Verbraucherzentrale Bremen, Frau Czarnecki am 22.08.2006 zur Problematik der neuen Verträge befragt. Frau Czarnecki sagte sinngemäß, man solle die Verträge erst einmal unterschreiben und dass die neuen Preise keine Auswirkungen auf die Widersprüche hätten, da die SWB in Ihrem Anschreiben ausdrücklich zugesichert hätten :
-Auszug aus dem Anschreiben “ Soweit Sie Anpassungen unserer Erdgaspreise widersprochen haben, bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt“ -.
Auch auf der am Nachmittag stattgefundenen Veranstaltung gemeinsam mit der BIGAS Bremen wurde dies, obwohl eindringlich von Teilnehmern auf die o.g. drohenden Auswirkungen hingewiesen wurde, wiederholt.

Das der Widerspruch unberührt bleibt ist klar, jedoch ist ab dem 01.10.2006 ein neues Vertragsverhältnis mit neuen Bedingungen Grundlage, die VZ Bremen ist aufgefordert zu klären ob diesem tatsächlich ohne Auswirkung auf den geforderten Preis zugestimmt werden kann, denn
1.   stimme ich nicht zu, droht die SWB mit hohem        Kleinverbrauchertarif.
2.   stimme ich zu und widerspreche dem Preis, kommt kein Vertrag zustande somit siehe 1.
3.   stimme ich zu und berufe mich später auf meinen Widerspruch, ist dies mit der Erklärung der SWB abgedeckt?
4.   kann überhaupt die SWB einen Vertrag kündigen, derzeit noch Monopolist in Bremen, um offensichtlich ihre Preisvorstellungen durchzusetzen. Eine Vertragsumstellung auf die neuen ges. Anforderungen hätte es doch auch getan.

Ich bin gespannt, ob sich zur geplanten Veranstaltung am 05.09. in Bremerhaven und am 14.09. in Bremen neue Aspekte und rechtliche Sicherheiten ergeben.
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/kontakt/impressum.html

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