Energiepreis-Protest > swb
Stadtwerke Bremen SWB
RR-E-ft:
@uwes
Ein nach den Bestimmungen des EnWG kontrahierungspflichtiger Versorger hat allen Nachfragern an solchen Leistungen diese diskrimnierungsfrei zu gleichen Bedingungen anzubieten und zu erbringen.
Das Gleichbehandlungsgebot ergibt sich weiter für die durch Stadtwerke erbrachte Daseinsvorsorgeleistungen aus Art. 2 GG (vgl. nur OLG Hamburg, NJW 1988, 1600). Die zitierte Entscheidung ist dabei recht rigoros.
Hinzu tritt, dass die swb bei der Erdgasversorgung der Haushalte in Bremen eine marktbeherrschende Stellung inne hat, deshalb einem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot unterliegt, §§ 19, 20 GWB.
All dies hat zur Folge, dass vergleichbare Haushaltskunden zu den gleichen Bedingungen und Preisen versorgt werden müssen.
Wenn der Versorger Kunden nun zu weit günstigeren Bedingungen versorgen muss (in Folge des Urteils des LG Bremen) kann daraus ggf. im Umkehrschluss geschlossen werden, dass andere als die günstigeren Bedingungen und Preise auch gegenüber anderen vergleichbaren Kunden nicht mehr zur Anwendung gebracht werden dürfen.
Mittelbar kann eine Entscheidung wie die des LG Bremen mithin ggf. dazu führen, dass der Versorger auch von allen anderen vergleichbaren Kunden nur noch geringere Preise fordern kann, auch wenn diese anderen Kunden nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen.
Fraglich nun, was der günstigste Preis ist, den die Stadtwerke für ihre Erdgaslieferungen an Haushalte demnach nur noch fordern dürfen.
Dazu müsste man den immer noch weiter geltenden günstigsten Anfangspreis eines Haushaltskunden kennen, der nach der Rechtsprechunmg des LG Bremen immer noch gilt und zu dem einzelne Kunden die Erdgasversorgung demnach vertraglich beanspruchen können.
Selbstredend kann man nicht nachträglich alle Vertragsverhältnisse neu gestalten, um Preisanpassungen etwa nachträglich zu ermöglichen, zu legitimieren.
Die bisherigen Preisanpassungen lassen sich nicht auf die bestehenden Verträge stützen. Dabei hat es sein Bewenden.
Es könnten allenfalls mit allen Kunden einheitliche Neuverträge abgeschlossen werden.
Die Kunden brauchen sich darauf nicht einzulassen, so lange ihre Altverträge Bestand haben.
Die Frage ist deshalb, ob alle Altverträge durch wohl notwendige Änderungskündigung beendet werden können.
Die Frage ist mithin, ob ein kontrahierungspflichtiges Unternehmen selbst berechtigt ist, bestehende Versorgungsverträge zu kündigen.
In der gesetzlichen Versorgungspflicht einerseits und dem Kündigungsrecht des Versorgers andererseits besteht dabei ein Widerspruch.
Tatsächlich ist auch in der AVBGasV nur ein Kündigungsrecht des Versorgers in besonderen Lagen vorgesehen (vgl. §§ 32, 33 AVBGasV).
Man ging davon aus, dass der Versorger darüber hinaus die vertragliche Grundlage der Versorgung nicht kündigen kann, wie auch, wo es doch gesetzlich zur Versorgung auf vertraglicher Grundlage verpflichtet ist.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@uwes,
danke für den Link zur swb-gruppe.:lol:
Da sieht man mal, wo diese Firma überall noch so beteiligt ist. :arrow:
- zu Lande: :idea:
mit Reinigungs - und Entsorgungsservice,
k-tec Kraftfahrzeugtechnik,
eine eigene Versicherung die Assekuranz,
Bremer Energiekonsenz (was mag das wohl heißen?)
- zu Wasser: :idea:
mit Unterweser Schiffsbau- und Meerestechnik
- in der Luft : :idea:
mit ca. 40% am Flughafen Bremen.
Eine Allroundfirma für alles. :shock:
Wenn das mal bloss gut geht. :roll:
Andere Firmen sind bereits auch schon daran gescheitert und haben sich auf ihren eigentlichen Part zurückgezogen. (vor 20 Jahren Mercedes kauft AEG, "Globelplayer" in allen Sparten wollten die sein)
oh und wie lassen sich da die Gewine und Verluste hin-und-her-schieben :oops:
Ein Schelm der da böses denkt! :P
uwes:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---All dies hat zur Folge, dass vergleichbare Haushaltskunden zu den gleichen Bedingungen und Preisen versorgt werden müssen.
--- Ende Zitat ---
Das ist natürlich eine interessante Aussage. Das Diskriminierungsverbot greift m. E. aber erst bei willkürlicher, sachfremder Ungleichbehandlung. Wenn aber Altkunden nicht aktualisierte Verträge abschließen wollen, kann man dem Versorgungsunternehmen nicht unsachliche Ungleichbehandlung unterstellen.
@Cremer
näheres zu Unternehmensbeteiligungen der swd AG sieh auch hier:
http://www.swb-gruppe.de/download/Beteiligungsuebersicht.pdf
Das Profil der Bremer Energiekonsens finden Sie hier:
http://www.energiekonsens.de/Profil/Energie_Konsens_Bremen.html
RR-E-ft:
Nach Presseberichten droht der swb nun eine Prozesslawine.
Eine entsprechende Meldung findet sich hier:
http://www.taz.de/pt/2006/05/29/a0273.1/textdruck
Tatsächlich ist es wohl leider so, dass die überwältigende Mehrheit der Kunden, die sich zur Wehr setzen will, immer noch unter Vorbehalt zahlt und somit am Ende das Nachsehen haben kann.
Vorbehaltszahlungen sind deshalb ein Irrweg.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
energienetz:
swb einsichtig: Gashahn darf nicht zugedreht werden
Die swb hat anerkannt, dass sie bei Verbrauchern, die aufgrund eines Widerspruchs die Erhöhungsbeträge gekürzt haben, nicht mit der Einstellung der Versorgung drohen darf.
Der Verbraucherzentrale Bremen liegen in jüngster Zeit wieder gehäuft verschiedene Schreiben der swb von Gaskunden vor, in denen Verbrauchern, die Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen eingelegt haben, mit der Einstellung der Versorgung gedroht wird.
Die Verbraucherzentrale stellt dazu nochmals fest: Der Gasversorger darf nach gefestigter Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes die Versorgung weder einstellen, noch damit drohen. Denn damit könnte der Versorger das Recht des Verbrauchers auf eine billige Preisfestsetzung aushebeln. Geschuldet wird nur der vom Gericht festgesetzte Preis. Wenn der Versorger rechtswidrig dennoch die Einstellung der Versorgung androht, dann kann der Verbraucher durch eine einstweilige Verfügung die weitere Belieferung sichern (Bundesgerichtshofs vom 30.04.2003, Aktenzeichen VIII ZR 279/02).
Ein Verbraucher hat jetzt beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die swb beantragt. Diese musste gar nicht erst erlassen werden. Die swb hat nämlich im Laufe des Verfahrens sofort anerkannt, dass sie nicht mehr weiter mit der Einstellung der Versorgung drohen darf, indem sie wörtlich eingeräumt hat: „Solange der Antragsteller (Gaskunde) die verminderten Abschlagsbeträge pünktlich zahlt, sieht die Antragsgegnerin (swb) keine Veranlassung, eine Liefersperre einzuleiten.“
Dieses Eingeständnis sollte alle Verbraucher ermutigen, vor Widersprüchen gegen Gaspreiserhöhungen nicht zurückzuschrecken.
Die swb beruft sich wie so oft auf gehäufte Computerprobleme. Sie hat sich einsichtig gezeigt und abermals versprochen, dass angedrohte Sperrungen bei Widersprüchlern nicht umgesetzt werden. Die Verbraucherzentrale bittet alle Verbraucher, denen eine Sperrung angedroht wird, zunächst mit der swb Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Erst dann, wenn diese Kontaktaufnahme erfolglos verläuft, sollte der Gerichtsweg beschritten werden.
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