Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?  (Gelesen 17782 mal)

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Offline Wusel

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« am: 05. März 2006, 17:48:02 »
Hallo,
ich habe zu meinem Schrecken gerade gelesen, dass ich bei meinem Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen offensichtlich einen falschen Musterbrief verwendet habe.
Ich habe in meinen Briefen nur gegen die jeweiligen (und zukünftigen) PreisERHÖHUNGEN widersprochen.

Nun hatte ich in meinem letzten Brief noch folgenden Satz hinzugefügt:
\"Meine künftigen Zahlungen sind nach § 367 nur auf die Hauptforderung entsprechend des Gas-Arbeitspreises vom September 2004 zzgl. 2 % zu verrechnen. Ich behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, um  eventuelle Überzahlungen zurückzufordern.\"

Reicht das aus, um dem Gesamt-Gaspreis widersprochen zu haben?

Gruß
Wusel

Offline Cremer

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #1 am: 05. März 2006, 23:01:27 »
@Wusel,

nehmen Sie den Musterbrief aus dem Energienetz.de und schreiben sie ernaut an die EVI, ein Brief mehr ist immer gut!

Legen Sie Widerspruch einen gegen die Preissteigerungen für Strom und Gas ab 1.10.2004, sowie gegen die Preishöhe an sich.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Wusel

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #2 am: 06. März 2006, 09:27:28 »
Sämtliche Musterbriefe bei www.energienetz.de haben in etwa folgende Formulierung (= die gleiche, die in meinem Brief stand):
\"ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Energiepreise sowie auch alle künftigen Preiserhöhungen für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.\"

Aber das bedeutet doch lediglich, dass man gegen die Erhöhungen widerspricht, oder? Sind also alle Musterbriefe fehlerhaft?

Einen Musterbrief, mit dem man gegen den GESAMTpreis an sich widerspricht, konnte ich nicht finden...?!?

Gruß
Wusel

Offline hollmoor

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #3 am: 06. März 2006, 09:32:27 »
@Wusel

den gibts auch nicht,jedenfalls nicht auf der Energienetzseite.
Auf diesen Passus ist man wohl erst säter gekommen!
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Wusel

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #4 am: 06. März 2006, 12:59:22 »
Wenn ich aber nun dem GESAMTpreis widerspreche, erhöhe ich dann nicht das Prozessrisiko erheblich, da ja dann im Falle eines Prozesses der  Streitwert erheblich höher wird (nämlich die GESAMTsumme seit 2004 und nicht nur die Erhöhungen)?

Grüße
Wusel

Offline RR-E-ft

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #5 am: 06. März 2006, 14:38:28 »
@Wusel

Wenn der Versorger auf Zahlung klagt, ist der Streitwert identisch mit dem eingeklagten Betrag.

Dieser ändert sich grundsätzlich nicht, wenn Sie die alten Preise auch nur noch unter Vorbehalt leisten.

Denn der vom EVU noch geforderte, einzuklagende Betrag ändert sich dadurch nicht.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Wusel

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #6 am: 06. März 2006, 15:13:19 »
das verstehe ich - ehrlich gesagt - nicht.
Ich habe doch alle Zahlungen auf Basis September 2004 bezahlt und strittig ist nur der Differenzbetrag. Und nur diesen fordert er jetzt auch von mir nach.
Falls es zur Klage kommt, kann er mich doch folglich auch nur auf Zahlung dieses Differenzbetrages verklagen. Alles andere ist doch bereits bezahlt und unstrittig.

Grüße
Wusel

Offline Cremer

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #7 am: 06. März 2006, 15:20:36 »
@Wusel,

lesen Sie bitte hierzu das Urteil des LG Heilbronn.

Man wäre damals besser gefahren, wenn man auch gegen die Preishöhe an sich am AG Heilbronn geklagt hätte. Das LG hatte die Preissteigerungen für billig erklärt, die Preishöhe war nicht Gegenstand der Verhandlungen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #8 am: 06. März 2006, 15:54:46 »
@Wusel

Wenn der Versorger auf Zahlung klagt, geht es um den offenen Differenzbetrag.

Aus diesem ergibt sich das Prozesskostenrisiko, vgl. oben.

Eine andere Frage ist es, ob das Gericht der Meinung ist, die vorherigen Preise habe man als angemessen hingenommen und es sei nur eine Bezugskostensteigerung zu prüfen.

Deshalb rügt man auch den Gesamtpreis als unbillig, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, dass man auch die alten Preise bereits für zu hoch hielt.

Gestritten wird aber weiter um den Differenzbetrag.
Dieser bestimmt also das Prozesskostenrisko.

Die Rüge des Gesamtpreises betrifft also eine Frage der Darlegungs- und Beweislast des EVU, wenn man der Rechtsprechung des LG Heilbronn folgt.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Fidel

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #9 am: 06. März 2006, 23:32:11 »
Moin:

Ich kann mich der Äußerung von Wusel nur anschließen. Auch bin jetzt nicht mehr so ganz sicher, ob ich denn nun die richtige Version des Widerspruchsschreibens verwendet habe.

Ich habe auf der Basis des Musterbriefes

http://www.energienetz.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1703&

nochmals meinen Widerspruch gegen die letzten Preiserhöhungen ausgesprochen. Den hier bereits des öfteren erwähnten Widerspruch gegen den/einen Gesamtpreis enthält dieser Musterbrief jedoch nicht.

Bin ich nun mit dem o.g. Musterbrief auf der \"sicheren Seite\" oder nicht? Falls nein: gibt es eine Aktualisierung des o.g. Musterbriefes oder könnte hier jemand aus der juristischen Zunft den entscheidenden Satz einstellen?

Praktisch wäre es, wenn man den Musterbriefen hier im Energienetz eine Versionsnummer geben würde. Dann wäre schon einmal der eine oder andere Zweifel beseitigt.

Gruß
Fidel

Offline RenateP

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #10 am: 07. März 2006, 01:46:51 »
@RR-E-ft
Zitat
Eine andere Frage ist es, ob das Gericht der Meinung ist, die vorherigen Preise habe man als angemessen hingenommen und es sei nur eine Bezugskostensteigerung zu prüfen.

Deshalb rügt man auch den Gesamtpreis als unbillig, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, dass man auch die alten Preise bereits für zu hoch hielt.

Gestritten wird aber weiter um den Differenzbetrag.
Dieser bestimmt also das Prozesskostenrisko.

Die Rüge des Gesamtpreises betrifft also eine Frage der Darlegungs- und Beweislast des EVU, wenn man der Rechtsprechung des LG Heilbronn folgt.


... sollte man nicht im Einspruch gegen die Jahresabrechnung den akzeptierten Preis zugrunde legen und dann neu rechnen? Dann habe ich doch jetzt ein Eigentor geschossen, als ich der EWE mitteilte, welchen Preis (bis 31.08.2004) ich für angemessen halte? :?

Falls ich es falsch gemacht habe, gibt es eine Möglichkeit zur Korrektur?
Für die neue Erhöhung zum 01.02.2006 verwendete ich das  Musterschreiben: http://www.energienetz.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1703&
Macht es Sinn, diese Version nochmal auf die anderen Erhöhungen anzuwenden und damit den alten Widerspruch zu aktualisieren?

Mit freundlichen, verwirrten Grüßen

RenateP

Offline RR-E-ft

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #11 am: 07. März 2006, 10:40:59 »
@Fidel
@RenateP

Meine Empfehlung geht dahin, den Gesamtpreis als unbillig zu rügen und nur die alten Preise zu zahlen, letztere Zahlung jedoch auch unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle/ Rückforderung zu leisten.

Die Musterbriefe werden vom Admin energinetz ins Netz gestellt und aktualisiert. Ich kann dazu nur Empfehlungen geben.


So wie man auch rückwirkend Widerspruch einlegen kann, um zukünftig zu kürzen, so kann man auch noch Korrekturen vornehmen, die jedoch nur für die Zukunft wirken.



Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RenateP

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #12 am: 07. März 2006, 18:17:00 »
@Fidel
Danke für deinen Hinweis. So ist es lesbarer.  :)

@RR-E-ft
Im 1. Widerspruch ist der Passus zur Unbilligkeit des Gesamtpreises drin. Darauf beziehe ich mich in meinem Einspruch zur Jahresrechnung. Ich schrieb an die EWE:

\"Widerspruch gegen Ihre Jahresrechnung vom 13.02.2006
Kundennummer:    – Vertragsnummer


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihrer o. g. Jahresabrechnung widerspreche ich. Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 30.08.2005, in dem ich Sie aufforderte, mir die Berechtigung zur Preisanpassung nachzuweisen. Dem sind Sie bis heute nicht nachgekommen.

Ich bin bereit den Preis bei Vertragsschluss 2004 in Höhe von 3,48 Cent/kwh zu zahlen.

Die entsprechend korrigierten Gaskosten in Ihrer Rechnung ergeben somit:

Verbrauch   24975 kwh x 3,48 Cent je kwh    =     869,13 €
Grundpreis    139,20 € x 369 Tagen      =    140,73 €

Summe Gas:                  =   1009,86 €

Geleistete Abschlagszahlungen Erdgas            1128,00

Daraus ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von 118,14 €.

Diese wollen Sie zunächst bitte auf den Restbetrag Strom gemäß Ihrer Rechnung in Höhe von 48,28 € verrechnen und mir die restliche Überzahlung auf  mein Konto erstatten.

Der Abschlag für Gas ist nicht zu erhöhen. Ich verweise insofern auf die Ihnen erteilte begrenzte Einzugsermächtigung.

Den Erhalt dieses Schreiben bitte ich schriftlich zu bestätigen.\"

Die Bestätigung erhielt ich noch nicht. Um eine Gegenrechnung zu erstellen, muss ich ja einen Preis annehmen, mit dem ich rechne. Auf einen Preis, der vor Vertragsschluss galt, werde ich mich wohl kaum beziehen können. (Die Abrechnung bis zum Februar 2005 habe ich bisher nicht korrigiert. Kann ich das überhaupt noch?) Aber falls gerichtlich festgestellt wird, dass der billige Preis ab Februar 2005 unter 3,48 Cent/kwh liegt, wäre es damit zu spät für meine Forderung? Das hatte ich mit meiner Rechnung nicht erklären wollen. Kann ich mich eventuell auf einen Erklärungsirrtum berufen?

Zitat
Gesamtpreis als unbillig zu rügen und nur die alten Preise zu zahlen, letztere Zahlung jedoch auch unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle/ Rückforderung zu leisten.


Dieser Satz sollte dann doch wohl in jedem Schreiben enthalten sein... Da die EWE sich nicht an meine Bestimmungen gehalten hat, muss ich rückbuchen und möchte den Zusatz aufnehmen. Ich hoffe, dass es nicht zu spät ist.

Ich würde mich sehr freuen, wenn der Admin einen deutlichen Link zu allen vorhandenen Musterbriefen setzt. Es würde viel helfen, langwierige Sucherei und Missverständnisse zu vermeiden.:cry:

Freundliche Grüße

RenateP

Offline RR-E-ft

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #13 am: 07. März 2006, 19:52:28 »
@RenateP u.a.

Ein Musterbrief findet sich zum Beispiel hier:


http://www.vzth.de/files/stories/276/Energiepreis-Widerspruch%20.pdf

Dieser scheint identisch.

Den \"ultimativen\" Musterbrief gibt es sicher nicht, auch wenn man mancherorts erfährt \"bester Musterbrief aller Zeiten\" oder ähnlich.

Die Musterbriefe werden ersichtlich überall ständig angepasst, weil immer mal wieder jemand eine wirkliche oder auch nur vermeintlich neue Idee hat....  \"extra\", \"ultra\", \"futur\" kennt man ja auch aus anderen Bereichen, bei denen es ebenso eigentlich nur um eine Zweckmäßigkeit geht. Hauptsache sauber. Das ist das alleinige und entscheidende Kriterium !

Ebenso verhält es sich hier. Man muss also genau hinsehen, die besten Formulierungen übernehmen.

Worauf es entscheidend ankommt, ist wohl schon klar.

Wegen der ständigen Anpassungen ist es wohl auch nicht sinnvoll, entsprechende Links zu legen:

Womöglich hätte man eine andernorts zwischenzeitlich vollzogene  Änderung, die man gar nicht im Blick haben kann, selbst gar nicht  vorgenommen.

Internet ist eben dynamisch und nicht statisch.....


Wenn man (ggf. rückwirkend) den Gesamtpreis als unbillig rügt, so dass (fortan und bis auf weiteres) gar nichts (mehr) verbindlich und fällig ist, und zugleich die alten Preise - etwa 09/2004 - bis auf weiteres weiter unter Vorbehalt zahlt, sollte wohl auch der Versorger einstweilen zufrieden sein.

Denn so steht dieser besser, als wenn die noch fälligen Forderungen vollständig beglichen werden:

Verbindlich und fällig ist dann nämlich gerade derzeit nichts.
Und wer möchte schon (vollständig) nichts gezahlt bekommen?!!


Diese Erkenntnis fällt den Versorgern- vollkommen verständlich - nicht eben leicht, setzt sich jedoch wohl zunehmend durch.

Der \"billige\" Gesamt- Preis muss eben erst noch gerichtlich geklärt werden.

Bis dahin besteht keine fällige Forderung.

Bei der Verbindlichkeit/ Fälligkeit der Forderung verhält es sich dabei so ähnlich wie mit einer Schwangerschaft. Ja oder nein. Alles oder nichts.

Ein bißchen/ teilweise schwanger gibt es ja auch nicht.

Wann die Forderung verbindlich und fällig wird, hat zu allererst der Versorger in der Hand, der ja klagen kann, wenn es ihm beliebt und genehm ist.

Dafür, dass der Versorger eine entsprechende Klage ggf. verzögert und somit zwangsläufig auch die Fälligkeit des \"billigen\" Preises, kann der Verbraucher herzlich wenig.

Das kann ihm deshalb redlicherweise auch nicht entgegengehalten werden. Schließlich ist es grundsätzlich Sache des Versorgers, ggf. zu klagen, wenn dieser meint, noch etwas bekommen zu müssen.

Wenn Sie auf \"Nummer sicher\" gehen wollen, beauftragen Sie einen Anwalt mit der Führung der entsprechenden Korrespondenz.

Im Übrigen ist es eben wie immer so, dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit gibt und auch keine entsprechende Haftung.

Wenn man selbst Korrespondenz führt, ist man dafür selbst verantwortlich, auch wenn man sich dafür kostenloser Mustertexte bedient.

Wer die Verantwortung letztlich  trägt, erkennt man immer daran, wer das Schreiben unterzeichnet hat.  

Es verhält sich dabei so ähnlich wie beim Schneidern nach Schnittmusterbogen, den man/ frau sich irgendwo besorgt hat.

Also zahlen Sie die alten Preise weiter, jedoch unter entsprechendem Vorbehalt.

Wer so handelt, dem soll - wenn ich es richtig verstanden habe- nach den Empfehlungen des BGW keine Sperre angedroht werden.

Das scheint eine Art Aggreement bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung zu sein. Letztere kann noch lange Zeit in Anspruch nehmen.

Wichtig ist, bei jeder weiteren Preiserhöhung erneut Widerspruch einzulegen. Bereits jetzt zukünftige Preiserhöhungen als unbillig zu rügen, ist so, als sich heute darüber zu echauffieren, dass einem das Wetter am 10. Septmeber 2008 nicht passen will. Man hat eben etwas gegen Wetter als solches....


Auch dazu werden- wie immer - unterschiedliche Auffassungen vertreten.

So jedenfalls auch das Gaspreis-Urteil des AG Karlsruhe, welches noch den BGH beschäftigen soll:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1617&subsubid=1628&



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?
« Antwort #14 am: 07. März 2006, 21:20:34 »
@RenateP,

wichtig erscheint mir auch folgende Vorgehensweise:

Wenn man hier im Forum aufgrund veröffentlichter Urteile, von H. Fricke neue Rechtsdarstellungen eingestellt oder neuer Musterbrief mit wesentlichen Änderungen verfügbar gemacht wird, dann sollte man ein Widerspruchsschreiben worin diese neue Erkanntnis, hier z.B. jetzt \"Widerspruch gegen die Preishöhe an sich\" an seienn Versorger schicken.

Dazu gehört und so verfahre ich, dass ich im Betreff meine sämtlichen Widerspruchsschreiben seit September 2004 mit Datum aufführe.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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