Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit  (Gelesen 12514 mal)

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Offline Wusel

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Hallo,
ich habe bei meinem Versorger (EVI Hildesheim) allen Gaspreiserhöhungen seit 01.10.2004 widersprochen unter Berufung auf Unbilligkeit.

Nun habe ich ein Schreiben bekommen, in dem ausführlich dargelegt wird, dass mein Versorger offensichtlich nur maximal die Einkaufspreissteigerungen weiter gegeben hat!
Dies wurde durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WIKOM)  für den für mich geltenden Gastarif auf Grundlagen der Verträge/Gasbezugsrechnungen des Vorlieferantens bestätigt (Kopie der Bescheinigung liegt mir vor).

In dem umfangreichen Schreiben der EVI werden die Preiserhöhungen mit Zahlen inkl. der Preiserhöhungszahlen des Vorlieferanten (hier EON Avacon) ausführlich erläutert.
Zusammengefasst werden folgende Angaben gemacht:

Preissteigerung der Bezugspreise vom Vorlieferanten im Zeitraum 4.Quartal 2004 bis 1.Quartal 2006: 1,4172 ct/kWh
Weitergegeben an den Endkunden hat die EVI im gleichen Zeitraum eine Bezugsarbeitspreiserhöhung von nur 1,33 ct/kWh (inkl. der aktuellen Erhöhung vom 01.01.2006).

Der Brutto-Erdgaspreis setzt sich in 2005 wie folgt zusammen:
Bschaffungskosten: 2,582 ct/kWh
Netzentgelte/Netzkosten: 1,15 ct/kWh
Ökosteuer/Konzessionsabgabe/MwSt: 1,2762 ct/kWh
Rohmarge: 0,039 ct/kWh

Aufgrund dieser Offenlegung soll ich nun meine Außenstände und in Zukunft den neuen Gaspreis zahlen (unter Berufung auf die neuesten Urteile LG Heilbronn und AG Goslar).

Ehrlich gesagt - ich bin ziemlich unschlüssig, ob weiteres Verweigern Sinn macht, da die Angaben sehr plausibel zu sein scheinen.

Ich weiß, eine Billigkeit kann bekanntlich nur gerichtlich festgestellt werden. Aber gemäß den o.g. Zahlen erscheint mir die Chance darauf, dass die Preissteigerungen des Endversorgers tatsächlich unbillig sind, mittlerweile sehr gering (und gegen die Preispolitik des Vorlieferanten   kann ich doch eh nichts tun).

Oder habe ich beim o.g. Zahlenwerk irgendetwas übersehen?
Welche wichtigen Informationen fehlen evtl.?

Gruß
Wusel

Offline Cremer

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Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit
« Antwort #1 am: 05. März 2006, 22:57:24 »
@Wusel,

oh, hat man Sie vom Gegenteil mit diesem Schreiben überzeugen können?  :wink:  

Ich hoffe nein :!:

Deshalb, auch als Ausfluss aus dem Urteil des LG Heilbronn:

Legen Sie Widerspruch auch gegen die Preishöhe an sich ein.

Oh, die arme EVI Hildesheim. Ist sie so abhängig von dem Vorlieferanten Avacon (Tochter der E.ON), kann man richtig Mitleid haben. :wink:


Hallo Wusel, lesen Sie bitte die Threads der vergangenen 3 Wochen, ist sehr viel zugegebenermaßen, aber man lernt viel. Dieses Thema wurde da bereits mehrfach besprochen.

Auch die EVI kann gegen ihren Vorlieferanten den Unbilligkeitseinwand geltend machen. Aber die kleine Versorger sitzen gerne mit im Boot der großen und wollen ebenso die Kunden abschöpfen und die Gewinne maximieren.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Wusel

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Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit
« Antwort #2 am: 06. März 2006, 09:29:49 »
Und was ist mit den angegebenen Zahlen?

Übersehe ich da etwas oder hat die EVI recht?

Gruß
Wusel

Offline hollmoor

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Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit
« Antwort #3 am: 06. März 2006, 09:36:27 »
@Wusel

Schreiben kann man vieles!Diese Daten können erst im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung überprüft werden,wenn die Offenlegung gefordert wird.Dann müßten auch die Einkaufspreise nachgewiesen werden.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Wusel

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Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit
« Antwort #4 am: 06. März 2006, 09:59:14 »
Ja sicher, schreiben kann man viel.
Aber das ganze ist ja von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anhand der Verträge und Rechnungen vom Vorlieferanten überprüft worden. Die bestätigen, dass das tatsächlich alles so stimmt.
Die Kopie dieser Bescheinigung habe ich vorliegen.

Gruß
Wusel

Offline hollmoor

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Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit
« Antwort #5 am: 06. März 2006, 10:31:25 »
@Wusel

Diesem zu glauben,bleibt jedem selbst überlassen.

Haben schon einige Versorger sogenannte Überprüfungen an \"Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\"in Auftrag gegeben und ihre Kunden dann damit konfrontiert,um sie weich zu kochen.
1.Fraglich,ob alle Daten auch korrekt übermittelt wurden bzw.zur Verfügung gestellt wurden.
2.Fraglich,ob diese Wirtschaftsunternehmen neutral bzw.unbefangen sind.

Deshalb kann nur die gerichtliche Feststellung bzw.Überprüfung durch unabhängige Gutachter in Frage kommen!
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline advocat

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Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit
« Antwort #6 am: 06. März 2006, 11:41:44 »
Zitat von: \"Wusel\"
Ja sicher, schreiben kann man viel.
Aber das ganze ist ja von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anhand der Verträge und Rechnungen vom Vorlieferanten überprüft worden. Die bestätigen, dass das tatsächlich alles so stimmt.
Die Kopie dieser Bescheinigung habe ich vorliegen.

Gruß
Wusel


@Wusel

Es ist pffenbar so, daß Ihr Versorger eine WP-Gesellschaft beauftragt hat. Man muß einfach mal die Frage stellen, ob Ihr Versorger das \"Testat\" der WP-Gesellschaft auch veröffentlicht hätte, wenn es \"negativ\" für den Versorger ausgefallen wäre.

Man kann wohl vermuten, daß auch die WP-Gesellschaft wußte, \"worauf\" es ankommt.

Nur nach Offenlegung der Kalkulation ist eine Überprüfung durch entsprechende Sachverständige möglich.

Schöne Grüße aus Harpstedt

Götz Rohde
-Rechtsanwalt-

K T A G
Kälberer Tittel Ahrens Gieschen
Rechtsanwälte in Partnerschaft
Junkernkamp 4
27243 Harpstedt
Mit freundlichen Grüßen


Götz Rohde
Rechtsanwalt

Junkernkamp 4
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Tel: 04244-92770
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e-mail: info(at)kanzlei-harpstedt.de

Offline Cremer

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Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit
« Antwort #7 am: 06. März 2006, 15:08:06 »
@Wusel,

dann verfolgen Sie bitte mal hier im Forum die Threads mit der SWM, die haben Ihren Haus & Hofwirtschaftberatungsgesellschaft  \"Toilette & Dusche\", \'tschuldigung \"Dilette&Touche\" beauftragt gehabt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline wulfus

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Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit
« Antwort #8 am: 27. Mai 2006, 14:59:40 »
Noch einmal betonend, daß er nur die ihm durch gestiegene Einkaufspreise entstandenen Mehrkosten weitergibt, beharrt mein Gasverorger auf alle seine bisherigen Arbeitspreiserhöhungen. Er unterstreicht seine Position neuerdings - im Unterton leicht frohlockend - mit einer "Plausibilitätsbescheinigung" eines Berliner Wirtschaftsprüfers mit folgendem (eingekürztem) Wortlaut:
Zitat
Plausibilitätsprüfung der Erhöhungen der der Verbrauchsabrechnungen zum 01. Dezember 2004, zum 01. Juli 2005, zum 01. Januar 2006 und zum 01. Mai 2006 zugrunde liegenden Gaspreise.

Bescheinigung
Auftragsgemäß prüften wir die Plausibilität der Preisanpassungen der (GVW zu den o.g. Daten) für die Vertragsangebote (Tarife-Aufzählung).
Als Prüfungsunterlagen standen uns die Gasbezugsverträge der GVW, die entsprechenden Gasbezugsrechnungen der Monate Januar 2004 bis Februar 2006 sowie die entsprechenden Preisblätter zur Verfügung.

Nach Prüfung der Unterlagen kommen wir zu folgendem Ergebnis:
Wir bescheinigen der GVW, dass die Erhöhungen der der Verbrauchsabrechnungen zum 01. Dezember 2004, zum 01. Juli 2005, zum 01. Januar 2006 und zum 01. Mai 2006 zugrunde liegenden Gaspreise für die Vertragsangebote (Tarife-Aufzählung) im Zeitraum 01.01.2004 bis 01.05.2006 plausibel und nachvollziehbar sind.
Die quartalsweise Anpassung und hier Erhöhung der Bezugspreise der GVW hätte eine Tarifanpassung bereits zum 01. April 2006 (statt 01. Mai 2006) gerechtfertigt.
Sie beruhen ausschließlich auf den der Gesellschaft selbst entstehenden vertraglich gebundenen Steigerungen der Einkaufspreise. Die Steigerungen wurden dabei nicht im vollen Umfang an den Endverbraucher weitergegeben.

2 Unterschriften

Was soll ich als Kunde/Verbraucher damit anfangen? Hinsichtlich der Preisanhebungen enthält das sicher teure "Gutachten" nicht ein einziges Mal das Wort \'billig\' bzw. \'Billigkeit\' oder \'angemessen\' - stattdessen aber \'plausibel\' und \'nachvollziehbar\'. Lediglich die unbezifferte "quartalsweise Anpassung" wird als \'gerechtfertigt\' bescheinigt.
Da ich als alter Pennäler die Begriffe \'plausibel\' (zustimmungswürdig) und \'billig\' (i.S.v. \'recht und billig\') unterscheiden kann, halte ich eine derartige Bescheinigung für unsinnig. Es zeigt mir wieder einmal, dass die sicher redlich arbeitenden Mitarbeiter des GVU immer noch hilflos handeln (müssen).
Wer \'begutachtet\' eigentlich die Kompetenz und Neutralität eines Wirtschaftsprüfers?

Wie soll ich auf dieses "Gutachten" reagieren? Kann ich als Endkunde die Vorlage der geprüften Unterlagen verlangen?

Hallo, Wusel, wie ist es bei Ihnen gelaufen?

Offline RR-E-ft

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Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit
« Antwort #9 am: 27. Mai 2006, 18:04:32 »
@wulfus
@wusel

Zu den WP- Bescheinigungen wurde schon oft ausgeführt, dass diese vollkommen unzureichend sind:

Vollkommen unzureichende WP- Testate

Auch darin ist nur von kundensegmentspezifischen Bezugskosten die Rede, bschon es auf die gesamten Bezugskosten ankommt.

Außerdem wurde nur die Plausibilität geprüft, was eine rein oberflächliche Betrachtung bedeutet.

Solche "Testate" wurden selbstverständlich auch beim LG Hamburg vorgelegt, ohne dass dieses auf eine umfassende eigene Prüfung verzichten will.

Auch das LG Bonn verlangt mit Beschluss vom 31.01.2006 die Vorlage der Verträge und der Rechnungen,um eine eigene Prüfung vornehmen zu können. Siehe hierzu auch den Inhalt des Urteils des LG Bremen vom 24.05.2006.

Im Übrigen sei auf die Ausführungen in Energiedepesche Sonderheft auf Seite 18 mit umfassender Rechtsprechungsübersicht verwiesen, wonach solche Testate nicht als Nachweis genügn können. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch schon des BGH aus dem Jahre 1991.

Auf solche Bescheinigungen, die zB. von der WIKOM mittlerweile am Fließband produziert erscheinen, kann man deshalb nicht abstellen.

Für den Kunden müssen die Preiserhöhungen nachvollziehbar und prüffähig sein, also nicht nur oberflächlich plausibel.

Übrigends stellt sich doch zu allererst immer die Frage, ob im eigenen Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungklausel enthalten ist, welche den strengen AGB- Bestimmungn stand hält.

Hatte etwa das LG Bremen überhaupt noch Grund, nach solchen Bescheinigungen zu fragen oder sich mit deren Inhalt auseinanderzusetzen?

Nein!  Darauf kam es gar nicht erst an !!!

Das LG Bremen stellt zutreffend in Frage, ob § 4 AVBGasV überhaupt die notwendige  vertragliche Grundlage für einseitige Preisänderungn sein kann.

Mit all diesen Problemen hatte sich das LG Heilbronn nicht befasst, ging wohl leichtfertig darüber hinweg, weshalb das Urteil sich nun auch in der Revision beim Bundesgerichtshof befindet.

Und aus der Entscheidung des LG Heilbronn geht auch eindeutig hervor, dass das Gericht wegen des dort gestellten Antrags nur eine eingeschränkte Prüfung vorgenommen hatte.

Wenn man die Unbilligkeit gegen die Gesamtpreise einwendet und hiernach als Kunde auf Zahlung verklagt wird, dann müsste auch nach der Auffassung des LG Heilbronn eine umfassendere Prüfung stattfinden.

Also sollte man sich auch nicht durch solche "auftragsgemäßen" Bescheinigungen beeindrucken lassen.  

Wenn man sich vor Augen führt, dass es etwa in Bremen für den Versorger um ein Volumen von 50 Mio. EUR gehen soll, dann wird man solche "Bescheinigungen" wohl eher als ganz billigen Klamauk ansehen können.

Das Urteil des Landgerichts Bremen zeigt dies ganz deutlich.

Es gibt weitere Urteile, zB. des LG Dresden, wonach Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen unwirksam sind.

Weitere solcher Urteile werden erwartet....
 
Siehe auch hier:

Unwirksame Klauseln in Gasbezugsverträgen der Versorger


Vielleicht sollte man einfach einmal das Energiedepesche Sonderheft zu Rate ziehen und dem Versorger antworten.

Dieses Sonderheft der Energiedepesche soll mittlerweile schon an allen Oberlandesgerichten und Landgerichten vorliegen und dort verfügbar sein, so dass man auch auf dieses Heft verweisen kann.

Man sollte zunächst darauf beharren, dass man keine wirksame Preiserhöhungsklausel im Vertrag anerkennt und insoweit auf die Urteile BGH NJW-RR 2005, 1717 ff.; OLG Köln; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2006 sowie Arzt/ Fitzner, ZNER 2005, 305 ff. und Rott VuR 2006, 1 ff. sowie Säcker, RdE 2006, 65 ff. verweisen.

Man sollte weiter mitteilen, dass aus eigener Sicht nach wie vor ein nachvollziehbarer und prüffähiger Nachweis noch nicht erbracht ist (BGHZ 41, 271, 279 ff.). In diesem Zusammenhang kann auch gern auf Fricke, WuM 2005, 547, 552 verwiesen werden.

Das OLG Düsseldorf hat gegegnüber der NVV eindeutig ausgeführt, dass ein Gasversorger nicht allein gestiegene Beschaffungskosten weitergeben kann, sondern sich gegenüber dem Vorlieferanten selbst auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB berufen muss !

Auf keinen Fall sollte man vorbehaltlose Zahlungen leisten.

Wer jedoch unter Vorbehalt zahlt, muss wissen, dass er es in einem dann erforderlichen Rückforderungsprozess weit schwerer hat, wenn er zu einem solchen Verfahren- verbunden mit den selben Kosten, die er jedoch als Kläger vorzuleisten hat- nicht bereit ist, das Geld wohl gleich abschreiben kann, weil der Versorger nicht freiwillig zurückzahlen, sondern auf Zeit spielen wird, bis Rückforderungsansprüche verjährt sind.

Zahlung unter Vorbehalt sollten deshalb allenfalls ganz ängstliche erwägen. Wobei diesen auch klar sein muss, dass sie mit dem Übergang auf Vorbehalstzahlungen den Druck auf die Zahlungsverweigerer erhöhen, also ein Stück der gemeinsamen Solidarität aufgeben.

Schließlich wird durch Vorbehaltszahlungen auch der Druck vom Versorger genommen, sich gegenüber dem Vorlieferanten zur Wehr zu setzen.


Die Entscheidung muss indes jeder für sich treffen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit
« Antwort #10 am: 27. Mai 2006, 22:05:48 »
@Fricke,

Wenn ich mir den § 4 AVBGasV betrachte, kommt mir in Abs 1 Satz 2 die Sache äußerst dubios vor.
 :idea:
Dreht man den Satz rum, dann bestimmen allgemeinen Tarife die Erzeugungs- und Bezugsverhältnisse des Unternehmens?
 
Das soll ein Kunde noch nachvollziehen können??

Oder im Abs 3, Satz 2:
Stellt der Kunde Anforderugnen an die Gasqualität, die über diese Verpflichtung hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zu treffen.
Wie kann ich da selbst Vorkehrungen treffen, wenn ich als Kunde sage, ich möchte Gas mit dem Brennwertfaktor 12,5 haben und die Stadtwerke liefern aber nur mit Faktor 10,500?
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit
« Antwort #11 am: 28. Mai 2006, 00:24:11 »
@Cremer

Und nun?

Die Nachfolgeregelung der AVBGasV liegt bekanntlich bereits beim Bundesrat.

Gasqualität meint Schwankungsbreiten (H-Gas, L-Gas).

Vielleicht wollen Sie regelmäßig  eine Volksabstimmung in der Straße oder Stadt abhalten, wer welchen Brennwertfaktor wann haben möchte und wie deshalb dann wo das Gas jeweils wie konditioniert werden soll?

Ihre Nachbarn könnten immerhin andere Wünsche haben.
Und nicht alle Wünsche sind realistisch.

Hier hat man in früheren Zeiten die Erfahrung gemacht, dass man in Geschäften gern sagen konnte, was man möchte. Zufrieden sein musste man jedoch mit dem, was es gerade gab. Beim Erdgas ist es ähnlich.

Dafür, wie man Gesetze und Verordnungen auslegt (grammatikalisch, historisch, systematisch, teleologisch), gibt es halbwegs klare Regeln, die man in einem juristischen Studium vermittelt bekommt bzw. bekommen sollte. Vielleicht gibt es auch entsprechende Kurse an Abendschulen.

In diesem Thread sollte es wohl auch um die Frage der Wirtschaftsprüfer- Becsheinigungn gehen.

Allein entscheidend ist, dass in Vollversorgungs- Sonderverträgen nach der Rechtsprechung des LG Bremen eine Einbeziehung von § 4 Abs. 2 AVBGasV keine wirksame Preisanpassungsklausel schafft.

Dies folgt unmittelbar aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 BGB entsprechend der Flüssiggas- Entscheidung des BGH (NJW-RR 2005, 1717 f.).

Wenn der Versorger also eine dubiose Bestimmung in Sonderverträge übernimmt, geht dieses Risko zu seinen Lasten, weil dann Preiserhöhungen nicht auf solche unwirksamen Vertragsklauseln gestützt werden können.

Darauf, dass diese Bestimmungen so unbestimmt sind, gründet doch überhaupt erst die für Verbraucher erfreuliche Rechtsprechung des LG Bremen.

Darüber sollte sich also kein Kunde beschweren.

Allein aus den "Sturmwarnungen" des BGW ergibt sich, dass dieser mit einer Senkung der Netzentgelte durch die Regulierungsbehörde um 30 bis 50 Prozent rechnet.

Diese prognostizierten Kostensenkengen, die immerhin so wahrscheinlich sind, dass der BGW die Alarmglocken läutet, müssen unmittelbar bei der Preisbildung berücksichtigt werden.

Kein Kunde kann jedoch bisher wissen, welche rückläufigen Kosten eine Senkung der Netzentgelte um 30 bis 50 Prozent in der Gesamtkalkulation zur Folge hat, in welcher den gestiegenen Beschaffungskosten die rückläufigen Kosten in anderen Bereichen zwingend gegenüberzustellen sind (BGH NJW-RR 2005, 1717, 178).

Selbst wenn es eine wirksame Preisanpassungsklausel gäbe oder § 315 BGB Anwendung fände, müsste deshalb in jedem Falle die gesamte Preiskalkulation offen gelegt werden.

Deshalb sind alle Bescheinigungen vollkommen wertlos, weil sie diesen Umstand nicht berücksichtigen.

Der BGW selbst hat nun die überzeugenden Argumente geliefert:

http://www.welt.de/data/2006/05/24/891450.html

Man findet diese Meldung selbst auf www.bgw.de


Wer es immer noch nicht verstanden haben sollte:

Der Erfolg für die Verbraucher vor Gericht resultiert gerade daraus , das alles intransparent und nicht nachvollziehbar ist.

Dieser Zustand ist zwar im Allgemeinen sehr beklagenswert, in den aktuellen gerichtlichen Auseinandersetzungn jedoch äußerst vorteilhaft für die Verbraucher.

Gerade das LG Bremen stellt darauf ab, dass diese Zustände durch dort und andernorts angestrengte Klagen ihren Ausdruck finden und trägt dem ausdrücklich Rechnung.

Wären die Preiserhöhungn in Bremen transparent gewesen, hätte das Gericht die Preiserhöhungen nicht mit dieser Begründung für unwirksam erklären können.

Der Vorteil der bestehenden  Intransparenz besteht für Verbraucher aktuell darin, dass Versorger daran gehindert sind, überhaupt gestiegene Kosten weiterzugeben.






Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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