Energiepreis-Protest > EVI Hildesheim

Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit

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hollmoor:
@Wusel

Diesem zu glauben,bleibt jedem selbst überlassen.

Haben schon einige Versorger sogenannte Überprüfungen an \"Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\"in Auftrag gegeben und ihre Kunden dann damit konfrontiert,um sie weich zu kochen.
1.Fraglich,ob alle Daten auch korrekt übermittelt wurden bzw.zur Verfügung gestellt wurden.
2.Fraglich,ob diese Wirtschaftsunternehmen neutral bzw.unbefangen sind.

Deshalb kann nur die gerichtliche Feststellung bzw.Überprüfung durch unabhängige Gutachter in Frage kommen!

advocat:

--- Zitat von: \"Wusel\" ---Ja sicher, schreiben kann man viel.
Aber das ganze ist ja von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anhand der Verträge und Rechnungen vom Vorlieferanten überprüft worden. Die bestätigen, dass das tatsächlich alles so stimmt.
Die Kopie dieser Bescheinigung habe ich vorliegen.

Gruß
Wusel
--- Ende Zitat ---


@Wusel

Es ist pffenbar so, daß Ihr Versorger eine WP-Gesellschaft beauftragt hat. Man muß einfach mal die Frage stellen, ob Ihr Versorger das \"Testat\" der WP-Gesellschaft auch veröffentlicht hätte, wenn es \"negativ\" für den Versorger ausgefallen wäre.

Man kann wohl vermuten, daß auch die WP-Gesellschaft wußte, \"worauf\" es ankommt.

Nur nach Offenlegung der Kalkulation ist eine Überprüfung durch entsprechende Sachverständige möglich.

Schöne Grüße aus Harpstedt

Götz Rohde
-Rechtsanwalt-

K T A G
Kälberer Tittel Ahrens Gieschen
Rechtsanwälte in Partnerschaft
Junkernkamp 4
27243 Harpstedt

Cremer:
@Wusel,

dann verfolgen Sie bitte mal hier im Forum die Threads mit der SWM, die haben Ihren Haus & Hofwirtschaftberatungsgesellschaft  \"Toilette & Dusche\", \'tschuldigung \"Dilette&Touche\" beauftragt gehabt.

wulfus:
Noch einmal betonend, daß er nur die ihm durch gestiegene Einkaufspreise entstandenen Mehrkosten weitergibt, beharrt mein Gasverorger auf alle seine bisherigen Arbeitspreiserhöhungen. Er unterstreicht seine Position neuerdings - im Unterton leicht frohlockend - mit einer "Plausibilitätsbescheinigung" eines Berliner Wirtschaftsprüfers mit folgendem (eingekürztem) Wortlaut:

--- Zitat ---Plausibilitätsprüfung der Erhöhungen der der Verbrauchsabrechnungen zum 01. Dezember 2004, zum 01. Juli 2005, zum 01. Januar 2006 und zum 01. Mai 2006 zugrunde liegenden Gaspreise.

Bescheinigung
Auftragsgemäß prüften wir die Plausibilität der Preisanpassungen der (GVW zu den o.g. Daten) für die Vertragsangebote (Tarife-Aufzählung).
Als Prüfungsunterlagen standen uns die Gasbezugsverträge der GVW, die entsprechenden Gasbezugsrechnungen der Monate Januar 2004 bis Februar 2006 sowie die entsprechenden Preisblätter zur Verfügung.

Nach Prüfung der Unterlagen kommen wir zu folgendem Ergebnis:
Wir bescheinigen der GVW, dass die Erhöhungen der der Verbrauchsabrechnungen zum 01. Dezember 2004, zum 01. Juli 2005, zum 01. Januar 2006 und zum 01. Mai 2006 zugrunde liegenden Gaspreise für die Vertragsangebote (Tarife-Aufzählung) im Zeitraum 01.01.2004 bis 01.05.2006 plausibel und nachvollziehbar sind.
Die quartalsweise Anpassung und hier Erhöhung der Bezugspreise der GVW hätte eine Tarifanpassung bereits zum 01. April 2006 (statt 01. Mai 2006) gerechtfertigt.
Sie beruhen ausschließlich auf den der Gesellschaft selbst entstehenden vertraglich gebundenen Steigerungen der Einkaufspreise. Die Steigerungen wurden dabei nicht im vollen Umfang an den Endverbraucher weitergegeben.

2 Unterschriften

--- Ende Zitat ---

Was soll ich als Kunde/Verbraucher damit anfangen? Hinsichtlich der Preisanhebungen enthält das sicher teure "Gutachten" nicht ein einziges Mal das Wort \'billig\' bzw. \'Billigkeit\' oder \'angemessen\' - stattdessen aber \'plausibel\' und \'nachvollziehbar\'. Lediglich die unbezifferte "quartalsweise Anpassung" wird als \'gerechtfertigt\' bescheinigt.
Da ich als alter Pennäler die Begriffe \'plausibel\' (zustimmungswürdig) und \'billig\' (i.S.v. \'recht und billig\') unterscheiden kann, halte ich eine derartige Bescheinigung für unsinnig. Es zeigt mir wieder einmal, dass die sicher redlich arbeitenden Mitarbeiter des GVU immer noch hilflos handeln (müssen).
Wer \'begutachtet\' eigentlich die Kompetenz und Neutralität eines Wirtschaftsprüfers?

Wie soll ich auf dieses "Gutachten" reagieren? Kann ich als Endkunde die Vorlage der geprüften Unterlagen verlangen?

Hallo, Wusel, wie ist es bei Ihnen gelaufen?

RR-E-ft:
@wulfus
@wusel

Zu den WP- Bescheinigungen wurde schon oft ausgeführt, dass diese vollkommen unzureichend sind:

Vollkommen unzureichende WP- Testate

Auch darin ist nur von kundensegmentspezifischen Bezugskosten die Rede, bschon es auf die gesamten Bezugskosten ankommt.

Außerdem wurde nur die Plausibilität geprüft, was eine rein oberflächliche Betrachtung bedeutet.

Solche "Testate" wurden selbstverständlich auch beim LG Hamburg vorgelegt, ohne dass dieses auf eine umfassende eigene Prüfung verzichten will.

Auch das LG Bonn verlangt mit Beschluss vom 31.01.2006 die Vorlage der Verträge und der Rechnungen,um eine eigene Prüfung vornehmen zu können. Siehe hierzu auch den Inhalt des Urteils des LG Bremen vom 24.05.2006.

Im Übrigen sei auf die Ausführungen in Energiedepesche Sonderheft auf Seite 18 mit umfassender Rechtsprechungsübersicht verwiesen, wonach solche Testate nicht als Nachweis genügn können. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch schon des BGH aus dem Jahre 1991.

Auf solche Bescheinigungen, die zB. von der WIKOM mittlerweile am Fließband produziert erscheinen, kann man deshalb nicht abstellen.

Für den Kunden müssen die Preiserhöhungen nachvollziehbar und prüffähig sein, also nicht nur oberflächlich plausibel.

Übrigends stellt sich doch zu allererst immer die Frage, ob im eigenen Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungklausel enthalten ist, welche den strengen AGB- Bestimmungn stand hält.

Hatte etwa das LG Bremen überhaupt noch Grund, nach solchen Bescheinigungen zu fragen oder sich mit deren Inhalt auseinanderzusetzen?

Nein!  Darauf kam es gar nicht erst an !!!

Das LG Bremen stellt zutreffend in Frage, ob § 4 AVBGasV überhaupt die notwendige  vertragliche Grundlage für einseitige Preisänderungn sein kann.

Mit all diesen Problemen hatte sich das LG Heilbronn nicht befasst, ging wohl leichtfertig darüber hinweg, weshalb das Urteil sich nun auch in der Revision beim Bundesgerichtshof befindet.

Und aus der Entscheidung des LG Heilbronn geht auch eindeutig hervor, dass das Gericht wegen des dort gestellten Antrags nur eine eingeschränkte Prüfung vorgenommen hatte.

Wenn man die Unbilligkeit gegen die Gesamtpreise einwendet und hiernach als Kunde auf Zahlung verklagt wird, dann müsste auch nach der Auffassung des LG Heilbronn eine umfassendere Prüfung stattfinden.

Also sollte man sich auch nicht durch solche "auftragsgemäßen" Bescheinigungen beeindrucken lassen.  

Wenn man sich vor Augen führt, dass es etwa in Bremen für den Versorger um ein Volumen von 50 Mio. EUR gehen soll, dann wird man solche "Bescheinigungen" wohl eher als ganz billigen Klamauk ansehen können.

Das Urteil des Landgerichts Bremen zeigt dies ganz deutlich.

Es gibt weitere Urteile, zB. des LG Dresden, wonach Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen unwirksam sind.

Weitere solcher Urteile werden erwartet....
 
Siehe auch hier:

Unwirksame Klauseln in Gasbezugsverträgen der Versorger


Vielleicht sollte man einfach einmal das Energiedepesche Sonderheft zu Rate ziehen und dem Versorger antworten.

Dieses Sonderheft der Energiedepesche soll mittlerweile schon an allen Oberlandesgerichten und Landgerichten vorliegen und dort verfügbar sein, so dass man auch auf dieses Heft verweisen kann.

Man sollte zunächst darauf beharren, dass man keine wirksame Preiserhöhungsklausel im Vertrag anerkennt und insoweit auf die Urteile BGH NJW-RR 2005, 1717 ff.; OLG Köln; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2006 sowie Arzt/ Fitzner, ZNER 2005, 305 ff. und Rott VuR 2006, 1 ff. sowie Säcker, RdE 2006, 65 ff. verweisen.

Man sollte weiter mitteilen, dass aus eigener Sicht nach wie vor ein nachvollziehbarer und prüffähiger Nachweis noch nicht erbracht ist (BGHZ 41, 271, 279 ff.). In diesem Zusammenhang kann auch gern auf Fricke, WuM 2005, 547, 552 verwiesen werden.

Das OLG Düsseldorf hat gegegnüber der NVV eindeutig ausgeführt, dass ein Gasversorger nicht allein gestiegene Beschaffungskosten weitergeben kann, sondern sich gegenüber dem Vorlieferanten selbst auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB berufen muss !

Auf keinen Fall sollte man vorbehaltlose Zahlungen leisten.

Wer jedoch unter Vorbehalt zahlt, muss wissen, dass er es in einem dann erforderlichen Rückforderungsprozess weit schwerer hat, wenn er zu einem solchen Verfahren- verbunden mit den selben Kosten, die er jedoch als Kläger vorzuleisten hat- nicht bereit ist, das Geld wohl gleich abschreiben kann, weil der Versorger nicht freiwillig zurückzahlen, sondern auf Zeit spielen wird, bis Rückforderungsansprüche verjährt sind.

Zahlung unter Vorbehalt sollten deshalb allenfalls ganz ängstliche erwägen. Wobei diesen auch klar sein muss, dass sie mit dem Übergang auf Vorbehalstzahlungen den Druck auf die Zahlungsverweigerer erhöhen, also ein Stück der gemeinsamen Solidarität aufgeben.

Schließlich wird durch Vorbehaltszahlungen auch der Druck vom Versorger genommen, sich gegenüber dem Vorlieferanten zur Wehr zu setzen.


Die Entscheidung muss indes jeder für sich treffen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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