Energiepreis-Protest > EVI Hildesheim

Offenlegung erfolgt, Wirtschaftsprüfer bestätigt Billigkeit

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Cremer:
@Fricke,

Wenn ich mir den § 4 AVBGasV betrachte, kommt mir in Abs 1 Satz 2 die Sache äußerst dubios vor.
 :idea:
Dreht man den Satz rum, dann bestimmen allgemeinen Tarife die Erzeugungs- und Bezugsverhältnisse des Unternehmens?
 
Das soll ein Kunde noch nachvollziehen können??

Oder im Abs 3, Satz 2:
Stellt der Kunde Anforderugnen an die Gasqualität, die über diese Verpflichtung hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zu treffen.
Wie kann ich da selbst Vorkehrungen treffen, wenn ich als Kunde sage, ich möchte Gas mit dem Brennwertfaktor 12,5 haben und die Stadtwerke liefern aber nur mit Faktor 10,500?

RR-E-ft:
@Cremer

Und nun?

Die Nachfolgeregelung der AVBGasV liegt bekanntlich bereits beim Bundesrat.

Gasqualität meint Schwankungsbreiten (H-Gas, L-Gas).

Vielleicht wollen Sie regelmäßig  eine Volksabstimmung in der Straße oder Stadt abhalten, wer welchen Brennwertfaktor wann haben möchte und wie deshalb dann wo das Gas jeweils wie konditioniert werden soll?

Ihre Nachbarn könnten immerhin andere Wünsche haben.
Und nicht alle Wünsche sind realistisch.

Hier hat man in früheren Zeiten die Erfahrung gemacht, dass man in Geschäften gern sagen konnte, was man möchte. Zufrieden sein musste man jedoch mit dem, was es gerade gab. Beim Erdgas ist es ähnlich.

Dafür, wie man Gesetze und Verordnungen auslegt (grammatikalisch, historisch, systematisch, teleologisch), gibt es halbwegs klare Regeln, die man in einem juristischen Studium vermittelt bekommt bzw. bekommen sollte. Vielleicht gibt es auch entsprechende Kurse an Abendschulen.

In diesem Thread sollte es wohl auch um die Frage der Wirtschaftsprüfer- Becsheinigungn gehen.

Allein entscheidend ist, dass in Vollversorgungs- Sonderverträgen nach der Rechtsprechung des LG Bremen eine Einbeziehung von § 4 Abs. 2 AVBGasV keine wirksame Preisanpassungsklausel schafft.

Dies folgt unmittelbar aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 BGB entsprechend der Flüssiggas- Entscheidung des BGH (NJW-RR 2005, 1717 f.).

Wenn der Versorger also eine dubiose Bestimmung in Sonderverträge übernimmt, geht dieses Risko zu seinen Lasten, weil dann Preiserhöhungen nicht auf solche unwirksamen Vertragsklauseln gestützt werden können.

Darauf, dass diese Bestimmungen so unbestimmt sind, gründet doch überhaupt erst die für Verbraucher erfreuliche Rechtsprechung des LG Bremen.

Darüber sollte sich also kein Kunde beschweren.

Allein aus den "Sturmwarnungen" des BGW ergibt sich, dass dieser mit einer Senkung der Netzentgelte durch die Regulierungsbehörde um 30 bis 50 Prozent rechnet.

Diese prognostizierten Kostensenkengen, die immerhin so wahrscheinlich sind, dass der BGW die Alarmglocken läutet, müssen unmittelbar bei der Preisbildung berücksichtigt werden.

Kein Kunde kann jedoch bisher wissen, welche rückläufigen Kosten eine Senkung der Netzentgelte um 30 bis 50 Prozent in der Gesamtkalkulation zur Folge hat, in welcher den gestiegenen Beschaffungskosten die rückläufigen Kosten in anderen Bereichen zwingend gegenüberzustellen sind (BGH NJW-RR 2005, 1717, 178).

Selbst wenn es eine wirksame Preisanpassungsklausel gäbe oder § 315 BGB Anwendung fände, müsste deshalb in jedem Falle die gesamte Preiskalkulation offen gelegt werden.

Deshalb sind alle Bescheinigungen vollkommen wertlos, weil sie diesen Umstand nicht berücksichtigen.

Der BGW selbst hat nun die überzeugenden Argumente geliefert:

http://www.welt.de/data/2006/05/24/891450.html

Man findet diese Meldung selbst auf www.bgw.de


Wer es immer noch nicht verstanden haben sollte:

Der Erfolg für die Verbraucher vor Gericht resultiert gerade daraus , das alles intransparent und nicht nachvollziehbar ist.

Dieser Zustand ist zwar im Allgemeinen sehr beklagenswert, in den aktuellen gerichtlichen Auseinandersetzungn jedoch äußerst vorteilhaft für die Verbraucher.

Gerade das LG Bremen stellt darauf ab, dass diese Zustände durch dort und andernorts angestrengte Klagen ihren Ausdruck finden und trägt dem ausdrücklich Rechnung.

Wären die Preiserhöhungn in Bremen transparent gewesen, hätte das Gericht die Preiserhöhungen nicht mit dieser Begründung für unwirksam erklären können.

Der Vorteil der bestehenden  Intransparenz besteht für Verbraucher aktuell darin, dass Versorger daran gehindert sind, überhaupt gestiegene Kosten weiterzugeben.






Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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