Energiebezug > Strom (Allgemein)

Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?

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Cremer:
@Fricke,

da ist mal wieder die Verknüpfung
- Netzbetreiber
- Stromlieferant

sollte eigentlich schön getrennt sein. Nicht umsonst sind demnächst ja die Kosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen.

Aber wenn beide unter gleichem Dach eines Versorgers sind, dann.......

RR-E-ft:
@Cremer

Deshalb gibt es ja diverse Beschwerdestellen.

Noch viel schlimmer ist es doch bisher beim Gas.

Da verweigert man faktisch allen Haushaltskunden den Wechsel.

Hebel auch dabei die Netzinhaberschaft.

Das ist schlicht ein Skandal.

In den Niederlanden überlegt man deshalb sogar, die Netze ggf. zu verstaatlichen bzw. eine Veräußerung zu erzwingen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Hoto13:
Habe gerade mit meiner Anwältin vom Bund der Energieverbraucher gesprochen. Sie sagte mir das der Netzbetreiber(wo ich Altschulden habe) den Wechsel verhindern darf.  Sie brauchen meinen Zähler nicht freigeben. es existiert eine Klausel auf die Sie sich berufen können.(Wo die steht hab ich nicht verstanden). Und aus den neuen Vertrag mit dem Stromlieferant kommt man auch nicht raus. Man muss die Grundgebühr zumindest bezahlen. Das sind ja alles Knebelverträge. Verbraucherfreundlich ist das nun wirklich nicht.

Ich will die Altschulden ja bezahlen, aber das die das mit solch Drohungen und Nötigungen dürfen ist schlicht weg eine Frechheit.
Gruß Hoto

RR-E-ft:
@Hoto13

Ich habe dazu eine andere Auffassung. Nach der Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes und den Unbundlingvorschriften dürfte dies unzulässig sein.

Der Netzbetreiber darf dem dritten Stromhändler die Netznutzung nur verweigern aus Gründen, die in der Person des dritten Stromhändlers liegen.

Die Leibeigenschaft wurde auch in Russland bereits im letzten Jahrtausend abgeschafft. Andernfalls müssten Sie auch vor einem Lieferantenwechsel mit einem Laufzettel erst zum Altversorger, um sich aus dessen Inventarverzeichnis löschen zu lassen.

Sie sollten sich ggf, auch an die Bundesnetzagentur wenden. Kein Kunde darf von einem Versorger festgehalten werden. Dies verstößt gegen die Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 GG und die Vertragsfreiheit.

BNA: Auslegungsgrundsätze Entflechtung vorgelegt

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@Hoto13,

ich glaube da hat Ihre Anwältin was vom Pferd erzählt.

Ich wüßte nicht, wo so etwasa steht, dass der Versorger berechtigt ist, den Wechsel zu verweigern, wenn noch Schulden offen sind.

In den AVB\'s steht jedenfalls nichts drin.

Da hat sich die Anwältin wohl geirrt.

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