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Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?

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Hoto13:
Hallo, ich bin seit 6 Jahren Kunde bei Gesellschaft A, nun bin ich umgezogen und der Netzbetreiber weigert sich mich wieder bei Gesellschaft A freizuschalten da ich beim Netzbetreiber noch Altschulden habe. Nun wollen Sie mir den Strom sperren,ohne Ankündigung, obwohl ich doch wechseln wollte. Sie haben mir doch 6 Jahre den Anschluß nicht gesperrt. Dürfen Sie mir den wechsel verbieten? Ich habe mich beim Netzbetreiber im neuen Wohnort nicht angemeldet da ich den Vertrag von Gesellschaft A mitgenommen habe. Hört sich kompliziert an, aber vielleicht versteht es doch jemand und kann mir helfen;-)) Sind 4 Personen mit 2 Kindern 6 und 8 Jahre. Ich brauche den Strom. Gruß Hoto

Cremer:
@Hoto13,

Sie sollten dringend mit einem Anwalt sprechen.

hierzu können wir auch nicht unbedingt den richtigen Rat geben.

RR-E-ft:
@Hoto13

Eine solche \"Geiselnahme\" zur Durchsetzung von Altforderungen ist unzulässig.

Das EVU muss - wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auch - Forderungen ggf. gerichtlich beitreiben/ vollstrecken.

Zudem ist der Netzbetreiber zur absoluten Neutralität gegenüber allen Vertriebsgesellschaften verpflichtet, auch gegenüber der des eigenen Hauses wie auch gegenüber dritten Stromhändlern.

Der Netzbetreiber darf also nicht ein Druck- Inkasso seiner eigenen Vertriebsabteilung unterstützen, was er etwa für die Gesellschaft A auch nie tun würde.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Hoto13:
von dem ich den alten Vertrag mit rüber nahm.

Guten Tag Herr ...,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Sofern uns der Netzbetreiber die Durchleitung nicht genehmigt, sind uns für die weitere Belieferung die Hände gebunden. Wir werden dennoch versuchen, die Ummeldung erfolgreich zu gestalten.

Am einfachsten und sichersten wäre es aber, wenn Sie mit dem Netzbetreiber eine Einigung wegen der offenen Forderungen finden.

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Das widerspricht natürlich Ihre Aussage das die mir das nicht verweigern dürfen.

Was mach ich nun, ich will bei meinem alten Anbieter bleiben. Nun werde ich genötigt zu bezahlen oder es geht der Strom aus. Das ich die Stromschulden habe, ist mir bewußt. Nur bin ich mit der damaligen Rechnung nicht einverstanden gewesen. 6 Jahre haben die mir die durchleitung geneehmigt, und nun nicht mehr.

Gruß
Hoto

RR-E-ft:
@Hoto13

Ihr neuer Lieferant schuldet Ihnen aus dem Vertrag mit diesem die Belieferung.

Es ist Sache Ihres Drittlieferanten, dessen Anspruch auf Netznutzung gegen den Netzbetreiber durchzusetzen.

Sie müssten also Ihren vertraglichen Anspruch auf Lieferung gegen Ihren Händler verfolgen und durchsetzen, ggf. Schadensersatz fordern.

Es ist Sache Ihres Vertragsparteners dafür Sorge zu tragen, dass er seine wirksam eingegangenen Vertragsverpflichtungen Ihnen gegenüber erfüllen kann.

Hierzu kann sich dieser auch an die BNetzA wenden. Dort sollten Sie ggf. auch selbst telefonisch nachfragen.

Wenn Sie mit einem dritten Händler einen rechtsgültigen Liefervertrag geschlossen haben, so ist dieser Vertrag vom Händler zu erfüllen.

Etwas anderes wäre es nur, wenn es noch nicht zu einem wirksamen Vertragsabschluss mit dem Händler kam.

Ohne Vertrag hätten Sie auch keinen Lieferanspruch gegen diesen.

Mit dem Netzbetreiber selbst haben Sie hinsichtlich der Netznutzung regelmäßig gar keine vertraglichen Vereinbarungen.

Sie schulden dem Netzbetreiber als solchem auch kein Geld, so dass dieser Ihnen gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht haben kann.

Ebensowenig kann  ein Zurückbehaltungsrecht des Netzbetreibers gegenüber dem Stromlieferanten bestehen. Denn dieser haftet schon nicht für Ihre Altschulden. Zudem fehlt es an der sog. Konnexität.

(Eigentlich handelt es sich um Ihre Altschulden gegenüber dem Stromvertrieb. Dem Netzbetreiber kann nichts geschuldet sein, weil die Netznutzung auch früher nicht von Ihnen, sondern vom Stromvertrieb an den Netzbetreiber zu zahlen war.)


Es sei denn, der Händler hätte - von Ihnen bevollmächtigt - mit dem Netzbetreiber Verträge in Ihrem Namen geschlossen. Aus solchen könnten sich vertragliche Regelungen ergeben.

Dann müssten Sie sich in diese Verträge vertiefen, die in Ihrem Namen abgeschlossen wurden....


Nochmals:

Der Netzbetreiber verletzt seine Neutralitätspflicht.
Dieser hat als solcher nichts mit Ihnen zu tun und Sie nichts mit diesem.

Sollen Sie Stromschulden bei Stromhändler  haben, kann Sie weder Stromhändler A noch der Netzbtreiber daran hindern, zu Stromhändler B zu wechseln.

Eigentlich sollte Stromhändler A auch über den Abschied von Ihnen ganz froh sein, weil somit ausgeschlossen ist, dass diesem gegenüber weitere Stromschulden auflaufen können.






Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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