Hallo
ich komme aus einem anderen Forum auf anraten von sukram
stelle ich auch heir nun meine fragen
ist die abwasser gebühr so in der höhe rechtens??
wer genaueres lesen will den verweise ich auf das haustechnikforum
auf das thema gbühren auf kondenswasser.
hier nun mein Brief den ich vom Zweckverband bekommen habe und eine
abschrift des Urteils das welches ein anderer vor mir geführt hat:
Sehr geerter Herr XXX
Ihren widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 14.11.2005 weise ich hiermit als
unbegründet zurück .
Kosten werden im wiederspruchsverfahren nicht erstattet.
Begründung:
Aufgrund des Antrages vom 13.05.1991 wurde Ihnen mit Genemigung vom 27.05.1991
die Einleitung des anfallenden Abgaskondensates aus einem Gas-Brennwertkessel genehmigt.
Der Anlage zum Antrag war zu entnehmen,dass der Gas-Brennwertkessel eine Nennwärme-
leistung von bis zu 25 kW besitzt.
Gem § 9 Abs 1 der Satzung des Zweckverbandes über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren
vom 16.12.2003 (Beitrags-Gebührensatzung) erhebt der Verband zur Deckung der laufenden
Kosten der Verwaltung,des Beriebes und der Unterhaltung der Abwasseranlagen einschließlich
der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.
Gem § 9 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung ist das Einleiten von Kondensaten aus
Brennwertkesseln in die Abwasseranlage nach Abs. 1 gebührenpflichtig.
Die für die Gebührenberechnung maßgebende Menge der jährlichen Kondensateinleitung
wird gem.§ 9 Abs. 5 der Beitrags-und Gebührensatzung nach den Ausführungen des ATV-
Arbeitsblattes A 251 ermittelt.
Es handelt sich hierbei um das Ergebnis technisch-wissenschaftlicher/wirtschaftlicher
Gemeinschaftsarbeit das nach den hierfür geltenden Grundsätzen (Satzung,Geschäftsordnung der ATV-DVWK -A 400)zustande gekommen ist.
Für dieses besteht nach der Rechtssprechung eine tatsächliche Vermutung,dass es inhaltlich
und fachlich richtig sowie allgemein anerkannt ist.
Die für die Ermittlung der Kondensatmenge maßgebliche Tabelle D 1 des Arbeitsblattes ist so
aufgebaut ,dass sich in Abhängigkeit der Kesselbelastung bei bvh=2000 Betriebsstunden pro Jahr
und mit einer Heizkreisauslegung von tv/tr =75/60°C mit mkErdgas = 0,14 kg/kWh dass
angegebene Kondensatvolumen Vk ergibt:
Kesselbelastung kW 25 50 100 150 200
Jährliches m³/a 7 14 28 42 56
Kondensatvolumen
Vk Erdgas
Jährliches m³/a 4 8 16 24 32
Kondensatvolumen
Heizöl EL V hel
Für Ihre Gas-Brennwertanlage ergibt sich somit eine jährliche Kondensatmenge von 7m³
Mit dem in der Anlage zu Ihrer Information beigefügten rechtskräftigen Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Verwaltungsgerichtes ist eine Veranlagung für rechtens erklärt worden .Die
Ausführungen des Gerichtes lassen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu.
Da die Gebührenerhebung ist wird Ihr Widerspruch hiermit als unberündet zurückgewiesen.
Dann kommt die Rechtsbehelfsbelehrung
innerhalb eines Monats wiederspruch einlegen .
Und jetzt kommt das Urteil:
Im Nahmen des Volkes:
in der Verwaltungsrechtssache
der Frau XYZ
vertreten durch Herr XYZ
Klägerin
gegen
Zweckverband Südstormarn
Streitgegenstand :Abwassergebühr
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 4.Kammer – auf die mündliche
Verhandlung vom 24.August 2005 durch die Richterin am Verwaltungsgericht XXX als
Einzelrichterin für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abwassergebühren für die Einleitung
von Rauchgaskondensat.
Sie ist Eigentümerin des Grundstückes XXXX.Das 1994 errichtete Einfamielienhaus ist mit einem ErdgasBrennwertkessel mit einer Nennleistung von 18 kW ausgestattet.Das bei der Verbrennung entstehende Kondenswasser wird mit Genehmigung des Beklagten in dessen Schmutzwasserkanal eingeleitet
Der Beklagte betreibt in seinem Einzugsberich die zentrale Abwasserbeseitigung und erhebt dafür Gebühren nach Maßgabe seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des ZV Südstormarn vom 16 Dezember 2003 (Beitrags-und Gebührensatzung-BGS-).Nach $ 9 Abs. 1 BGS wird die Gebühr nach der Menge der Abwässer
berechnet.die Gebühr berägt je m³ 2,11€.
Gebührenpflichtig ist gemäß § 9 Abs.5 BGS auch das Einleiten von Kondensaten aus
Brennwertkesseln,die Menge wird nach den Vorschriften des ATV-Arbeitsblattes A252 ermittelt
Alternativ ist auch der Abschluss einer Ablöseregelung für die Lebensdauer des Brennwertkessels
möglich .Die Gebührenpflicht für die Einleitung von Abgaskondensaten gilt seit Inkrafttreten der
9.Änderungssatzung der BGS am 01.Januar 2002.
Mit Bescheid vom 17.Mai 2004 zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung einer Gebühr für die
Ableitung von Kondensaten in Höhe von 37,80 füe die Zeit vom 01.Januar 2000 bis zum 31.
Dezember 2003 heran.Dabei legte er ausgehend von der Tabelle D 1 im ATV Arbeitsblatt
A 251 eine jährliche Kodensatmenge von 4,48 m³ zugrunde ,si dass sich bei einem Kubikmeter-
preis von 2,11€ ergibt.
In dem vom Ehemann der Klägerin unterzeichneten Widerspruchsschreiben wird um Erläuterung
gebeten ,seit wann Abgaskondensat gebührenpflichtig sei und welche Rechtsgrundlage es für die rückwirkende Erhebung gebe.Eine Information über die Gebührenpflicht ,die zu einer anderen Kaufentscheidung hätte führen können ,sei zu keiner Zeit gegeben worden .die angesetzte Menge,
die 12,27 l täglich entspreche,sei zu hoch.Im Übrigen seien andere Haushalte mit Brennwert-kesseln nicht zu Gebühren herangezogen worden.
Der Beklagte half dem Widerspruch mit einem an den Ehemann der Klägerin adressierten Bescheid
vom 23.Juni 2004 insoweit ab,als Gebühren auch für die Zeit vor Januar 2002 erhoben worden waren ,da die entsprechende Satzungsänderung erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sei.Er reduzierte die festgestzte Gebühr deshalb auf 18,90 € .Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus ,dass die Tabelle zur Mengenermittlung im ATV -Arbeitsblatt auf technisch -wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe und nach der Rechtssprechung eine Vermutung für deren inhaltliche Richtigkeit bestehe .Die Heranziehung der Einleiter von Abgaskondensaten erfolge so zeitnah wie möglich ,se können jedoch Verzögerungen erfolgen.Eine Ungleichbehandlung gebe es nicht.
Daraufhin ist mit einem Schriftsatz,in dessen Briefkopf die Klägerin und ihr Ehemann stehen und der vom Ehemann der Klägerin unterzeichnet ist ,fristgemäß Klage erhoben worden .In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten klargestellt,dass(nur)die Klägerin Klage erhoben hat und dabei durch ihren Ehemann vertreten wurde .Dieser hat eine entsprechende Vollmacht vorgelegt.
Zur Begründung hat die Klägerin noch einmal darauf hingewiesen ,dass sie bei der Entscheidung über den Kauf des Brennwertkessels nicht mit einer Gebührenerhebung habe rechnen können.
Ergänzend führte sie aus ,dass bei einer Gebühr von ca. 9 € jählich das Gebührenaufkommen und der Aufwand des Beklagten in keinem Verhältnis zueinander stünden .Im Übrigen liege die jährliche Kondensatmenge ihres Kessels nach Berechnungen von Ingenieuren nur etwa bei 3,5
bis allenfalls 4,29 m³.Die Werte der Tabelle seien zu allgemein gehalten und berücksichtige
die Unterschiede in Bauart und Betrieb der einzelnen Anlagen nicht hinreichend;stattdessen müsse auf den tatsächlichen Gasverbrauch und die sich daraus ergebene tatsächliche Kondensatmenge
abgestellt werden.
Die Klägerin beantragt ,
den Gebührenbescheid vom 17.Mai2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 23.Mai 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchbescheid und führt ergänzend aus,man habe die Gebührenplicht für Abgaskondensate im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung von Brennwert kesseln und die damit einhergehende erheliche Zunahme von eingeleitetem Kondensat eingeführt.Da man die tatsächliche in den einzelnen Haushalten eingeleiteten Mengen nicht feststellen könne,habe man sich für die Mengen ermittlung nach der Tabelle im ATV-Arbeitsblatt entschieden,da dieses ein anerkanntes und in Schleswig-Holstein eingeführtes technisches Regelwerk sei.Man ziehe alle Grundstückseigentümer heran,denen eine Genemigung zum Einleiten von Abgaskondensaten erteilt worden sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen($6 Abs. 1VwGO).
Wegen der weteren Einzelheiten des Sach-Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsbehörde Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig .Inder mündlichen Verhandlung ist klargestellt worden,dass Klägerin(nur)die
Grundstückseigentümerin,vertreten durch Ehemann ist.Dieser hat auch für seine Ehefrau Widerspruch eingelegt.Der Widerspruchsbescheid war zwar an den Ehemann adessiert,war aber im Hinblick auf die Umstände so auszulegen ,dass er an die Klägerin ,vertreten durch ihren Ehemann ,gerichtet war .So haben ihn die Beteiligten auch verstanden .Die Klägerin ist damit klagebefugt,das erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt.
Die Klage ist jedoch unbegründet.der Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten(§ 113 Abs.1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 9 Abs.5,2,1 S.1 BGS iVm § 1,2 und 6 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG).
Die Regelung des § 9 Abs. 5 BGS ,wonach das Einleiten von Kondensat aus Brennwertkesseln in
die Abwasseranlage gebührenpflichtig ist,ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs1 KAG
gedeckt.Danachsind Benutzungsgebühren zu erheben ,wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient.Die Einleiter von Kondensaten aus Brennwertkesseln nutzen in gleicher Weise wie die Einleiter der sonstigen Abwässer die Abwasseranlage des Beklagten und haben einen Vorteil durch dessen „Entsorgungsleistung“.Der Beklagte hat diesen Gebührentatbestand zum 01.Januar 2002 eingeführt und erhebt für die zeit danach entsprechende Gebühren.Eine unzulässige Rückwirkung kann darin entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gesehen werden.Es ist zwar richtig,dass bei der Anschaffung des Kessels die
entsprechende Satzungsregelung noch nicht galt und sie diese bei ihrer Kaufentscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.Eine echte Rückwirkung liegt jedoch nur vor ,wenn ein Gesetz bzw.eine Satzung nachträglich in abgewickelte,der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift;dagegen ist eine unechte Rückwirkung anzunehmen,wenn wie hier Sachverhalte und Rechtssprechungen ,die in der Vergangenheit bereits verwirklicht ,aber in der Gegenwart noch nicht abgeschlossen sind,andersgeregelt werden.Eine solche unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich zulässig;etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann,wenn im Einzelfall dem Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vvorrang einzuräumen ist(vgl.Driehaus,Kommunalabgabenrecht,§2Rdz 33m.w.N.)Ein solcherSonderfall liegt hier nicht vor,
zumal die Eigentümer von Brennwerkesseln aufgrund der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abwasseranlage und damit auch für die Einleitung von Kondensaten mit einer solchen Satzungsregelung rechnen musten.Einen Grund zu der Annahme ,dassdie Einleitung dauerhaft gebührenfrei bleiben würde,gab es nicht.
Die Frage ob die Einführung einer solchen Gebühr im Hinblick auf die jedenfalls bei Einfamilien-
häusern geringe Höhe und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zweckmäßig ist,ist nicht zu prüfen ;das Gericht ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt.
Der vom Beklagten gewählte Gebührenmaßstab ist nicht zu beanstanden .Nach § 6 Abs. 4 S. 2
KAG sind die Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtung zu bemessen.Es ist Sache des Satzungsgebers ,im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Ertrag sowie auf die Gebührengerechtigkeit den Maßstab festzulegen.Der Beklagte stellt wie beim Schmutzwasser grundsätzlich auf die Menge des eingeleiteten Abwassers und damit auf den Umfang der Inanspruchnahme ab.Während die Mengenermittlung jedoch beim Schmutzwasser relativ genau und einfach über die gelieferte Frisch-
wassermenge erfolgen kann,ist dies beim eingeleiteten Kondensat so nicht möglich .Die jeweils eingeleitete Menge wird nicht erfasst;der Einbau entsprechender Messeinrichtungen wäre auch sehr aufwendig.Eine genaue Mengenberechnung wäre-wie die Klägerin vorschlägt-unter Zugrundelegung des Gasverbrauches möglich,weil sich die anfallende Kondensatmenge nach dem jeweiligen Gasverbrauch richtet .Der Beklagte hat jedoch darauf hingewiesen ,dass die Feststellung
des individuellen Gasverbrauhes schwirig sei und einen hohen Verwaltungsaufwand erfordere,der
in keinem Verhältnis zum Gebührenaufkommen stehe .Man habe deshalb dem Vorbild anderer
Gemeinden folgend – auf die zu erwartende Jahreskondensatmenge abgestellt,die sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Nennwärmeleistung des Kessels aus einer ATV-Arbeitsblat A 251 enthaltenen Tabelle ergebe.Diese Art der pauschalierten Mengenermittlung ist nicht zu beanstanden.Das ATV-DVWK-Arbeitsblatt A 251-Kondensate aus Brennwertkesseln -,August 2003,ist von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,Abwasser und Abfall e.V. herausgegeben worden.Es handelt sich um ein nach einem festgelegten Verfahren von einem Fachausschuss erstelltes technisches Regelwerk,in dem die für diesen Bereich geltenden allgemein anerkanten Regelung der Technik konkretisiert sind (vgl.Gieseke/Wiedemann/Czychowski,Wasserhaushaltsgesetz,6.Aufl.§7 aRandziffer 9).Das Arbeitsblatt legt Kriterien für die Einleitung von Kondensat aus Brennwertkesseln in das öffentliche Abwassernetz fest.Das Kondenswasser muss mit anderen Häuslichen Abwässern vermischt werden ,damit die Abwasserleitungen durch die im Kondensat enhaltenen Säuren nicht geschädigt werden .Das Arbeitsblatt stellt deshalb in der vom Beklagten herangezogenen Tabelle D 1 eine Relation zwischen Kesselleistung und Mindestzahl der Wohnungen auf ,deren Abwasser von der
selben Einleitestelle aus eingeleitet werden.Aus dieser Tabelle lässt sich die jährlich zu erwartende Kondensatmenge in Abhängigkeit von der Nennleistung des Kessels ablesen,wobei 2000 Betriebsstunden und bestimmte Abgas-und Vorlauftemperaturen zugrundegelegt werden.Die Tabelle beginnt zwar erst bei einer Kesselleistung von 25 kW,da sie aber mit Ausnahme der sehr
großen Anlage linear verläuft ,bestehen gegen die vom Beklagten vorgenommene „Rückrechnung“
auf 18 kW keine Bedenken.Der Klägerin ist zuzugeben ,dass sich je nach technischer Auslegung,Einstellung etc.der einzelnen Anlagen Unterschiede in der Kondensatmenge ergeben können;sie selbst berechnet für ihre Anlage eine Jahresmenge von 3,5 bis allenfalls 4,29 m³ statt der vom Beklagten errechneten 4,48 m³.Diese Differrenz zwischen der Tabelle ergebenden und der tatsächlichen entstehenden Kondensatmenge ist aber im hinblick auf die geringe Jahresgebühr aus Gründen der Praktikabilität hinzunehmen.So würde für das Grundstück der Klägerin bei einem Verbrauch von 3,5 m³ jährlich eine Jahresgebühr von 7,38 € statt der festgetzten 9,45 € ergebeben.
Anhaltspunkte dafür ,dass der Beklagte in willkürlicher Weise Gebühren nur von der Klägerin ,nicht aber von anderen Grunstückseigentümern mit Brennwertkesseln erhoben hat ,sind nicht ersichtlich
Der Beklagte hat vielmehr plausiebel erklärt,dass er alle diejenigen Grunstückseigentümer heranziehe,denen eine Einleitungserlaubnis erteilt worden sei .Wenn in den Fällen der von der Klägerin erwähnten Nachbargrundstücke die Kondensateinleitung nicht bekannt war oder übersehen wurde,führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Da weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung bzw.des Bescheides weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind,ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO
abzuweisen.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO iVm 708 Nr.11,711 ZPO.
Danach folgt die Rechtsmittelbelehrung
mfg Roland 1