Original von nordkap84
Hallo, ich hoffe meine Fragestellungen gehen nicht zu weit.
Kann der Richter hier vor Ort über die Preisanpassungsklausel anders entscheiden als der Bundesgerichtshof oder ist er angewiesen, diese Entscheidungen in seiner Urteilsfindung mit einfließen zu lassen?
Er sollte natürlich allgemein gültige Aussagen des BGH in seinen Urteilen berücksichtigen, aber
1. ist er weitestgehend unabhängig, d.h., er sollte sie zwar einfließen lassen, aber wenn er es nicht tut, ist es halt so. Man kann dann ggf. nur in die Berufung gehen und
2. wie Sie schon selbst bemerkt haben dürften, ist Ihre Klausel nicht identisch mit der vom BGH entschiedenen Klausel, sprich, er könnte der Auffassung sein, dass die BGH-Entscheidung für seinen Fall nicht zutreffend ist.
Original von nordkap84
Wann sollte man einen Rechtsanwalt einschalten?
Bereits bei Ankündigung mit letzter Zahlungsaufforderung oder erst bei wirklicher Klageerhebung?
Wird es sonst vielleicht zu eng, um einen Anwalt zu finden (hier vor Ort gibt es nämlich keinen erfahrenen in Energierecht),
wegen eventueller Fristsetzungen?
Ich habe den Eindruck, daß hier von Seitens der Stadtwerke teilweise nur erheblicher Druck ausgeübt werden soll.
Muss man letztlich selbst entscheiden. Ggf. kann man ja bei der letzten Zahlungsaufforderung eine anwaltliche Beratung einholen, falls man sehr unsicher ist. Endgültig Sinn macht es aber meines Erachtens erst bei Klageerhebung, weil die Vergangenheit zeigt, dass zwischen (angeblich) letzter Zahlungsaufforderung und Klagererhebung (so sie denn überhaupt erfolgt) oft Jahre liegen, und sich in diesem Zeitraum die rechtlich bedeutsamen Tatsachen oft durch Rechtsprechung noch ändern. Außerdem ist hin und wieder die Bereitschaft der Anwälte zur Mandatsübernahme auch von der Höhe des Streitwertes abhängig, da davon ihre Gebühren abhängen. Dieser Streitwert steht aber erst bei Klageerhebung fest. Wegen dse engen Zeitrahmens kann man (oder ein dann gefundener Anwalt) meines Wissens auch eine Fristverlängerung um 1 -2 Wochen zwecks Klageerwiderung beantragen. Das sollte dann reichen.
Original von nordkap84
Folgende Klausel findet sich in meinem Vertrag:
Den Preisen liegen die derzeitigen Erdgasbezugspreise des Stadtwerks Tauberfranken zugrunde. Ändern sich die Erdgasbezugspreise, so ist das Stadtwerk zu einer entsprechenden Anpassung der Preise gemäß Ziffer 3 (Ziffer 3: Der Ergaspreis setzt sich wie folgt zusammen ...Preisangaben...)berechtigt. Die Änderung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Erdgasbezugspreise des Stadtwerks ändern oder geändert haben.
Der Vertrag bezieht sich auf \"Bedingungen für Sonderverträge\".
Als ergänzend gilt die AVBGasV von Tarifkunden.
Ist bei dieser Formulierung das Urteil des BGH anwendbar?
Scheinbar haben die meisten Versorger eigene Klauseln gestrickt.
Da auch in Ihrer Preisänderungsklausel, wie von
RR-E-ft und
reblaus schon oben ausgeführt, die
Verpflichtung zur Preissenkung fehlt, scheint mir auch die bei Ihnen verwendete Klausel unwirksam zu sein.
Gruß
bolli