Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Köln Rheinenergie  (Gelesen 10658 mal)

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Offline versico

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Köln Rheinenergie
« am: 17. Februar 2006, 10:28:16 »
guten tag,

ich bin kunde von rheinenergie in köln mit dem sondertarif faircolon (was für ein name gerechter enddarm), der eine preisanpassungsklausel enthält, in der alle faktoren, aus denen sich der preis zusammensetzt, fest vereinbart sind.
der einzige variable faktor ist der preis für extra leichtes heizöl (sechs- monatsdurchschnitt lt. stat. bundesamt).

gibt es dazu erfahrungen? d.h. ist diese klausel wirksam? gibt es auch hier einen weg zur billigkeitskontrolle des § 315 zu kommen und also die erhöhungen zu  verweigern?

besten dank für antworten!

Offline Cremer

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Köln Rheinenergie
« Antwort #1 am: 17. Februar 2006, 10:41:20 »
@versico,

lesen Sie bitte hier im Forum die Thfreads aus der vergangen Zeit und informieren Sie sich auf der Seite www.energienetz.de, dort finden Sie entsprechenden \"Fragen und Antworten\" und vieles mehr.

haben Sie Vertsändnis, dass wir bei Neuusern/Neulesern mehrfach in der Woche alles widerholen möchten :wink:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Offline energienetz

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Köln Rheinenergie
« Antwort #3 am: 17. Februar 2006, 17:02:23 »
Die Klage gegen Rheinenergie wegen unzulässiger Preisklausel geht wohl nächste Woche ans Gericht, muss sie noch durchsehen.

Also bitte noch einige Tage Geduld, wir werden berichten.

Offline RR-E-ft

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Köln Rheinenergie
« Antwort #4 am: 17. August 2006, 12:55:55 »

Offline lunatic71

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Köln Rheinenergie
« Antwort #5 am: 17. August 2006, 15:44:20 »
Hallo,

gibt es in der Klage gegen Rheinenergie bezueglich der Anpassungsklausel eigentlich Neuigkeiten ?

Offline RR-E-ft

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Köln Rheinenergie
« Antwort #6 am: 18. August 2006, 10:40:27 »

Offline RR-E-ft

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Köln Rheinenergie
« Antwort #7 am: 01. September 2006, 13:40:21 »

Offline RR-E-ft

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Offline lunatic71

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Köln Rheinenergie
« Antwort #9 am: 26. September 2006, 08:03:46 »

Offline pg03

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Köln Rheinenergie
« Antwort #10 am: 11. Oktober 2006, 13:24:42 »
Hallo,

ich habe der Preiserhöhung Oktober 2006 mit einem Musterbrief widersprochen und die Erhöhung nicht anerkannt. Heute habe ich von Rheinenergie folgendes Antwortschreiben erhalten. Nach einigem Bla Bla steht dort auch der Absatz, dass sie meine Zahlung jetzt als unter Vorbehalt gezahlt ansehen. ==> Was heist das konkret? Haben Sie jetzt aus meinem Widerspruch eine Vorbehaltszahlung gemacht (mit der Umkehr der Beweislast?!). Leider kenne ich mich in der Materie noch nicht so aus.
Bitte eine kurzes Statement, wie ich jetzt am besten vorgehen soll.

Hier der Brief:

Ihr Schreiben vom 25. September 2006   

Sehr geehrter Herr ,

wir haben Ihren Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung zum 01. Oktober 2006 erhalten und möchten Ihnen deshalb gerne einige Erläuterungen und Hintergrundinformationen geben:
Unsere Vorlieferanten haben den Bezugspreis für Erdgas zum 01. Oktober 2006 noch einmal erhöht. Wir bedauern, diese Kostenbelastung an unsere Kunden weitergeben zu müssen. Bei der Preisanpassung wurde außerdem die in Kürze erwartete Festsetzung der Netznutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur berücksichtigt. Wir rechnen nicht damit, dass in diesem Zusammenhang eine weitere Anpassung erforderlich ist. Für alle Tarif- und Vollversorgungskunden wird sich der Gaspreis um rd. 0,36 Cent/kWh inkl. MWSt. erhöhen.
Die RheinEnergie AG darf die Gaspreise im Rahmen der mit unseren Kunden geschlossenen Lieferverträge zweimal pro Jahr — zum 1. Oktober und zum 1. April — anpassen, wenn dieses notwendig ist. Dabei ist die Preisbildung bei den Erdgasverträgen auf allen Stufen der Erdgasversorgung — vom Förderturm bis zum Zähler in Ihrem Haus — über so genannte Preisgleitklauseln geregelt. Der Preis sinkt oder steigt automatisch, wenn sich die in der Formel in Bezug genommenen Werte (konkret der Heizölpreis für die Arbeitspreise und die Lohnkosten für die Grundpreise) verändern.
Die Kopplung an den Heizölpreis, also den Preis eines Energieträgers, der auf den weltweiten Energiemärkten frei gehandelt wird, zieht sich durch alle Stufen der Erdgasversorgung — vom Produzenten bis zum Endverbraucher — und wurde eingeführt, um allen Parteien in ihren langfristigen Vertragsbeziehungen eine berechenbare Basis der Preisentwicklung zu geben.
   
Um die Entwicklung der Gaspreise im zeitlichen Verlauf zu glätten, wird bei Gaslieferverträgen die so genannte 6/3/6-Regelung angewendet. Dieses bedeutet praktisch, dass ein Mittelwert der Bezugspreise aus 6 zurückliegenden Monaten gebildet wird. Zwischen diesem Zeitraum und dem Zeitpunkt der Preisanpassung liegen 3 Monate, die benötigt werden, um die notwendigen Daten bereitzustellen und in eine Kalkulation einfließen zu lassen. Nach der Preisanpassung gilt der neue Preis für (mindestens) 3 Monate. So kann es vorkommen, dass der Heizölpreis zum Zeitpunkt der Preisanpassung sinkt, während der Gaspreis steigt. Selbstverständlich ist auch der umgekehrte Fall möglich.
Diese Vorgehensweise hat den entscheidenden Vorteil, dass starke Preisschwankungen innerhalb kurzer Zeit vermieden werden und der Erdgaspreis während der Heizperiode und damit in der Zeit des höchsten Energieverbrauchs stabil bleibt.
Zu Ihrer Information haben wir die Regelungen für Ihren Gas-Vollversorgungsvertrag in der aktuellen Fassung diesem Schreiben als Anlage beigefügt. Der aktuelle Wert für extra leichtes Heizöl, aus dem sich die Änderung im Arbeitspreis ergibt, lautet: HEL = 50,29 EUR/hI.
Unsere Gaspreise werden also nicht nach unserem Belieben (einseitig, nach freiem Ermessen), sondern nur nach nachvollziehbaren, vertraglich vereinbarten Formeln angepasst. Daher findet der in diesem Zusammenhang gelegentlich genannte § 315 BGB bei unseren Gaslieferverträgen keine Anwendung. Die Veränderung von Preisen nach vorgegebenen Formeln gibt Ihnen die größtmögliche Sicherheit, dass die vorgenommene Anpassung fair und angemessen ist.

Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie zukünftige, auf den Gaspreis bezogene Zahlungen an die RheinEnergie AG unter Vorbehalt leisten werden und haben dieses in Ihren Kundendaten hinterlegt. Wir halten aus den genannten Gründen an der Rechtmäßigkeit der Preisanpassung fest und werden die Preise in der nächsten Jahresrechnung zur Anwendung bringen.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir als Versorgungsunternehmen gemäß § 25 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBGasV) berechtigt sind, Abschläge nach den in dieser Vorschrift beschriebenen Kriterien festzulegen. Die Abschlagserhöhung stellt also keinen Vorschlag, sondern vielmehr eine Festsetzung dar, zu der wir laut o. g. Vorschrift berechtigt sind.
In Zeiten hoher Energiepreise ist die Nutzung von Einsparpotenzialen von großer Bedeutung. Die RheinEnergie AG möchte Ihnen zeigen, welche Möglichkeiten es gibt, die Ihr Portemonnaie entlasten können. Mit dem Energieeffizienz-Scheckheft für Privatkunden hat die RheinEnergie AG ihre Angebote rund um das Thema der effizienten Energienutzung gebündelt. Darin sind Dienstleistungen von der Beratung bis zum Förderprogramm zusammengefasst.

Fordern Sie Ihr persönliches Scheckheft unter der Rufnummer 0180 2 222400 oder im Internet unter www.rheinenergie.com an!

Mit freundlichen Grüßen

Offline versico

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Köln Rheinenergie
« Antwort #11 am: 17. Oktober 2006, 09:32:48 »
hallo,

die antwort heißt einfach, dass die bei ihrer rechtsansicht bleiben. ihre abschlagszahlungen leisten sie aber in zukunft bzgl des höheren preises unter vorbehalt, so dass sie das geld zurückbekommen können, wenn sich herausstellen sollte, dass die preisanpassung doch unzulässig war. sie müssten in ihrem widerspruchsschreiben geschrieben haben oder können das noch tun, dass ihre abschläge nur auf lieferungen zum alten preis anzurechnenen sind. z.b. so "Meine ab dem 1.10.2006 geleisteten Abschlagszahlungen sind daher von Ihnen nur auf den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gaspreis anzurechnen. Schon jetzt weise ich eine eventuell von Ihrer Seite vorgenommene Verrechnung meiner Zahlungen auf der Basis des von Ihnen geforderten Erhöhungssatzes zurück."

wie schon in meinem eingangsstatement gesagt, dürfte es zweifelhaft sein, ob die argumentation mit § 315 BGB, wie sie hier leider ausschließlich empfohlen wird im fall der faircolon verträge überhaupt verfängt, wenn es nämlich so ist, dass dem versorger gerade kein einseitiges ermessen bei der preisfestsetzung eingeräumt wird. dann würde wohl nur noch eine argumentation unter rückgriff auf AGB-regeln möglich sein.

bedauerlich finde ich auch, dass es weiter keine informationen zum stand udn zur eingeschlagenen argumentationslinie des verfahrens beim amtsgericht köln gibt.

 

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