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Autor Thema: Widerspruch abgelehnt  (Gelesen 6103 mal)

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Offline meister-eder

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Widerspruch abgelehnt
« am: 26. August 2006, 17:01:43 »
Hallo Mitstreiter,

wir wohnen in einem Gebiet, in dem fast ausschließlich mit Nachtstrom geheizt wird. Der zuständige Energieversorger - RheinEnergie - hat per Zeitugnsanzeige eine Preiserhöhung von ca. 14% zum 1.7.06 angekündigt. Daraufhin haben wir am 21.6.06 Widerspruch eingelegt - Grundlage war das Musterschreiben der VZ Brandenburg. Am 3.7.06 erhielten wir folgende Antwort:

Zitat:
Sehr geehrte .....

gemäß Ziffer 4 der gültigen Bedingungen der RheinEnergie für die Belieferung mit Wärmespeicherstrom (vgl. Anlage 36) haben Sie das Recht, bei Preisänderungen bis spätestens zwei Wochen von In-Kraft-Treten den Sondervertrag zu kündigen. Darauf haben wir auch in der Anzeige nochmals hingewiesen. Von diesem Recht haben Sie keinen Gebrauch gemacht, so dass wir ab 1.7.06 die neuen Preise zur Anwendung bringen werden.

Da sich die Strompreise in einem Wettbewerb befinden und die Kunden jederzeit die Möglichkeit haben, Ihren Versorger zu wechseln, unterliegen die Strompreise nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Von daher betrachten wir Ihren Einwand wegen Unbilligkeit der Preise für Nachtstromspeicherheizungen als gegenstandslos.

Wir haben Ihre Zahlung unter Vorbehalt selbstverständlich zur Kenntnis genommen und in Ihren Kundendaten hinterlegt.
Ende Zitat

Zu Absatz 2: die Aussage ist so nicht richtig. Trotz intensiver Recherche im Internet finden wir weit und breit keine EVU für Nachtstrom für das hiesige Gebiet.

Frage: wie sollen wir uns verhalten? Müssen wir dem Schreiben von RheinEnergie widersprechen, und wenn ja, wie? (Bin kein Jurist) Für schnelle Hilfe danken wir.

Mit freundlichen Grüßen
Meister-Eder

Offline RR-E-ft

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Widerspruch abgelehnt
« Antwort #1 am: 26. August 2006, 17:41:31 »
@Meister-Eder


Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel im Vertrag besteht (§ 307 BGB), welche überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (§ 305 BGB).

Es stellt sich also die Frage, ob die entsprechende Klausel, die zu Preiserhöhungen berechtigen soll, überhaupt gültig ist.

Ohne gültige Klausel können die Preise gar nicht einseitig erhöht werden.

Die Aussage, dass ein Sonderkündigungsrecht im Falle von Preiserhöhungen die Billigkeitskontrolle einseitig bestimmter Entgelte ausschließt, ist unzutreffend.

Dazu gibt es bereits viele Beiträge.

Auch taucht diese Frage wohl im Katalog  Fragen und Antworten zu § 315 BGB auf der Seite auf:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1707/

Es handelt sich wohl um eine Lebenslüge der Energiewirtschaft.

Diese wird etwa durch das Urteil des OLG Schleswig vom 05.04.2006 widerlegt:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1806/

Siehe Seite 4 des Urteils, erster Absatz am Ende!


Darauf sollten Sie hinweisen und das genannte  Urteil ggf. beifügen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline meister-eder

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Widerspruch abgelehnt
« Antwort #2 am: 30. August 2006, 15:03:44 »
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für die promte Antwort. Leider kann ich nicht die Preisänderungsklausel einschätzen, darum hier der Text mit der Bitte um Antwort:

Zitat:
4. Preisänderung
RheinEnergie ist unbeschadet der Regelung in Ziffer 3 berechtigt, die Preise zu ändern. Über eine beabsichtigte Preisänderung wird RheinEnergie den Kunden durch öffentliche Bekanntgabe gemäß Ziffer 7.2 informieren. Bei einer Preiserhöhung erfolgt die Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vor In-Kraft-Treten. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis spätestens zwei Wochen vor In-Kraft-Treten der Preiserhöhung zum Monatsende zu kündigen. RheinEnergie wird den Kunden bei der Bekanntgabe auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Zitatende

Hinweis: Ziffer 3 heißt Änderung der Verhältnisse - Gesetze, Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen
Ziffer 7.2 heißt Änderung des Vertrages - in der Tagespresse öffentlich bekanntgeben.

Mit freundlichen Grüßen
Meister-Eder

Offline RR-E-ft

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