Hallo Mitstreiter,
wir wohnen in einem Gebiet, in dem fast ausschließlich mit Nachtstrom geheizt wird. Der zuständige Energieversorger - RheinEnergie - hat per Zeitugnsanzeige eine Preiserhöhung von ca. 14% zum 1.7.06 angekündigt. Daraufhin haben wir am 21.6.06 Widerspruch eingelegt - Grundlage war das Musterschreiben der VZ Brandenburg. Am 3.7.06 erhielten wir folgende Antwort:
Zitat:
Sehr geehrte .....
gemäß Ziffer 4 der gültigen Bedingungen der RheinEnergie für die Belieferung mit Wärmespeicherstrom (vgl. Anlage 36) haben Sie das Recht, bei Preisänderungen bis spätestens zwei Wochen von In-Kraft-Treten den Sondervertrag zu kündigen. Darauf haben wir auch in der Anzeige nochmals hingewiesen. Von diesem Recht haben Sie keinen Gebrauch gemacht, so dass wir ab 1.7.06 die neuen Preise zur Anwendung bringen werden.
Da sich die Strompreise in einem Wettbewerb befinden und die Kunden jederzeit die Möglichkeit haben, Ihren Versorger zu wechseln, unterliegen die Strompreise nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Von daher betrachten wir Ihren Einwand wegen Unbilligkeit der Preise für Nachtstromspeicherheizungen als gegenstandslos.
Wir haben Ihre Zahlung unter Vorbehalt selbstverständlich zur Kenntnis genommen und in Ihren Kundendaten hinterlegt.
Ende Zitat
Zu Absatz 2: die Aussage ist so nicht richtig. Trotz intensiver Recherche im Internet finden wir weit und breit keine EVU für Nachtstrom für das hiesige Gebiet.
Frage: wie sollen wir uns verhalten? Müssen wir dem Schreiben von RheinEnergie widersprechen, und wenn ja, wie? (Bin kein Jurist) Für schnelle Hilfe danken wir.
Mit freundlichen Grüßen
Meister-Eder