Stadtwerke verwirren ihre KundenViele Stromkunden der Stadtwerke erhalten gerade unverständliche Briefe, in denen diesen mitgeteilt wird, dass es die 1999 eingeführte
Bestpreisabrechnung, die angeblich für besonders günstige Strompreise in Jena sorgen sollte, nicht mehr gibt.
Kunden in Bestpreisabrechnung waren keine Tarifkunden mehr, sondern Sondervertragskunden. Nach der Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes im Juli 2005 handelt es sich dabei um sog. Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG, für welche die Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung Elektrizität (StromGVV) nicht gelten.
Die Stadtwerke teilen den Kunden jetzt mit, nunmehr erfolge die Versorgung zu den Bedingungen der StromGVV, also in der Grundversorgung gem. § 36 EnWG.
Vorsorglich kündigen die Stadtwerke bisherige vertragliche Abreden, wollen indes offenbar gleichzeitig die Vertragsverhältnisse mit den Kunden ungekündigt fortsetzen.
Mietern großer Wohnungsgesellschaften, die als Stromkunden bisher mit den Stadtwerken einen Rabatt von sechs Prozent auf den jeweils geltenden Bestpreis vereinbart hatten und die dadurch ebenfalls außerhalb der Grundversorgung nach § 41 EnWG beliefert werden, wird mitgeteilt, es gäbe nun nur noch drei Prozent Rabatt auf den jeweiligen von den Stadtwerken festgelegten Strompreis.
Indes ist der Versorger an die getroffene vertragliche Abrede gebunden.
Wurden bei Vertragsabschluss also sechs Prozent Rabatt auf die von den Stadtwerken einseitig festgelegten Strompreise vereinbart, kann der Versorger diesen Rabatt nicht einseitig reduzieren.
Pacta sunt servanda, Verträge sind einzuhalten.
Die Schreiben der Stadtwerke sind so verklausuliert, dass Verbraucher überhaupt nicht ergründen können, was eigentlich gemeint sein soll.
Man sollte deshalb genau nachfragen, welche bisherigen Vertragsgrundlagen überhaupt gekündigt werden sollen und woraus sich das Recht der Stadtwerke auf eine entsprechende Kündigung überhaupt ergeben soll und wie es dazu kommen soll, dass trotz einer Kündigung das Vertragsverhältnis weiter fortbestehen soll.
Teilkündigungen sind nämlich rechtlich unzulässig.
Deshalb gibt es nach Juristenmeinung
nur zwei Alternativen:
Entweder die Verträge bestehen ungekündigt wie bisher unverändert fort
oder die Verträge sind insgesamt gekündigt und deshalb beendet.
Im Fall der Vertragsbeendigung würden die Stadtwerke den Strom deshalb fortan wohl im vertragslosen Zustand liefern.
Einem bereicherungsrechtlichen Anspruch der Stadtwerke könnten die Kunden dann entgegenhalten, dass die Stadtwerke ja aufgrund der selbst erklärten Kündigung wussten, dass sie die Stromlieferungen nicht mehr auf vertraglicher Grundlage schulden, so dass nach § 814 BGB deshalb von den Stadtwerken für die weiteren Stromlieferungen gar keine Zahlungen mehr verlangt werden können.
So hatten sich die Stadtwerke sich das sicher nicht gedacht!
Was sie sich überhaupt dabei gedacht hatten, erschließt sich nicht.
Man erinnert sich, dass Stromkunden, die einen schriftlichen sog. SP1 privat- Vertrag bei den Stadtwerken abgeschlossen hatten, ausdrücklich um zu sparen, nun gegenüber der Grundversorgung über 100 EUR im Jahr mehr für den gleichen Strom zahlen sollen.
Den Stadtwerken ist es wahrlich gelungen, mit undurchsichtiger Preispolitik die Stromkunden zu verwirren.
Zudem teilen die Stadtwerke mit, sie hätten die Strompreise zum 01.04.2007 mit Genehmigung gesenkt. Richtig ist, dass die Stadtwerke nach der Kürzung der bisher überhöhten Netzkosten durch die Bundesnetzagentur vom Thüringer Wirtschaftsministerium auch zur Absenkung der bisher überteuerten Strompreise verpflichtet wurden. Gewerbekunden zahlen nun geringere Nettopreise als im Allgemeinen Tarif nach dem 01.01.2004.
Um die bisher deutlich überhöhten Strompreise abzusenken, bedurften die Stadtwerke gar keiner Genehmigung.
Wenn die Stadtwerke also als einer der ganz wenigen Stromversorger entgegen dem bundesweiten Trend die Strompreise senken, dann allein deshalb, weil die Strompreise bisher überhöht kalkuliert waren und deshalb zuviel kassiert wurde.
Bekommen Stromkunden deshalb jetzt Geld zurück?
Freundliche Grüße
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Für weiter Interessierte:
http://de.wikipedia.org/wiki/Teilk%C3%BCndigung