@alinea
Es fehlt wohl schon an der wirksamen Einbeziehung in den Vertrag, § 305 BGB. Verlangen Sie einen Nachweis darüber.
Da die Vorschrift ( §§ 4 II AVBGAsV) zudem nicht direkt zur Anwendung kommt, da es sich um einen Sondervertrag handelt, wird die Regelung wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 BGB für unwirksam gehalten:
Säcker, RdE 2006, 67f.;
BGH Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05.
Wo die Klausel unwirksam ist, können Preiserhöhungen erst gar nicht darauf gestützt werden, so das LG Bremen in der Verhandlung in Sachen swb am 24.03.2006.
Sollte die Klausel wirksam einbezogen und wirksam sein, gilt Folgendes:
Im Falle von Preisänderungen unter Berufung auf ein einseitiges Preisänderungsrecht gem. § 4 Abs. 2 AVBV findet die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB Anwendung in unmittelbarer (direkter) Anwendung der Norm.
Das entspricht der herrschenden Auffassung.
Fundstellen, die dies belegen:
Markert, RdE 2006, 84, 87 f;
Säcker, RdE 2006, 65, 75;
Franke in: Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, S. 934 f. Rn. 52
Witzel/ Topp, Allg. Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 79; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Stand 2002, § 4 AVBEltV, Rdn. 4, § 24 AVBFernwärmeV, Rdn. 17; OLG Hamburg, WuW/E OLG 2838;KG, WuW/E OLG 3091.
Verweisen Sie darauf und warten Sie ab, ob die Stadtwerke wirklich eine gerichtliche Klärung wollen, was ich mir derzeit nicht vorstellen kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt