@winampdevil2
Das E.ON- Zitat
\"Bislang wurde von keinem deutschen Gericht die Unbilligkeit unserer Preise festgestellt.\"
entbehrt nicht der Komik:
Es erinnert zunächst an den Anwalt, der noch nie einen Prozess verloren hat, jedoch auch noch nie einen Prozess geführt hatte.
\"Bislang\" deutet zudem auf eine gewisse Erwartungshaltung hin, die nicht unbegründet erscheint.
Hat E.ON denn bei der Vielzahl der Zahlungsverweigerer seine Preise überhaupt schon einmal einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterzogen?
Wenn nicht, warum nicht?
Im Gesetz steht:
Die Bestimmung ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Wo Kunden die Unbilligkeit rügen und sich deshalb auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB berufen, wäre es also längst Sache des Unternehmens, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Es kommt nämlich nicht darauf an, dass ein Gericht die Unbilligkeit festgestellt hat, sondern dass ein Gericht die Billigkeit der Preise festgestellt hat.
Womöglich meint die Aussage deshalb zutreffend:
\"Bisher wurde von keinem deutschen Gericht die Billigkeit unserer Preise festgestellt.\"
Eine Aussage, mit welcher der Verbraucher gut leben kann.
Wo kein Kläger da kein Richter. Mithin kann kein Gericht die Preise für unbillig befinden, wenn das Unternehmen nicht klagt.
Oder meint man ernsthaft, der Kunde müsse klagen, was er gewiss könnte, aber nicht muss?
Wenn geklagt wird, könnte es auf die Frage der Billigkeit ggf. gar nicht ankommen, wenn es etwa nach der bisherigen Rechtsauffassung des Landgerichts Bremen ginge....
Das Landgericht Bremen ist bekanntlich vorläufig der Auffassung, dass die Preiserhöhungen der letzten Jahre vollkommen unabhängig von der Billigkeit unwirksam sind.
Warum sollte ein Thüringer Gericht bei ähnlichem Sachverhalt zu einem völlig anderen Ergebnis gelangen ?
Nach alldem sollten Sie bei der E.ON- Filiale hinsichtlich der Glaubwürdigkeit deren Aussagen nachfragen, wie oft schon Kunden nach Unbilligkeitseinwand verklagt wurden, ob die Billigkeit dabei von einem Gericht je geprüft wurde und ob innerhalb eines solchen Verfahrens die Rechtprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21.09.2005 - VIII 38/04 zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in AGB thematisiert wurde.
Lassen Sie sich gern Abschriften entsprechender gerichtlicher Entscheidungen über solche Verfahren, an denen E.ON Thüringen beteiligt war, übersenden.
Fragen Sie auch nach, ob es nicht der Verdacht missbräuchlich überhöhter Preise war, der das Unternehmen veranlasste, sich im Februar 2006 gegenüber dem Bundeskartellamt zur Öffnung des Gasmarktes zu verpflichten, und ob dies ggf. etwa nicht nur auf eine Unbilligkeit der Preise, sondern sogar auf eine schon gesetzlich verbotene Preishöhe hindeutet.
War es also möglicherweise kein deutsches Gericht, dafür aber das Bundeskartellamt, welches entsprechende Feststellungen traf?
Auf die Antwort dürfen Sie gespannt sein.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt