Energiepreis-Protest > badenova
BADENOVA
Salomee:
Hallo,
Badenova garantiert den jetzigen Festpreis- das ganze Jahr lang und verkauft das als positives Signal für die Kunden (o-Ton).
In den \"Fragen und Antworten zu überhöhten Energiepreisen und BGB § 315\" des \"Bundes der Energieverbraucher\" lese ich nun folgendes:
\"Wer das Festpreisangebot annimmt, der kann sich auf die fehlende Billigkeit nach § 315 BGB nicht mehr berufen. Denn der Festpreis ist dann ein zwischen beiden Seiten vereinbarter Preis. § 315 gilt nur für einseitig festgesetzte Preise. \"
Ist die von Badenova pauschal formulierte Festpreisgarantie nun so eine \"Falle\", gegen die man sich dann nicht mehr gemäß §315 BGB berufen kann?
Oder müßte hierzu Badenova dem (einzelnen) Kunden ein Festpreis-Angebot machen und der Kunde dieses annehmen, damit es als angenommen gilt?
Grüße
Salomee
Cremer:
@Salomee,,
Sie haben das schon richtig erkannt!!!
Bei Annahme dieses Angebotes ist sodann ein Widerspruch nach § 315 nicht mehr möglich.
Es sind sehr geschickte Formulierungen. Das Festpreisangebot schließen Sie zunächst exklusiv mit der Badenova ab.
Verzichten Sie auf das Angebot!
RR-E-ft:
Die aktuellen Meldungen zu einer Sammelklage gegen Badenova:
http://www.baden-online.de/art_0_72_1606_politik
http://www.baden-online.de/art_0_72_1558_politik
RR-E-ft:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15365
Salomee:
Hallo,
zu meinem Widerspruch gegen die Preis-Erhöhungen seit 2004 schreibt die Badenova, daß der Widerspruch bezgl. der Abrechnung von 2005 nicht "zeitnah" erfolgt sei und ich die Erhöhung ja durch meine Zahlungen danach akzeptiert hätte.
Ich hatte eine Neuberechnung auf Grundlage der Preise von 2004 vorgenommen und die bisherigen Überzahlungen -seit 2004- zurückgefordert bzw. von den neuen Abschlagszahlungen abgezogen.
Kann man darüber streiten, oder ist es grundsätzlich so, daß man das bereits bezahlte nicht zurüchfordern kann
-wie in "Fragen und Antworten (10) " beschrieben..Zitat: "Was man allerdings bezahlt hat, bevor der Einspruch erhoben wurde, das kann man nicht zurückfordern. Ab dem Datum des Einspruches zahlt man dann die geringeren Preise."
Was ist die gesetzliche Grundlage hierfür?
Schöne Grüße
Salomee
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