Energiepreis-Protest > badenova
BADENOVA
bienenblues:
Hallo @all,
danke für die wertvollen Infos hier in diesem Board!
Nun habe ich von Badenova die Rückmeldung erhalten, dass die Differenz der Jahresrechnung (gegenüber der auf Basis Sept. 2004 berechneten) auf mein Konto überwiesen wird.
Weiter wurde ich in dem Schreiben darüber informiert, dass die Gaspreiserhöhung vom 01.01.2006 rechtmässig sei. Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Amtsgerrichts Freiburg vom 15.08.2006 - AZ.:53 C153/06, vom 02.11.2006 - AZ.: 11 C 218/06, vom 24.11.2006 - AZ.: 10 C 2093/06.
Frage: Hat ja nichts für mich zu bedeuten, da die Unbilligkeit nicht nachgewiesen wurde?
Folgende weitere Info von der Badenova: "Ein Teilwiderruf der Einzugsermächtigung ist mit einem völlig unangemessenen Aufwand in unserem Abrechnungssystem verbunden und ist deshalb nicht möglich. Bitte teilen Sie uns deshalb mit, ob Sie die Einzugsermächtigung kündigen oder aufrechterhalten wollen"
Frage: Soll ich die Einzugsermächtigung kündigen und einen Dauerauftrag mit den von mir berechneten Abschlägen auf Basis Sept. 2004 erstellen und dann zugleich die zwischenzeitlich überhöht bezahlte Beträge verrechnen?
Danke!!!!
BB
Cremer:
@bienenblues,
"Teilwideruf" das ich nicht lache :mrgreen:
Was ist das denn?
Schwanger oder nicht schwanger,
aber teilschwanger :?:
Richtig ist:
Sie begrenzen die Einzugsermächtigung auf einen Betrag xy.
Fidel:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=18658
UweHobohm:
Die Badenova verschickt zur Zeit Schreiben, in denen sie mitteilt, dass ab April 2007 ein neuer, geringfügig günstigerer Tarif mediplus12 gälte, wenn man nicht innert 14 Tagen widerspricht. Das ganze ist etwas dubios. Es handelt sich offenbar nicht um eine Vertrags- sondern um eine Tarifänderung, da die Badenova von Altkunden keine Unterschrift verlangt. Auf der anderen Seite verpflichtet man sich zur 12-monatigen Bindung an die Badenova, was über eine Tarifänderung hinausgeht. Wer den Tarif akzeptiert, sollte die Badenova schriftlich darauf hinweisen, dass die Rüge der Unbilligkeit und die Möglichkeit der Kürzung nach Paragraph 315 BGB weiter gilt. Die offene Frage ist: welche juristische Fallgrube droht hier, insbesondere für die Sammelkläger ?
kamaraba:
siehe hier:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=18658
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de
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