@winampdevil
Ob die angegebenen Kostenbestandteile wirklich in dieser Höhe anfallen können Sie gar nicht beurteilen. Da kann Ihnen Eon Thüringen sonst was aufschreiben.
Da anzunehmen ist, dass sich die meisten Protestler vor Ihrem Widerspruch einigermaßen Sachkundig gemacht haben, ist kaum zu erwarten, dass Eon Thüringen nunmehr mit einer Flut von Faxen rechnen kann. Vielleicht verbindet man dies ja zukünftig mit einer Preisverlosung. Es sind wohl inzwischen noch einige freie Plätze für die Besichtigung von Förderanlagen vorhanden ...
Zur gekürzten Einzugsermächtigung.
Unser Versorger möchte auch eine gekürzte Einzugsermächtigung nicht akzeptieren - obwohl dies bis Ende 2005 ohne Weiteres möglich war. Vielleicht helfen Ihnen einige Auszüge aus unserem Schreiben, welches wir vor einigen Tagen an unseren Versorger (MITGAS) übersandt haben:
Sehr geehrte ....
auch wenn die gegenseitigen Argumente nunmehr umfänglich ausgetauscht sind, veranlasst uns Ihr o.g. Schreiben zu einer nochmaligen Reaktion.
Ihren Ausführungen liegt neben einem weitestgehend nichtssagenden „Kuchendiagramm“ und einer Übersicht über Ihre aktuellen Erdgastarife auch eine „Bestätigung des Versorgungsvertrages“ bei. Im Text dieses Schreibens (Vertragsgrundlagen) beziehen Sie sich u.a. auf ein von uns unterzeichnetes Vertragsangebot (Datum 30.01.2006, Erdgas, Classic-Paket), auf dessen Basis Sie die künftige Gaslieferung durchführen möchten.
Da wir uns nicht erinnern können, je ein derartiges Vertragsangebot unterzeichnet zu haben, bitten wir Sie, uns freundlicherweise eine Kopie des von uns unterzeichneten Vertrages zu übersenden.
Bis dahin betrachten wir weiterhin die Vereinbarung vom 02.08.2004, Erdgas-Treue-Paket (2 Jahresvertrag), als bindend. Ihnen liegt hierzu eine gültige Einzugsermächtigung vor, die Sie berechtigt, fällige Beträge von unserem Konto einzuziehen. Wenn Sie diese nicht nutzen (wollen oder können), weil Ihr Abrechnungsprogramm dies nicht zulässt, dann ist dies ausschließlich Ihr Problem. Da es Ihnen im vergangenen Jahr durchaus möglich war, begrenzte Abschläge im Lastschriftverfahren einzuziehen und Sie uns unter insgesamt gleichen Voraussetzungen auch den vereinbarten Bonus überwiesen haben, ist uns Ihre derzeitige Haltung unverständlich.
Weil wir den zwischenzeitlichen Erhöhungen Ihrer Preise auf Basis §315 BGB widersprochen haben und Sie uns seither den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Gesamtpreises nicht erbracht haben, sind die Erhöhungsbeträge vorläufig unverbindlich und damit nicht fällig. Somit ist es völlig legitim, unsere Einzugermächtigung lediglich auf fällige Beträge zu begrenzen. Wie Sie darauf kommen, dass ein Anspruch auf Zurückbehaltung eines (unverbindlichen) Rechnungsteilbetrages bzw. Kürzung der Abschläge auf Grundlage §315 BGB nicht gegeben ist, bleibt wohl Ihr Geheimnis.
Nach wie vor bildet §315 BGB für Kunden eines Versorgungsunternehmens die einzige Möglichkeit, sich willkürlichen Preisbildungen zu entziehen. Um Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zur inzwischen gefestigten Rechtsprechung in dieser Angelegenheit zu informieren, legen wir Ihnen als Kopie einen Beschluss des Landgerichtes Düsseldorf bei, der sich zwar insgesamt nur auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu einer einstweiligen Verfügung bezieht, in seiner Begründung jedoch unmissverständlich auch auf das Einspruchsrecht des Kunden nach §315 BGB eingeht.
Was das durch Sie angeführte Urteil des Landgerichts Heilbronn angeht, so hat dies für unsere Kundenbeziehung, selbst im übertragenen Sinne, kaum Bedeutung. Hier galt es nämlich lediglich festzustellen, ob die jüngsten Preiserhöhungen in Heilbronn gerechtfertigt waren, oder nicht. Ob der von uns in Frage gestellte MITGAS-Gesamtpreis (also nicht nur die Erhöhungen seit Herbst 2004, sondern auch die Preisbasis bis 2004) billig war, konnte vom LG Heilbronn nicht ansatzweise behandelt werden. Im Übrigen wurde inzwischen angekündigt, das Verfahren vor dem BGH fortzusetzen.
Wie wir bereits eingangs angeführt hatten, ist für uns weiterhin der bisher nicht gekündigte Versorgungsvertrag vom 02.08.2004 bindend. Wir gehen davon aus, dass es Ihnen durchaus möglich ist, die von uns (vorbehaltlich) gebilligten Abschläge in Höhe von 130,- € im Lastschriftverfahren einzuziehen, damit den Bedingungen der Sondervereinbarung „Treue-Paket“ weiterhin entsprochen wird. Die von Ihnen geforderte Bedingung, auch nicht fällige (weil unverbindliche) Preisbestandteile einzuziehen, scheint auch rechtlich kaum haltbar. Wir werden daher an unserer Begrenzung festhalten.
Wir bitten Sie daher nochmals, eine Möglichkeit zu suchen, die bis zur grundsätzlichen Klärung der Hauptangelegenheit eine Fortführung der vereinbarten Sondervereinbarung „Treuepaket“ und dem damit verbundenen Lastschriftverfahren zulässt.
Im Übrigen erinnern wir an noch immer unbeantwortete Fragen, insbesondere aus unserem Schreiben vom 15.12.2005. Immerhin haben wir uns die Mühe gemacht, diese Fragen konkret zu benennen und auch detailliert unsere Argumente unterlegt. Eine Aneinanderreihung vorgegebener Textbausteine, so wie Sie die Kommunikation mit ihren Kunden pflegen, scheint aus unserer Sicht hierfür ungeeignet.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage:
Kopie des Urteils des LG Düsseldorf
12 O 544/05, verkündet am 04.01.06
Sie sehen also, Sie stehen mit Ihrem Problem nicht allein. Jetzt gilt es einfach, gespannt abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.