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FFM mit Preisanpassungsklausel ? Ist der §315 ohne Wirkung?

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hollmoor:
Der Liefervertrag kommt dann Zustande,wenn der besagte Antrag eingereicht wurde.
Ich nehme mal an,es war kein Neuanschluß sondern nur eine Antragstellung auf Basis\"Änderung\".Somit war der Gasanschluß vorhanden und irgendwann mal auch beantragt und gelegt worden.Das muß nichts mit dem jetzigen Besitzer zu tun haben.Wahrscheinlich war die Anlage durch Leerstand stillgelegt.Somit muß eine Wiederinbetriebnahme neu beantragt werden.Aus Sicherheitsgründen.
Wie beim Auto!

RR-E-ft:
@Cremer

Wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, bedeutet dies nicht, dass es keinen Vertrag gäbe:

Ein solcher konnte allein durch die Entnahme von Gas aus dem Verteilnetz gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV zustande kommen undzwar zu den Bedingungen der AVBGasV und zu den vom Versorger einseitig festgesetzten und gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV veröffentlichten Tarifen.

Darin steht jedoch in der Regel nichts von einer HEL- Preisbindung.
Dies wäre m.E. auch unzulässig.

Vielleicht lesen Sie einmal  bei entsprechendem Interesse das Urteil des AG Karlsruhe als Vorsinstanz zum Gaspreisurteil des LG Karlsruhe.

Da ist das umfassend ausgeführt.

Wenn Sie es recht überlegen, existieren zu den meisten Verträgen, die Sie in Ihrem Leben abgeschlossen haben werden, keine schriftlichen Vertragsunterlagen.

Das ist auch gut so:

Denken Sie an die Schlange vor der Imbissbude oder an der Supermarktkasse, nicht anders an der Tankstelle oder bei der Benutzung öfentlicher Verkehrsmittel.....

Gleichwohl sind die geschlossenen Verträge alle voll gültig.

Sonst müssten Sie in ständiger Sorge leben, alles zurückgeben zu müssen. Und wer will das schon....

Juristen wissen gar, dass Sie allein beim Kauf einer Bockwurst mit Senf und Brot  - ebenso wie beim Kauf einer Bockwurst ohne alles -  ganze drei Verträge abschließen, nämlich den schuldrechtlichen Kaufvertrag und zwei dingliche Verträge, einmal zur Übereignung der Ware und einen zur Übereignung des Geldes, diese wiederum in Erfüllung des Kaufvertrages.

Zählen Sie mal die Verträge zusammen, die da an einem Tag leicht zusammenkommen können.

Sie würden also in Vertragspapieren untergehen und müssten ständig unterschreiben, wobei alle Vertragsparteien entsprechende Vertragsuasfertigungen für sich haben wollen.

Wenn Ihnen der juristische Hintergrund fehlt (was Ihnen niemand zum Vorwurf machen kann und möchte) , sollten Sie auch keine entsprechenden Stellungnahmen abgeben, mag Sam auch noch so laut um Hilfe rufen.

Man kommt bei der  Beurteilung nach Bauchgefühl und allgemeinem Gerechtigkeitsempfinden - zumal wenn man in seiner Meinung etwas vorgeprägt ist - leicht zu Fehleinschätzungen, die am Ende  mehr schaden als nützen.




Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Gringomania:

--- Zitat von: \"hollmoor\" ---Der Liefervertrag kommt dann Zustande,wenn der besagte Antrag eingereicht wurde.
Ich nehme mal an,es war kein Neuanschluß sondern nur eine Antragstellung auf Basis\"Änderung\".Somit war der Gasanschluß vorhanden und irgendwann mal auch beantragt und gelegt worden.Das muß nichts mit dem jetzigen Besitzer zu tun haben.Wahrscheinlich war die Anlage durch Leerstand stillgelegt.Somit muß eine Wiederinbetriebnahme neu beantragt werden.Aus Sicherheitsgründen.
Wie beim Auto!
--- Ende Zitat ---


Sie haben recht. Der Anschluß hat schon existiert und ich habe die Wohnung sozusagen ´übernommen´. Das heißt doch aber noch lange nicht, daß ich auch den Vertrag des Vormieters übernommen habe.
Ich werde nochmal einen Blick in die Teilungserklärung der Hausverwaltung reinschauen, ob da was zu finden ist.
Ich berichte.

Cremer:
@Fricke,

das Smilie am Ende besagt ja doch \"scherzeshalber\".

Cremer:
@Gringomania,

genau das habe ich mit meiner Darstellung gemeint.

Nochmals genau nachschauen, ggf. beim  Versorger nachfassen.

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