Energiepreis-Protest > Stadtwerke Kiel

Nachzahlung über einen Zeitraum von 5 Jahren - rechtmäßig?

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hollmoor:
@rs
Es ist mir unbegleiflich,wie man 5 Jahre nur die Schätzung des EVU,s zahlen kann!
Sie hätten doch auch nachrechnen können,ob evt.richtig geschätzt wurde
und dann reklamieren können.Man hätte Ihnen sicher dann eine berichtigte Rechnung zukommen lassen.
Ansonsten würde ich so verfahren,wie Goly schrieb.
7500,00 Euro sind ja eine enorme Summe.Dann müßten ja ihre \"geschätzten\" Rechnungen sehr niedrig ausgefallen sein.Auf die Summe komme ich noch nicht einmal für mein Haus/bei null Abschlag f.Strom u.Gas/in 5 Jahren!

RR-E-ft:
@rs

Ihnen muss eigentlich aufgefallen sein, dass der Versorger in den Vorjahren einen zu geringen Verbrauch abrechnete.

Für Sie offensichtlich keine Veranlassung, sich darüber zu beschweren, was sich nun als misslich erweisen kann....

Weisen Sie Ihrem Versorger nach, wann Sie dem diesem welche abgelesenen  Zählerstände mitgeteilt hatten und vor allem dass der Anfangszählerstand der letzten Abrechnungsperiode höher war (Ableseliste, Zeugen).

Sie müssen den tatsächlichen Anfangszählerstand unter Beweis stellen.

Sie müssen nachweisen, dass die Schätzungen unberechtigt bzw. unzutreffend erfolgten.


Dann müssen alle Verbrauchsabrechnungen entsprechend korrigiert werden.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Kampfzwerg:

--- Zitat von: \"Kampfzwerg\" ---Hallo RS,

meines Wissens verjähren Nachzahlungsansprüche grundsätzlich erst ab Fälligkeit. Fällig werden diese Ansprüche aber erst mit Rechnungslegung, die ja gerade erst erfolgt ist.

--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---Ich habe ja Jahresrechnungen bekommen in der Zwischenzeit, die allerdings auf Schätzwerten beruhten.
--- Ende Zitat ---

Ich meinte auch nicht die bisherigen Jahresabrechnungen sondern die erst jetzt erfolgte RG für die Nachforderung.

rs:
Erstmal vielen Dank an alle, die hier gepostet haben.

Um vielleicht anderen in ähnlicher Situation weiterzuhelfen, hier der Verlauf meiner (leider vergeblichen) Bemühungen.

Auf Anraten meines Anwaltes habe ich zuerst Einspruch wegen Verjährung nach BGB eingelegt. Der greift aber nicht, weil der beanstandete Betrag erst 2006 in Rechnung gestellt wurde. Dieser Anspruch verjährt also erst 2009.

Danach habe ich Einspruch eingelegt nach §21 AVB ersatzweise §24 AVB mit folgender Begründung. Da ich regelmäßig Jahresabrechnungen bekommen habe, entsprechen sie nicht dem tatsächlichen Verbrauch, sind also nicht richtig. Hier argumentieren die SW, es wäre ja nach Schätzung abgerechnet worden, die Berechnung damals wie heute die Nachberechnung sind (rechnerisch) korrekt, eine Verjährung nach §21 AVB wegen fehlerhafter Berechnung kommt also nicht in Frage.

§24 AVB regele allein den Zeitraum von einem Jahr, für den abgerechnet werden dürfe. Das ist aber sowohl in den Schätzungen der vergangenen Jahre wie auch in den nachträglichen Abrechnungen 2006 passiert.

Also: Keine Chance eines Einspruches nach geltender Rechtsprechung. Dies ist soweit auch mit einem Rechtsanwalt, der in dieser besonderen Materie fit ist, besprochen und von ihm (leider) bestätigt.

Fragen darf man sich natürlich, ob ein Versorgungsunternehmen nicht auch eine gewisse Verantwortung für die Kunden hat und vielleicht solche Fehler etwas rechtzeitiger bemerken müsste. Das ist allerdings bestenfalls moralisch und nicht juristisch relevant.
Im Ergebnis laufen diese Abrechnungen bei den SW vollautomatisch und kein Mensch macht sich Gedanken über Plausibilität, bis halt irgendwann der automatische Ablauf gestört wird.
Und was den vielgepriesenen "persönlichen Service" zumindest unseres VU angeht, habe ich - um\'s mal freundlich zu formulieren - viel dazugelernt...  "Wir sind für Sie da!" Ich lach\' mich schlapp!

RR-E-ft:
@rs

Wenn die Abrechnung erst spät erfolgt, ist an eine Verwirkung zu denken.

Sonst könnte  der Versorger auch erst nach zwanzig Jahren eine Rechnung legen, ohne dass die Forderung verjährt sein könnte.....

Man sollte eine entsprechende Einrede erheben.

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