Energiepreis-Protest > Stadtwerke Kiel
Nachzahlung über einen Zeitraum von 5 Jahren - rechtmäßig?
rs:
Danke für den Tip.
Habe gerade mal gesucht aber sehr schnell ein Urteil in einem ähnlichen Fall gelesen (ging zwar um Fernwärme) wo aber die Verwirkung ausgeschlossen wurde mit dem Hinweis, dass die Verbrauchsabrechnungen erkennbar auf Schätzungen beruhen. In dem Fall waren es zwar 4 Jahre und nicht 5, aber ich denke, das macht nicht so den Unterschied.
Viele Grüße aus Kiel
rs
RR-E-ft:
@rs
Das macht wohl doch einen Unterschied.
Früher betrug die Verjährung ggü. Kaufleuten vier Jahre.
Nach rechtzeitig erstellter Abrechnung und Nichtzahlung darauf wäre die Forderung mithin noch gar nicht verjährt gewesen, so dass dann ggf. auch keine Verwirkung vorliegen konnte.
Anders kann es liegen, wenn der Zahlungsanspruch in drei Jahren nach Rechnungslegung verjährt, jedoch erst nach fünf Jahren die Rechnung gelegt wird.
Die Forderung aus einer rechtzeitig erstellten Rechnung wäre dann nämlich bereits verjährt gewesen, so dass die verspätete Rechnungslegung sich als rechtsmissbräuchlich erweisen kann.
Eine Jurastudium braucht nicht ohne Grund seine Zeit....
rs:
@RR-E-ft
Das ist ein interessanter Ansatz, danke.
Nach meinem "Normalbürger-Rechtsverständnis" könnte ich mich dem gut anschließen. Juristen denken da aber doch meistens anders ;-)
Der Mehrverbrauch wurde mittlerweile von den SW auch gesplittet, d.h. ich habe auch für den Mehrverbrauch Jahresabrechnungen.
Die erste davon betrifft den Zeitraum vom 15.12.01 bis 14.12.02. Wenn man dann eine mögliche Rechnungsstellung für Anfang 2003 annimmt, beträgt der Abstand nur noch 3 Jahre.
In dem erwähnten Urteil heiß es:
"Allein eine Untätigkeit des Gläubigers, d.h. eine nicht vertragsgerechte Abrechnung innerhalb des vorgesehenen Abrechnungszeitraums wird als nicht ausreichend für eine Verwirkung angesehen...
Der Senat folgt in dieser Frage der Meinung des BGH. In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren besteht kein weiteres Bedürfnis, den Mieter zusätzlich durch erleichternde Anforderungen an den Verwirkungstatbestand zu schützen. Demnach kann im vorliegenden Fall eine Verwirkung nur dann bejaht werden, wenn besondere Umstände neben der Untätigkeit des Kl. vorliegen. Das ist ersichtlich nicht der Fall...
Deshalb ist allein der Zeitablauf von fast vier Jahren zwischen Fälligkeit einerseits und Geltendmachung der Forderung andererseits für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreichend."
(Quelle: http://www.kalo.de/show_page.php?id=111 )
Allgemein ist ja für den Beginn der Frist der Verjährung der Zeitpunkt der Lieferung entscheidend. Im Falle der VU ist das aber nach z.B. AVBGas anders. Es gilt der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Wann die SW eine Rechnung schreiben müssen, habe ich nirgendwo gefunden. Nach meinen persönlichen Erfahrungen habe ich mittlerweile den Eindruck, die SW würden das auch noch nach 10 Jahren berechnen. Und §24 AVB legen Juristen offenbar so aus, daß der Berechnungszeitraum ein Jahr nicht wesentlich überschreiten darf. Das ist aber durch die Aufsplittung in Jahresabrechnungen geschehen und somit in Ordnung.
Aber zurück zum Thema:
Die in den Rechnungen enthaltenen Lieferungen beginnen zwar 2001, aber wegen der möglichen Rechnungslegung sehe ich in meinem Falle keine Chance.
Viele Grüße aus Kiel
rs
RR-E-ft:
@rs
Hätte ich gewusst, dass Rechtsfindung so einfach ist, hätte ich mir die lange Ausbildung gespart.... :roll:
Es ist aber wohl nicht so einfach.
In 2001 begonnene Lieferungen waren regelmäßig in 2002 abzurechnen usw. Einer Abrechnung vor dem 31.12.2002 stand wohl nichts entgegen.
2002 + 3 = 2005
Verwirkung bedarf neben Zeit- auch Umstandsmoment.
rs:
--- Zitat --- Verwirkung bedarf neben Zeit- auch Umstandsmoment.
--- Ende Zitat ---
Unabhängig davon, daß mir dieses "Umstandsmoment" nicht wirklich klar ist:
In dem zitierten Urteil sehen die Richter in der Untätigkeit des Klägers (und was sonst sollte ich den SW vorwerfen) ja eben kein besonderes Versäumnis. Dort ist von weiteren besonderen Umständen die Rede.
--- Zitat --- In 2001 begonnene Lieferungen waren regelmäßig in 2002 abzurechnen
--- Ende Zitat ---
Welches Gesetz, Verordnung oder was immer bestimmt das? Ich habe zu dem Thema nichts gefunden.
Die SW sagen ansonsten, es ist ja abgerechnet worden - eben nach Schätzung. Daß diese Abrechnung nicht dem Zählerstand entsprach, hätte mir klar sein müssen.
Viele Grüße aus Kiel
rs
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