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Autor Thema: Stadtwerke Emsdetten  (Gelesen 31745 mal)

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Offline Willy

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Stadtwerke Emsdetten
« am: 30. Januar 2006, 15:49:24 »
Hallo,

(30.01.2006 / 14:30 Uhr)


Radio RST (Lokalradio Kreis Steinfurt) meldet soeben:

Ab Morgen haben die Gaspreisgegner in Emsdetten genau 14 Tage
Zeit ihre Rechnung zu bezahlen. Die Jahresabrechnungen für Strom und Gas gehen heute raus,
sagte uns Erich Krake von den Stadtwerken Emsdetten.

Sollten die Gaspreisgegner bei ihrer bisherigen Entscheidung bleiben,
einen Teil der Gasrechnung nicht zu bezahlen, bekommen sie in 14 Tagen eine Mahnung.

Was dann geschieht, können die Stadtwerke frühestens Ende Februar klären.
Die Stadtwerke fühlen sich bestärkt in einem Urteil des Landgerichtes Heilbronn.
Dies hatte die Klage eines Kunden gegen eine Gaspreiserhöhung abgewiesen.
Uwe Denke RST-Nachrichtenredaktion.


Ich glaube: Eine Fortsetzung der Drohungen aus 2005 siehe:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2011

Willy Sellin
http://www.st-sn.de/gaskunden

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Stadtwerke Emsdetten
« Antwort #1 am: 30. Januar 2006, 16:10:16 »
@Willy

Was soll schon eine \"Drohung\" mit einer Mahnung wegen einer Forderung, die bisher gar nicht fällig ist.

Das ist nicht nur albern, sondern lächerlich.

Soweit die Stadtwerke auf das Urteil des LG Heilbronn verweisen, sollten diese auf Seite 9 des Urteils genau lesen, wo es heißt:

\"Dem Kläger steht somit die von ihm gewählte Möglichkeit rechtlich zu, eine verlangte Erhöhung seines Gaspreises zunächst zurückzuhalten, nur den bisher geschuldeten Betrag weiter zu entrichten und - wie geschehen - die Angemessenheit der Erhöhung durch Erhebung einer Feststellungsklage der gerichtlichen Kontrolle zuzuführen.\"

Man kann indes auch kürzen, ohne zugleich eine Feststellungsklage zu erheben, um den Versorger klagen zu lassen. So haben es die Landgerichte Bonn und Düsseldorf bereits ausgeführt, ganz zu schweigen vom Landgericht Mannheim und dem Gaspreisurteil des Amtsgerichts Karlsruhe. Nach letzterem war nach Unbilligkeitseinwand für die gesamten Gaslieferungen des Versorgers ohne Offenlegung der Preiskalkulation nicht ein einziger Cent zur Zahlung fällig.....




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Stadtwerke Emsdetten
« Antwort #2 am: 13. Februar 2006, 23:30:03 »
Hallo,
ein neuer Einschüchterungsversuch der Stadtwerke? Es soll ca. 130 Verweigerer in Emsdetten geben.

Dieser Zeitungsbericht wird morgen bei uns erscheinen:

Jetzt geht es vor Gericht

Emsdetten - Der Ton wird schärfer. Die Stadtwerke drohen mit Klage und Zwangsvollzug. Es geht um den Gaspreis und die Abschlagszahlungen, die etliche Kunden von sich aus gekürzt haben, weil sie die Preispolitik des Versorgers anzweifeln.

Gestern teilte Stadtwerke-Geschäftsführer Helmut Lehmann mit, dass man nach den deutlichen Preisanhebungen bei Gas und Öl ebenfalls keine andere Möglichkeit gehabt habe, als die gestiegenen Beschaffungskosten an die Gaskunden weiterzugeben. \"Diese notwendigen Preisanpassungen wurden heftig diskutiert, zum Teil auch sehr unsachlich. Einige Kunden kürzten ihre Abschlagszahlungen\", blickte Lehmann zurück. Er erinnerte daran, dass die Stadtwerke schon früh erklärt hätten, die Kürzungen nur bis zur Jahresabrechnung zu dulden, um die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.

Anhebungen erlaubt

\"Mittlerweile sind einige verfahren in der zweiten Instanz entschieden worden. Tenor war hier, dass die Versorger die gestiegenen Bezugskosten weitergeben durften. Eine völlige Offenlegung der Gesamtkalkulation wurde von den Berufungsinstanzen ausdrücklich nicht gefordert\", erklärt Lehmann.

Vier Anpassungen

Die Berufungsgerichte ließen aber den Gang zum Bundesgerichtshof zu, damit letztlich höchstrichterlich entschieden werden kann. Diese Entscheidung ist erst nach längerer Zeit zu erwarten\", vermutet der Geschäftsführer.

Mit ihren insgesamt vier Preisanpassungsschritten seit Oktober 2004 habe man \"lediglich die gestiegenen Bezugskosten an die Kunden weitergegeben\". Das sei von einer fachkundigen großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft untersucht und bestätigt worden.

Vor diesem Hintergrund, so war weiter von Helmut Lehmann zu erfahren, \"werden die Stadtwerke nun die ausstehenden Beträge gegen Kunden, die ihre Abschlagszahlungen gekürzt haben, gerichtlich geltend machen und gegen weitere Kürzungen von Abschlagszahlungen vor- gehen\".


Gruß Willy Sellin
http://www.st-sn.de/gaskunden

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Stadtwerke Emsdetten
« Antwort #3 am: 14. Februar 2006, 09:55:37 »
@Willy

Die Stadtwerke können sich lediglich auf zwei Urteile beziehen, zu denen Revision zum BGH zugelassen ist:

Im Urteil des LG Heilbronn ging es allein wegen der Antragstellung der Feststellungsklage des Kunden vor dem Amtsgericht nach Ansicht des Gerichts nur um den Erhöhungsbetrag.

Anders ist es, wo der Kunde den Gesamtpreis als unbillig rügt und auch die alten Preise nur noch unter Vorbehalt zahlt.

Das Urteil des LG Karlsruhe, wonach die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB durch die kartellrechtlichen Vorschriften gem. § 19 GWB verdrängt werde, ist nach der in dieser Frage vollkommen eindeutigen BGH- Rechtsprechung nicht haltbar, so auch schon LG Heilbronn.

Ohne diesen offensichtlichen Widerspruch zur BGH- Rechtsprechung verbleibt es bei der Rechtsprechung des AG karlsruhe, wonach die Gesamtkalkulation offen gelegt werden muss, so auch schon LG Mannheim.

Viele langfristige Bezugsverträge von Stadtwerken mit hoher Bedarfsdeckung sind nach der Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes und nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf längst kartellrechtswidrig und damit verboten und nichtig.

Auf solche nichtigen Verträge können Vorlieferanten keine Preiserhöhungsbegehren stützen. In diesem Sinne besteht sehrwohl eine Möglichkeit, steigende Bezugskosten abzuwehren.

Dann hat man auch keine Not, gestiegene Bezugskosten an die Kunden weiterzugeben.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Stadtwerke Emsdetten
« Antwort #4 am: 13. April 2006, 17:29:23 »
Hallo,
Erstmals müssen Gasversorger auf Druck des Kartellamts ihre Preise senken.
Die IG-Gaskunden Emsdetten fragte die Politik:
Warum nicht In NRW? Warum nicht Emsdetten?
In Emsdetten liegt - lt. Markt Gaspreisdatenbank - der Gaspreis um 18%
höher als am günstgsten Standort in NRW.

Darauf haben wir heute die
\"Kartellrechtliche Beurteilung der Entwicklung der Gas- und Strompreise seit dem Jahr 2000\"
der
Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Christa Thoben
erhalten:

.... Die Ermittlungen der Landeskartellbehörde ergaben, dass in allen
Fällen
von den Endversorgern lediglich die Bezugskostenerhöhung
weitergewälzt wurde.
...

http://www.st-sn.de/gaskunden/info/mwme.pdf

Gruß Willy

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Offline Willy

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Stadtwerke Emsdetten
« Antwort #5 am: 14. Juli 2006, 20:32:59 »
Hallo,

die Stadtwerke Emsdetten haben Klage gegen einen Mitstreiter der
Interessengemeinschaft Gaskunden der Stadtwerke Emsdetten beim
Landgericht Dortmund eingereicht!

Der Streitwert beträgt 400 Euro.

Frage an den Rechtsanwalt: Wegen des Betrages von 400 Euro verstehen
wir nicht, warum das Landgericht Dortmund zuständig sein soll. Warum
nicht ein Amtsgericht? Wer legt die Zuständigkeit fest?

Bisher ist nur ein einziger Emsdettener Fall bekannt. Die Stadtwerke
Emsdetten werden durch den Justiziar Dietmar Hempel vertreten.

Willy Sellin

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Stadtwerke Emsdetten
« Antwort #6 am: 14. Juli 2006, 20:48:33 »
@Willy

Kollege Hempel ist Justiziar bei den Stadtwerken Wuppertal, im Übrigen zugelassener Rechtsanwalt.

Als Justiziar eines Unternehmens darf man dieses nicht als Rechtsanwalt vetreten, weil es an der Unabhängigkeit und Freiheit mangelt, die einen Rechtsanwalt auszeichnet.

Man wird beim Kartellgericht klagen, so wie im Falle E.ON Westfalen Weser. Für Kartellsachen ist erstinstanzlich in NRW das LG Dortmund zuständig.

Der Zahlungsanspruch kann sich indes nur aus § 433 BGB ergeben.

Es gibt keine kartellrechtlichen Vorschriften, die einen Zahlungsanspruch oder auch nur ein Preiserhöhungsrecht begründen können, urteilte unlängst das Landgericht Dresden.

Deshalb handelt es sich nach der Rechtsprechung des LG Dreden auch schon nicht um eine Kartellsache, so dass das Kartellgericht unzuständig ist.

Man sollte das Urteil des OLG Karlsruhe und die Entscheidung des BGH vom 13.12.2005 - KVR 13/05

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005-12-13&nr=36447&pos=13&anz=26

sowie des OLG Düsseldorf vom 23.11.2005, ZNER 2006, 47, [50] dahernehmen und dazu noch den Ausdruck hiervon beifügen:

http://www.bgw.de/pdf/0.1_resource_2006_7_13_2.pdf

(sofort ausdrucken, weil es morgen schon weg sein kann!!!!)

und schon sollte die Sache klar sein.

Anwalt nehmen, Verweisung an das zuständige Gericht und Klageabweisung beantragen und hierauf verweisen:

http://www.fern-nahwaermetechnik.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Mannheim_040816_24O41-04.pdf

Höchst vorsorglich in der Klageerwiderung nochmals die Unbilligkeit gegen den gesamten Preis einwenden.


Und dann getrost abwarten, ob die Klage nicht noch wieder zurück genommen wird, weil die Stadtwerke offensichtlich mit dem Schinken nach der Wurst werfen.

Erfahrungen mit Dr. Hempel vor dem Landgericht Dortmund hat unser Kollege Reinhard Weeg.

Bitte nicht irgend einen Anwalt wählen, sondern einen vom Netzwerk des Bundes der Energieverbraucher!

Diesem alle Unterlagen sehr schnell zur Verfügung stellen und Vollmacht erteilen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Willy

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Stadtwerke Emsdetten
« Antwort #7 am: 14. Juli 2006, 22:39:18 »
Herr Fricke

vielen Dank für die prompte Antwort.

Der Betroffene sich einen Osnabrücker Anwalt aus der Rechtsanwaltsliste
des Bundes der Energieverbraucher gewählt.

Ihre Informationen habe ich weitergeleitet.

Willy Sellin

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« Antwort #8 am: 14. Juli 2006, 23:57:15 »
@Willy

Wenn Spezialisten wie Dr. Hempel oder Freshfields Bruckhaus Deringer usw. die Gegenseite vetreten, dann sollte man in der Anwaltsliste auf die Anwälte mit den Sternchen achten.

Meine Erfahrung ist die, dass es sich bei den Kollegen in der Liste alles um Kollegen handelt, die bereit sind, Energieverbraucher engagiert zu vertreten.

Nicht alle sind indes so eng in das Netzwerk eingebunden, dass sie zu jeder Zeit über die aktuellsten Urteile auf dem Gebiet des Energierechts noch über die Fachaufsätze verfügen, noch sich vertieft damit befasst haben.

Es genügt bisher wohl, sich zur Liste anzumelden, seine Bereitschaft zu erklären, Verbraucher zu vetreten.

Manche schauen nur ab und an in der Urteilssammlung auf der Seite vorbei, die indes auch ersichtlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und unbedingte Aktualität erheben kann.

Hier im Forum sind nur einige wenige Kollegen vertreten, die sich immer aktuell informieren und teilweise auch selbst Beiträge verfassen.

Möglicherweise informieren sich hier sogar mehr Kollegen von der Gegenseite.

Es ist sogar so, dass einige Verbraucher - etwa durch Lektüre des Energiedepesche- Sonderheftes teilweise umfassender mit der Materie vertraut sind, als so mancher Kollege.

Leider ist das so.

Und ich persönlich fände auch gemeinsame Veranstaltungen für  Anwälte wichtiger als manches andere. Leider konnte ich mich mit anderen insoweit nicht für entsprechende Veranstaltungen durchsetzen.

Statt dessen gab es andere Veranstaltungen mit juristischem Quiz.... So haben wir uns wenigstens mal gesehen.

Kurzum:

Amtsgerichte und ihre Entscheidungen haben nicht mehr den Stellenwert, den sie am Anfang der Auseinandersetzung noch hatten.

Wo es jedoch um Verfahren vor Landgerichten geht, wo die Gegenseite auch noch ersichtlich ihre erste Garnitur aufbietet, da sollte weiter nach Möglichkeit tunlichst darauf geachtet werden, dass Kollegen mit der Vertretung betraut werden, die sich nicht nur bei Gelegenheit mit dem Thema Billigkeitskontrolle von Energiepreisen oder gar Energierecht befassen, weil sie sonst leicht an Grenzen stoßen könnten.

Meine Meinung zu der bisherigen Anwaltsliste ist damit vielleicht hinreichend deutlich geworden und ggf. ist es hilfreich, wenn diese einmal hinsichtlich möglicher Kriterien auch von den Protestgruppen hinterfragt wird.

Wichtig ist, dass im Fall der Fälle jeder Verbraucher einen Anwalt findet, der nicht nur bereit ist, die Vertretung zu übernehmen.

Auch dies ist ja schon problematisch genug angesichts der geringen Streitwerte, der geringen Gebühren und des imensen Umfanges der Schriftsätze.

Die Verbraucher können froh sein, dass mancher Kollege nicht ahnt, was auf ihn zukommt.

Ich wage von hier aus die Fernprognose, dass sich Kollege Dr. Hempel wegen der 400 EUR auf nicht weniger als 20 Seiten mit seinen Thesen in der Klageschrift verbreitet haben wird. Die Anlagen könnten mindestens noch einmal einen entsprechenden Umfang aufweisen.

Man bekommt eine Paketsendung, wundert sich und dabei ist es eine Klageschrift nebst Anlagen.

So erging es etwa schon Verbrauchern in Sachsen wegen lediglich 40 EUR Streitwert.

(Klageschriften wegen eines Streitwertes in Höhe von 250.000 EUR kommen hingegen oft mit drei bis vier Seiten aus.)

Es kommt auch vor, dass am letzten möglichen Tag gegen 19.00 Uhr das Faxgerät anspringt und einen Schriftsatz nebst Anlagen von ca. 150 Seiten entäußert, so dass man noch ein paar wenige Stunden zur fristgemäßen Stellungnahme darauf hat.


Wer auf Verbraucherseite schon einmal damit zu tun hatte, holt einfach seinen Antwortmustertext über 30 Seiten nebst Anlagen hervor und schickt diesen ab.

Wer jedoch zum ersten Mal - und vielleicht nicht alsbald wieder - damit befasst ist, wird einen Zeitaufwand betreiben müssen, der über normale Gebühren nicht abgegolten werden kann. Das ist ein Problem, welches weiter besteht und für welches es immer noch keine Lösung gibt.

Es steht nicht zu erwarten, dass der beauftragte Kollege, sich ggf. notwendigerweise know how einholt und sein schon unangemessen kleines Honorar im Gegenzug auch noch teilt.....

Am besten wäre es also, wenn etwa Protestgruppen von Anfang an einen Kollegen in der Nähe wählen, welcher der ständige Begleiter in allen Lagen ist und sich allein deshalb immer wieder mit dem Thema befassen muss und zudem regelmäßig ein Erfahrungsaustausch zwischen diesen Kollegen gepflegt würde.

Das gilt überall, nicht nur in Emsdetten.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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« Antwort #9 am: 15. Juli 2006, 11:14:08 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"


Ich wage von hier aus die Fernprognose, dass sich Kollege Dr. Hempel wegen der 400 EUR auf nicht weniger als 20 Seiten mit seinen Thesen in der Klageschrift verbreitet haben wird. Die Anlagen könnten mindestens noch einmal einen entsprechenden Umfang aufweisen.



Gut geraten: nach meinen Informationen sind es 60 Seiten.

Ich habe den Betroffenen informiert.

Willy

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« Antwort #10 am: 15. Juli 2006, 18:31:20 »
@Frcke,

was ist diese Kooperationsvereinbarung mit den Netzzugangsverträgen, die am 19.7.06 vorgelegt wird.

Was hat das auf sich?
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 16. Juli 2006, 15:35:05 »
@Willy

Wenn man auf Zahlung verklagt wird, sollte man ggf. auch den der Abrechung zu Grunde gelegten Brennwert mit Nichtwissen bestreiten.

Wie dieser zustande kommt, wo dabei wie von wem was gemessen wird, ist oft nebulös. Das sollte man also klären lassen.


@Cremer

Die Frage sollte nicht weiter in diesem Thread erörtert werden. Alle Informationen finden sich unter www.bgw.de.


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Thomas Fricke
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« Antwort #12 am: 16. Juli 2006, 15:49:08 »
@Cremer

Aber bitte  nicht wieder vergessen  :wink:

http://www.bgw.de/de/presse/pressemitteilungen/article_2006_6_1.html

Offline Willy

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« Antwort #13 am: 17. Juli 2006, 11:33:15 »
Hallo,

Zitat von: \"RR-E-ft\"


Wenn man auf Zahlung verklagt wird, sollte man ggf. auch den der Abrechung zu Grunde gelegten Brennwert mit Nichtwissen bestreiten.

Wie dieser zustande kommt, wo dabei wie von wem was gemessen wird, ist oft nebulös. Das sollte man also klären lassen.


Danke für den Tipp. Ich werde dieses an den Betroffenen weiterleiten. Ich finde auch, dass der Brennwert erklärt werden müsste. In Emsdetten wird er seit 19.12.2001 mit Faktor = 11,42 bewertet.

Willy

Offline Cremer

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« Antwort #14 am: 17. Juli 2006, 17:54:39 »
@Willy,
@Fricke,

dies konnte ich selbst erleben.

Ich hatte die Eichdirektion Bad Kreuznach angeschrieben zwecks Erläuterung, wieso die SW KH in gleichen Höhenzonen unterschiedliche Brennwerte haben, obwohl doch gerade diese dafür gebildet wurden.

Zum Schluß wurde ein recht eigenartiger Absatz vom Leiter der Eichdirektion geschrieben:

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz ist gehalten bei der Erfüllung seiner Aufgaben wirtschaftlich zu arbeiten. Im Zuge der Überwachung von Gasversorgungsunternehmen durch unsere Mitarbeiter wird das Gesamtsystem der thermischen Gasberechnung nach dem DVGW - Arbeitsblatt G 685 betrachtet, um somit systematische Fehler bei der Abrechnung der thermischen Energie ggf. aufzudecken und abzustellen. Nur in begründeten Einzelfällen sind wir in der Lage einzelne Rechnungen zu überprüfen. Wir weisen Sie deshlab vorsorglich darauf hin, dass wir Ihre Fragen zukünftig nicht mehr in dieser Deteillierung beantworten werden.


Hat so den Anschein, "na lieber Bürger, was meckerst Du, ist doch alles in Ordnung"[/quote]
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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