Ich habe der Gaspreiserhözum 1.1.06 widersprochen und mich mit dem Musterbrief mich auf §315 berufen. Meine Beiträge hatte ich unverändert weiter überwiesen, ohne die geforderte Erhöhung. Nun kam die Antwort von meinem Versorger, dass ich laut Urteil des LG Berlin vom 14.06.2005 (20 O 405/04) meinen Beitrag vorerst voll zu zahlen hätte und mich danach auf einen Rückforderungsprozess berufen könne. Dies hat das Landgericht so beschlossen, denn die Liquiditätsinteressen des Versorgers gehen vor den Interessen der Verbraucher. Es steht mir also laut §30 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung nicht zu den Beitrag eigenmächtig zu kürzen.
Mein Versorger hat mich dahingehend informiert, dass er meine Beitragszahlungen, die ich seit dem 1. Widerspruch im Sommer 2005 nur noch per Überweisung tätige, als eine Senkung der Abschläge deutet und daruf eingeht, jedoch dies keine Rücknahme der Anpassung bedeutet und er eine Nachzahlung rückfordern wird (bei der Jahresendabrechnung).
Desweiteren verweist mich mein Versorger darauf, dass bei § 315 keine rechtliche Verpflichtung auf Nachweis der Billigkeit besteht, denn es kann keine individuellen Auskunftsansprüche für einzelne Kunden begründet werden. § 315 bestimmt lediglich, dass bei Vorliegen einer unbilligen Preisbestimmung diese Preisbestimmung durch Gericht erfolgt. Dazu gibt es ein Gerichtsurteil vom OLG Zweibrücken vom 16.06.1982 (2 U 9/82).
Darin hat das Gericht festgelegt, dass bei Preiserhöhungen der Versorger nicht verpflichtet ist dem Abnehmer über die Kalkulationsgrundlagen Auskunft zu geben.
Wie verhalte ich mich weiter und auf welcher Grundlage stützt sich mein Verhalten zukünftig?
vielen Dank
Mike Linke