@auctor
Auf einseitige Preiserhöhungen auch in Sonderverträgen POWERtherm findet § 315 BGB Anwendung (LG Postdam, RdE 2004, 304).
Die Gewährung eines Kündigungsrechts ist die AGB- rechtliche Voraussetzung für die irksamkeit einer Preisanpassungsklausel gem. §§ 310 II BGB iVm § 32 Abs. 2 AVBEltV, entbindet jedoch nicht von der Billigkeitskontrolle.
Wer sollte Sie entsprechend dieses Produkts (Schwachlastregelung) auch anders versorgen.
Fragen Sie doch mal bei E.ON Bayern, ob in diesem Bereich überhaupt ein Wettbewerber zur Verfügung steht, der Sie ad hoc versorgen könnte. Zumeist gibt es keinen, wegen der hohen Netzentgelte, die einen Wettbewerb in diesem Bereich wirtschaftlich unattraktiv machen, so auch die Stellungnahmen des Bundeskartellamtes auf entsprechende Anfragen von Verbrauchern.
E.ON wird die Sache nicht umsonst seit längerem auf sich beruhen lassen.
Preisgarantie bedeutet wohl auch, dass bei möglicherweise aufgrund der Regulierung sinkenden Netzentgelten die Strompreise nicht sinken werden....
Zu einem Vertragsabschluss, einer Vertragsänderung gehören in der Regel beide Vertragsparteien, die sich darauf einigen müssen.
http://www.eon-bayern.com/frameset_reloader_homepage.phtml?top=ressources/frame_head.jsp%3FloginLevel%3D&bottom=frameset_german/customer/customer_privat/customer_privat_preis/customer_privat_preis_preis.jspEs fehlen Vergleiche mit den \"fairen Preisen\" von E.ON Thüringen, E.ON Edis und E.ON Avacon (Ost).
Wie sich der Strompreis aus den Steuern und Abgaben (Konzessionsabgabe, Stromsteuer, EEG- und KWK- Umlage, Mehrwertsteuer) einerseits und aus den getrennt ausgewiesenen Netznutzungsentgelten, Messkosten, Vertriebskosten, ggf. Stromeinkauf bzw. -erzeugung zusammensetzen, werden Sie wohl bisher nicht wissen.
Noch weniger können Sie wissen, ob die dabei angesetzten Netzentgelte angemessen sind oder nicht.
Überhaupt nicht wissen können Sie, ob die Preiserhöhungen lediglich auf gestiegenen Kosten beruhen. Immerhin müsste die Fusion zu EBY auch große Fusionsvorteile geschaffen haben, die Kostensenkungen zur Folge hatten, jedoch wohl nicht an die Kunden weiter gegeben wurden.
Allein die Fusion der TEAG und der Gasversorgung Thüringen zu E.On Thüringen soll zu einem Fusionsvorteil von 14 Mio EUR geführt haben.
Wie hoch muss ein solcher Vorteil dann erst durch die Fusion der vielen vorherigen bayerischen E.On -Regionalversorger zu einem Unternehmen sein?
Schlussendlich können Sie nicht wissen, ob Sie nun so preiswert wie möglich versorgt werden oder nicht.
Allein auf den Eingangspreis als Preissockel hatten Sie sich wohl bei ursprünglichem Vertragsabschluss mit dem Versorger geeinigt.
Anders als bei Erdgaspreisen handelt es sich bei Strompreisen wohl um eine Einbahnstraße.
Diese steigen, wenn sich die Ölpreise und mit diesen die Gaspreise verteuern, sinken aber nicht, wenn diese sinken.
Dabei stammt bei EBY ein großer Anteil des Stroms aus Atom- und Wasserkraft, die sich grundsätzlich nicht verteuert haben sollen:
http://www.stromfuerbayern.de/index.php?id=49&type=1#(Nettoerzeugung der Kraftwerke der allgemeinen Erzeugung/ Aufgeschlüsselt nach Energieträgern)
Man wird den Strom wohl auch nicht von der EEX beziehen, sondern orientiert sich ähnlich wie Gas- und Ölpreis nur an der dortigen Preisentwicklung, ohne Not und ohne sachliche Rechtfertigung.
Aus der Entscheidung des BGH vom 18.06.2005 - KZR 17/05 ergibt sich, dass sich Preise, die sich in einem funktionierenden Wettbewerb bilden, immer an den Kosten orientieren werden.
(In einem vollständigen Wettbewerbsmarkt entsprechen die Preise den Grenzkosten und zugleich den Grenzerlösen).
Die Stromversorger weisen demgegenüber darauf hin, die Strompreise hätten schon längst nichts mehr mit tatsächlichen Kosten für Stromerzeugung, Verteilung etc. zu tun.
Wie recht sie damit haben. Würden sich die Preise an den Kosten orientieren, sähen sie wohl weit anders aus.
Es handele sich um \"Maktpreise\".
Nur der Markt, das ist man selbst.
http://www.eon-special.de/de/13.htmlKommt Ihnen das irgendwoher bekannt vor:
http://www.eon-special.de/de/133.htmlUnd dabei sind Tarifpreise gem. BTOElt nach wie vor Kostenpreise.
An der Strombörse werden nur geringe Strommengen gehandelt:
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/10/0,1872,3017130,00.htmlWenn nun die Strompreise an der Börse weit über den Stromerzeugungskosten liegen, so bedeutet dies auch, dass diejenigen die dort etwa in alten Kernkraftwerken preiswert erzeugten Strom sehr teuer verkaufen, einen zusätzlichen Gewinn machen müssen.
Das Ergebnis verbessert sich noch mehr, wenn man auch die Preise für den Strom, der mit der Börse nie etwas zu tun hatte, an die Börsenpreise koppelt.
Erdgas wurde nicht knapper, hat sich jedoch aufgrund auch der Ölspekulationen wegen der künstlichen Preiskopplung erheblich verteuert.
Eben dieser Mechanismus wird nun auf die Strompreise angewandt....
Die Kunden haben keine Möglichkeit, auf die Preise Einfluss zu nehmen.
Es sei denn, sie beginnen, sich zur Wehr zu setzen und gesetzeskonform preisgünstige und verbraucherfreundliche Strompreise, die sich an den tatsächlichen Kosten der Stromversorgung orientieren, einzufordern .
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt