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Autor Thema: E.ON Power therm - Preiserhöhung mit Garantie bis 31.12.2008  (Gelesen 11437 mal)

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Offline auctor

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Mit Schreiben vom 24.11.05 informiert mich die E.ON Bayern, daß ich einen Stromvertrag mit Preisgarantie abgeschlossen hätte. Davon wußte ich ja garnichts!

Nachdem ich mit Erdwärme und somit Strom heize, teilt mir E.ON mit, daß sie aus \"gesetzlichen Gründen\" mich daraufhin weist, daß der Vertrag innerhalb von vier Wochen schriftlich gekündigt werden kann.
Das ist ja wieder eine neue Masche von E.ON......außerdem teilt Sie mir eine \"persönliche Berechtigungsnummer\" mit.....

Ich habe bereits der Preiserhöhung von 2004 widersprochen und bisher den alten Abschlag zzgl. 2 % bezahlt.

Auf eine Mahnung von E.ON Ende Oktober 2005 habe ich nicht reagiert...und E.ON bisher auch nicht...

Ich werde also dem \"sog. Vertrag\" wieder schriftlich widersprechen. Gibt hierfür eine besondere Formulierung, nachdem ja E.ON die Preise offengelegt hat..???

auctor

Offline RR-E-ft

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E.ON Power therm - Preiserhöhung mit Garantie bis 31.12.2008
« Antwort #1 am: 06. Dezember 2005, 19:21:27 »
@auctor

Auf einseitige Preiserhöhungen auch in Sonderverträgen POWERtherm findet § 315 BGB Anwendung (LG Postdam, RdE 2004, 304).

Die Gewährung eines Kündigungsrechts ist die AGB- rechtliche Voraussetzung für die irksamkeit einer Preisanpassungsklausel gem. §§ 310 II BGB iVm § 32 Abs. 2 AVBEltV, entbindet jedoch nicht von der Billigkeitskontrolle.

Wer sollte Sie entsprechend dieses Produkts (Schwachlastregelung) auch anders versorgen.

Fragen Sie doch mal bei E.ON Bayern, ob in diesem Bereich überhaupt ein Wettbewerber zur Verfügung steht, der Sie ad hoc versorgen könnte. Zumeist gibt es keinen, wegen der hohen Netzentgelte, die einen Wettbewerb in diesem Bereich wirtschaftlich unattraktiv machen, so auch die Stellungnahmen des Bundeskartellamtes auf entsprechende Anfragen von Verbrauchern.

E.ON wird die Sache nicht umsonst seit längerem auf sich beruhen lassen.

Preisgarantie bedeutet wohl auch, dass bei möglicherweise aufgrund der Regulierung sinkenden Netzentgelten die Strompreise nicht sinken werden....

Zu einem Vertragsabschluss, einer Vertragsänderung gehören in der Regel beide Vertragsparteien, die sich darauf einigen müssen.

http://www.eon-bayern.com/frameset_reloader_homepage.phtml?top=ressources/frame_head.jsp%3FloginLevel%3D&bottom=frameset_german/customer/customer_privat/customer_privat_preis/customer_privat_preis_preis.jsp

Es fehlen Vergleiche mit den \"fairen Preisen\" von  E.ON Thüringen, E.ON Edis und E.ON Avacon (Ost).


Wie sich der Strompreis aus den Steuern und Abgaben (Konzessionsabgabe, Stromsteuer, EEG- und KWK- Umlage, Mehrwertsteuer) einerseits und aus den getrennt ausgewiesenen Netznutzungsentgelten, Messkosten, Vertriebskosten, ggf. Stromeinkauf bzw. -erzeugung zusammensetzen, werden Sie wohl bisher nicht wissen.

Noch weniger können Sie wissen, ob die dabei angesetzten Netzentgelte angemessen sind oder nicht.

Überhaupt nicht wissen können Sie, ob die Preiserhöhungen lediglich auf gestiegenen Kosten beruhen. Immerhin müsste die Fusion zu EBY auch große Fusionsvorteile geschaffen haben, die Kostensenkungen zur Folge hatten, jedoch wohl nicht an die Kunden weiter gegeben wurden.

Allein die Fusion der TEAG und der Gasversorgung Thüringen zu E.On Thüringen soll zu einem Fusionsvorteil von 14 Mio EUR geführt haben.

Wie hoch muss ein solcher Vorteil dann erst durch die Fusion der vielen vorherigen bayerischen  E.On -Regionalversorger zu einem Unternehmen sein?

Schlussendlich können Sie nicht wissen, ob Sie nun so preiswert wie möglich versorgt werden oder nicht.

Allein auf den Eingangspreis als Preissockel hatten Sie sich wohl bei ursprünglichem Vertragsabschluss mit dem Versorger geeinigt.

Anders als bei Erdgaspreisen handelt es sich bei Strompreisen wohl um eine Einbahnstraße.

Diese steigen, wenn sich die Ölpreise und mit diesen die Gaspreise verteuern, sinken aber nicht, wenn diese sinken.

Dabei stammt bei EBY ein großer Anteil des Stroms aus Atom- und Wasserkraft, die sich grundsätzlich nicht verteuert haben sollen:

http://www.stromfuerbayern.de/index.php?id=49&type=1#

(Nettoerzeugung der Kraftwerke der allgemeinen Erzeugung/ Aufgeschlüsselt nach Energieträgern)


Man wird den Strom wohl auch nicht von der EEX beziehen, sondern orientiert sich ähnlich wie Gas- und Ölpreis nur an der dortigen Preisentwicklung, ohne Not und ohne sachliche Rechtfertigung.

Aus der Entscheidung des BGH vom 18.06.2005 - KZR 17/05 ergibt sich, dass sich Preise, die sich in einem funktionierenden Wettbewerb bilden, immer an den Kosten orientieren werden.

(In einem vollständigen Wettbewerbsmarkt entsprechen die Preise den Grenzkosten und zugleich den Grenzerlösen).

Die Stromversorger weisen demgegenüber darauf hin, die Strompreise hätten schon längst nichts mehr mit tatsächlichen Kosten für Stromerzeugung, Verteilung etc. zu tun.

Wie recht sie damit haben. Würden sich die Preise an den Kosten orientieren, sähen sie wohl weit anders aus.

Es handele sich um \"Maktpreise\".
Nur der Markt, das ist man selbst.

http://www.eon-special.de/de/13.html

Kommt Ihnen das irgendwoher bekannt vor:

http://www.eon-special.de/de/133.html

Und dabei sind Tarifpreise gem. BTOElt nach wie vor Kostenpreise.

An der Strombörse werden nur geringe Strommengen gehandelt:

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/10/0,1872,3017130,00.html

Wenn nun die Strompreise an der Börse weit über den Stromerzeugungskosten liegen, so bedeutet dies auch, dass diejenigen die dort etwa in alten Kernkraftwerken preiswert erzeugten Strom sehr teuer verkaufen, einen zusätzlichen Gewinn machen müssen.

Das Ergebnis verbessert sich noch mehr, wenn man auch die Preise für den Strom, der mit der Börse nie etwas zu tun hatte, an die Börsenpreise koppelt.

Erdgas wurde nicht knapper, hat sich jedoch aufgrund auch der Ölspekulationen wegen der künstlichen Preiskopplung  erheblich verteuert.

Eben dieser Mechanismus wird nun auf die Strompreise angewandt....


Die Kunden haben keine Möglichkeit, auf die Preise Einfluss zu nehmen.
Es sei denn, sie beginnen, sich zur Wehr zu setzen und gesetzeskonform preisgünstige und verbraucherfreundliche Strompreise, die sich an den tatsächlichen Kosten der Stromversorgung orientieren, einzufordern .


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline auctor

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E.ON Power therm - Preiserhöhung mit Garantie bis 31.12.2008
« Antwort #2 am: 12. Dezember 2005, 17:50:14 »
Sehr geehrter Herr RA Fricke,

kann ich Ihre Argumente in meinem schriftlichen Widerspruch so verwenden, oder reicht der einfache Widerspruch aus?

Danke!

autor

Offline auctor

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E.ON Power therm - Preiserhöhung mit Garantie bis 31.12.2008
« Antwort #3 am: 31. Dezember 2005, 13:28:35 »
Im Antwortschreiben weist E.ON auf folgendes hin:

\"E.ON Bayern ist eine Teil des Konzerns E.ON und muß sich als regionaler Energiedienstleister eigenständig im Wettbewerb behaupten.\" ..die armen..

Ferner seien die Preise ab 1.1.06 \"rechtskräftig\". E.ON Power Therm sei ein Sonderprodukt und \"nicht genehmigungspflichtig\". Es handle sich um einen im Wettbewerbsmarkt gebildeten Strompreis, dessen Kalkulationsgrundlagen in Übereinstimmung mit den Gesetzen nicht offen zu legen sind. Ich solle dafür Verständnis haben, daß E.ON einer vollständigen Offenlegung nicht zustimmen kann.....

Außerdem sei die \"damalige Rechtssprechung\" (mein Verweis auf § 315 BGB) auf die heutige Wettbewerbssituation nicht mehr anwendbar. Da, und jetzt kommts: die Billigkeitskontrolle von der Rechtssprechung zur Festsetzung der Preise durch Monopolunternehmen entwickelt wurde und der Stromabnehmer aufgrund mangelnder Alternativen geschützt werden soll.

Haben die was falsch verstanden? Genau das trifft ja auf den E.ON Power therm zu!. Billiger Heizstrom ist momentan ja noch regionaler Monopolstrom...und dann so eine Antwort.

Soll ich nun nochmal wortwörtlich mit dem Musterschreiben widersprechen?

Zum Abschlag ab 1.1.06: Kann dieser gleich bleiben, oder sollte ich diesen um weitere 2 % erhöhen?

auctor

Offline Cremer

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E.ON Power therm - Preiserhöhung mit Garantie bis 31.12.2008
« Antwort #4 am: 31. Dezember 2005, 15:15:56 »
@auctor,

widersprehcen Sie erneut.

Kürzen Sie die Abschläge auf die alten Beträge, bzw. haben Sie ja bereits getan.

Warum gestehen Sie 2% Aufschlag zu. Braucht man wirklich nicht.

Im Übrigen drehen die die Argumentation um.

Auch ein nicht zu genehmigender Tarif unterliegt § 315.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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E.ON Power therm - Preiserhöhung mit Garantie bis 31.12.2008
« Antwort #5 am: 03. Januar 2006, 14:48:48 »
@auctor

Der erste Satz sollte wohl lauten die Regional-Filiale sei ein Teil des Konzerns und hat diesem für seine weltweiten Expansionspläne und zur weiteren Erhöhung der Finanzreserven einen entsprechenden Tribut zu leisten, so dass für Erreichung dieser überragenden Ziele auf Einzelschicksale keine Rücksicht genommen werden kann.

Wie sollten die Preise denn \"rechtskräftig\" sein.  

In Deutschland sind zur Rechtsetzung grundsätzlich der Gesetzgeber berufen, unabhängige Richter kontrollieren und üben die Rechtsprechung aus.

E.ON hat keine Rechtsetzungs- und keine Rechtsprechungsbefugnis, so dass man auch nicht selbst  rechtskräftig über irgendetwas entscheiden kann.

Zwar mögen wir jetzt alle Papst und geduzte Mitbürger  Deutschland sein, jedoch ein Konzern nicht absolutistischer Herrscher.

Die einzigen, die gewisse, sehr eingeschränkte  Rechtsetzungsbefugnisse früher inne hatten, waren die VEB Energiekombinate in der DDR, etwa nach der Energieverordnung der DDR von 1988:

http://lexetius.com/2000,163

Darauf wird sich EBY nicht berufen wollen.


Fragen Sie deshalb mit Rücksicht auf Artikel 20 Grundgesetz vorsorglich noch einmal nach, woraus sich eine E.ON- Rechtsetzungsbefugnis ggf. ergeben sollte:

http://dejure.org/gesetze/GG/20.html

Erinnern Sie dabei an Ihr Recht aus Art. 20 Abs. 4 GG !

Nach meinem Verständnis handelt es sich dabei nicht nur um ein Recht, sondern um eine staatsbürgerliche Pflicht.

Geben Sie solche Stellungnahmen von EBY an die Medien weiter, damit diese über den Machtrausch einzelner Mitarbeiter berichten können.

Fragen Sie, in welchem Wettbewerb sich Preise herausbilden sollten. Schließlich haben Sie mit dem Unternehmen einen Vertrag, bei dem sich keine Preise in einem Wettbewerb neu herausbilden können:

Es gilt der Grundsatz des Vertragsprinzips. Zudem ist das Äquivalenzverhältnis im einzelnen Vertragsverhältnis zu wahren:

Preisanpassungsklauseln, die es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben, und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, sind nach §§ 307, 315 BGB unzulässig und unwirksam (vgl. BGHZ 93, 252, 255 f, BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05, S. 7 UA, m.w.N.).

Eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von EVU einseitig bestimmter Entgelte ist selbst durch eine behördliche Tarifgenehmigung nicht ausgeschlossen, da sich deren Wirkung ausschließlich auf das Verhältnis des Genehmigungsempfängers zur Behörde beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 185; BGH NJW 1992, 171; BVerwGE 95, 133 = NVwZ 1994, 999; BGH NJW 1998, 3188, (3192); BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131 f.; BGH NJW 2005, 2919 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, S. 11 UA, Textziffer 19, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dabei ist es regelmäßig ohne Belang, ob die Preise bei Vertragsschluss vom EVU vorgegeben wurden und hinterher von diesem einseitig neu bestimmt werden können. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlichen und innerlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005, KZR 36/04, S. 7 UA).


Auf eine Monopolstellung kommt es demnach nicht an, sondern nur darauf, dass eine Seite die Preise immer einseitig bestimmt.

Bis zum Billigkeitsnachweis brauchen Sie nichts zugestehen.

Zahlen Sie die alten Preise weiter und weisen Sie daraufhin, dass Sie bis zum Billigkeitsnachweis zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet sind ( BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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