Energiepreis-Protest > EWE
EWE
RR-E-ft:
@uwes
Genau so ist es und deshalb meine ich auch, dass man Vortrag zu einem Missbrauch im kartellrechtlichen Sinne, sollten die Kläger ihn denn gebracht haben, wohl auch fallen lassen könnte, so dass es auf diese Frage in jedem Falle nicht mehr ankommen kann.
Am weitesten im Sinne der Verbraucher reicht § 307.
Weniger weit reicht § 315 BGB.
Noch weniger weit reicht §§ 19, 20 GWB.
Für den kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch im Sinne der §§ 33, 20, 19 GWB trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast.
Der Kunde ist demzufolge in der Situation, etwas nachweisen zu müssen, was den Kartellbehörden bisher offensichtlich nicht gelang, obschon er weniger Möglichkeiten zur entsprechenden Sachverhaltsaufklärung hat als die Behörden, die entsprechende Stellungnahmen von den Unternehmen abfordern können.
Insoweit hilft ein enstprechendes Berufen auf einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch im Zivilverfahren wohl nicht allzuweit.
Siehe auch hier den spiegelbildlichen Fall:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4213
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
dieter potthoff:
Moin,
nach "juristischer Fingerhakelei" soll am
6.10.06 ein Beschluß verkündet werden
MfG
dieter
RR-E-ft:
Quelle: http://www.ostfriesische-nachrichten.de/neu/index_volltext.asp?ID=17997
Die Pressemitteilung des Unternehmens:
http://www.ewe.de/363_6011.php?navpoint=1.1
Anmerkung:
Die Frage, ob EWE eine Alleinstellung im Versorgungsgebiet bei der Erdgasversorgung inne hat, ist eine Tatsachenfrage, die sich nicht nach den Vorschriften des GWB bemisst.
Allein aus der Tatsache einer Monopolstellung ist auch niemandem ein Vorwurf zu machen. Es kann also schon keinen Monopolvorwurf als solchen geben.
Die Frage der Zulässigkeit von Preiserhöhungen gem. §§ 307, 315 BGB ist von der Frage eines kartellrechtswidrigen Monopolmissbrauchs eindeutig zu trennen.
Diese Vorschriften finden auch auf Unternehmen Anwendung, die überhaupt keine Monopolstellung inne haben.
Wenn die Kläger erklärt haben, dass sie ihren Klageanspruch ausdrücklich nicht auf Vorschriften des GWB stützen, sollte das Landgericht Aurich eigentlich zuständig sein.
uwes:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Die Frage, ob EWE eine Alleinstellung im Versorgungsgebiet bei der Erdgasversorgung inne hat, ist eine Tatsachenfrage, die sich nicht nach den Vorschriften des GWB bemisst.
--- Ende Zitat ---
@Fricke
Das sehe ich im Hinblick auf die "Tatsache" ebenso.
Im Hinblick auf die (Zuständigkeits-)Rechtsfolgen hängt es davon allerdings ab, ob die Zivilkammer bzw. die Kartellrechtskammer anzurufen ist.
Au dem relevanten Markt muss es sich um "marktbeherrschende" Unternehmen im Sinne der §§ 19, 20 GWB handeln, damit die selbigen Normen zur Anwendung gelangen könnten. Der relevante Markt ist dabei der Markt, in dem Endverbraucher beliefert werden können.
Wenn das Unternehmen einen Marktanteil von >30 % hat, wird gesetzlich die "Marktbeherrschung" vermutet. (§ 19 Abs. 3 GWB)
Damit würde allein mit der Behauptung, die EWE sei "marktstark" in diesem Sinne i. V.m. der Behauptung, es würde Preismissbrauch unter Ausnutzung dieser Marktmacht betrieben, die kartellrechtliche Zuständigkeit begründet. Das hat nichts damit zu tun, dass oder ob es sich um eine Tatsache handelt. Die Zuständigkeit nach § 87 GWB beurteilt sich in derlei Fällen ausschließlich nach dem klägerischen Vorbringen.
RR-E-ft:
@uwes
Die Tatsache der Alleinstellung lässt sich wohl nicht leugnen.
Auf diese Tatsache kommt es eigentlich schon für § 315 BGB nicht an.
Gleichwohl könnte dieser Tatsache Bedeutung beigemessen werden bei der Frage der Wirksamkeit des Preisänderungsvorbehalts nach § 307 BGB, insbesondere bei der Frage einer Kompensation durch ein etwaiges Sonderkündigungsrecht.
Man sollte deshalb von dem Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne der §§ 19, 20, 33 GWB - wie wohl geschehen - Abstand nehmen, nicht jedoch von der Tatsache der Alleinstellung, welcher eine eigenständige Bedeutung auch bei einer Gesamtwürdigung nach §§ 307, 315 BGB zukommen kann.
Die Zustaändigkeit des Landgerichts bzw. des Kartellgerichts hängt nicht von der Tatsache einer Alleinstellung ab, sondern davon, ob die Kläger ihren Anspruch auf Vorschriften des GWB stützen oder nicht, ob sie sich also auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung berufen oder nicht.
Auch im Falle einer Alleinstellung des Versorgers, jedoch ohne Berufen auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist das Landgericht zuständig und nicht das Kartellgericht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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