Energiepreis-Protest > MITGAS
Überweisung statt Lastschrift und mögliche Folgen ...
Monaco:
Liebes Forum,
zunächst die besten Wünsche für ein erfolgreiches Jahr 2006. Gerade für \"unsere Sache\" wird dieses Jahr sicher nicht unbedeutend sein.
Nun zu unserem Anliegen: Nach Widersprüchen zu den jüngsten Gaspreiserhöhungen 01.10.04/01.01.05/15.10.05 haben wir im November 2005 auch der Jahresabrechnung unseres Versorgers (MITGAS) widersprochen. Den per Lastschrift eingezogenen Jahresrechnungsbetrag haben wir Rückbuchgen lassen und noch am gleichen Tag den zugebilligten Betrag überwiesen. Dies hatte unser Versorger natürlich gerügt und uns gleichzeitig zu vestehen gegeben, dass damit unser Sondertarif \"gefährdet\" ist. Dieser setzt das Lastschriftverfahren voraus und \"gekürzte\" Beträge könnten nicht eingezogen werden (das alte Lied ...).
Wir haben MITGAS unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass wir an unseren Widersprüchen festhalten werden, die Einzugsermächtigung nicht zurücknehmen (jedoch begrenzen) und uns auch weiterhin als \"Sondervertragskunden\" betrachten. Eine Reaktion hierauf steht noch aus, allerdings wurden wir (nach telefonischer Auskunft) inzwischen aus dem Lastschriftverfahren \"entfernt\". Und das, obwohl wir nach der von uns veranlassten Rückbuchung sofort eine neue (wenn auch begrenzte) Einzugsermächtigung erteilt hatten. (Übrigens: Bis Oktober 2004 war es MITGAS durchaus möglich, die durch uns gekürzten Abschläge (auf Basis 09/04) per Lastschriftverfahren einzuziehen!)
Wie verhalten wir uns jetzt am Besten:
Fälligen Betrag überweisen (und damit ggf. Anlass zu geben uns aus der Sondervereinbarung wegen \"Nichtlastschriftverfahren\" auszuschließen) oder darauf pochen, dass Beträge auch weiterhin per Lastschriftverfahren eingezogen werden und zunächst entsprechend abwarten. Um Zahlungsrückstände zu vermeiden, wäre uns natürlich die erste Variante lieber - allerdings möchten wir in jedem Fall vermeiden, der Gegenseite Angriffsfläche zu bieten.
Für entsprechende Hinweise wären wir dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
Cremer:
@Monaco,
war doch bei mir auch der Fall.
Begrenzung der Einzugsermächtigung, Rückgabe der Einzugsermächtigung und Rauswurf aus dem Energieclub (10%Rabatt auf den Gas-Sonderpreis A sowie bei Strom), Mitteilung an die SW KH, dass ich mich weiterhin als Mitglied des Energieclubs betrachte und dementsprehend abrechnen werde, da dies eine fadenscheinige Behauptung ist, Beweis das es trotzdem geht liegt vor.
Die Jahresrechnung erwarten wir noch diese Woche, meine Gegenrechnung ist bereits fertig, muss nur noch die aktuellen Werte der Jahresrechnung der SW übernehmen.
Ferner werde ich die Zuschläge für EEG und KWKG in Abzug bringen, ferner die Zuschläge vom letzten Jahr in Höhe von 31,20 €
Monaco:
@cremer
Die Frage ist jetzt nur, ob wir darauf bestehen sollten, dass die Abschläge per Lastschrift eingezogen werden. Schließlich ist in unserem Fall noch nichts gekündigt (weder vom Versorger, noch von uns). Sogar eine neue Einzugsermächtigung haben wir aktuell erteilt.
Ich sehe nur die Gefahr, dass wir mit einer künftigen Überweisung der Abschläge eine Umgruppierung in den allgemeinen Tarif direkt oder indirekt dulden/unterstützen/anerkennen würden. Immerhin hat MITGAS bisher weder die Sondervereinbarung aufgekündigt, noch die Einzugsermächtigung zurückgewiesen und uns auch noch nicht (schriftlich) mitgeteilt, dass wir zukünftig überweisen sollen. Im letzten Schreiben (Anfang Dezember 2005) hat man uns lediglich zu verstehen gegeben, dass unser Widerspruch unberechtigt sei ... und man eine gekürzte Einzugsermächtigung nicht akzeptieren könne.
MITGAS ist sich offenbar seiner Mittel derzeit mindestens ebenso unsicher wie wir. Und gerade in dieser Phase gilt es, keine Fehler zu machen und auch rechtlich sauber mit der Angelegenheit umzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
RR-E-ft:
@Monaco
Sie hjatten alles dafür getan, dass der Versorger die zutreffenden Recnungsbeträge abbuchen kann, weshalb die Voraussetzungen für einen Sondervertrag weiter vorliegen.
Bedingung ist eine bestehende Einzugsermächtigung, nicht jedoch dass man sich willkürlichen Preisbestimmungen ausliefert und auf seine Rechte aus § 315 BGB verzichtet.
Viele Versorger haben gezeigt, dass es möglich ist, die unstreitigen Beträge weiter fortlaufend abzubuchen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Monaco:
Vielen Dank für die Rückinformationen.
Wie verhalte ich mich jetzt jedoch konkret?
Betrag überweisen oder noch zurückhalten? Zunächst schriftlich eine Erklärung von Mitgas zur weiteren Vorgehensweise fordern oder zunächst als \"Zeichen\" der grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft Abschlagsbetrag überweisen. Vielleicht mit Hinweis in der Betreffzeile \"... Sondervereinbarung vom xx.xx.04 ...\".
Würde mich über einen kurzen Hinweis freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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