Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern

ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"

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RR-E-ft:
@Cremer

Die Versorger meinen oft, sie seien nicht verpflichtet, jedem Kunden Preiserhöhungen mitzuteilen.

Richtig ist indes, dass es sich bei Preiserhöhungen zumeist um einseitige Leistungsbestimmungen gem. § 315 BGB handelt. Und bei diesen ist das Leistungsbestimmungsrecht nach herrschender Meinung durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung auszuüben.

Das bedeutet, dass dem Kunden ein entsprechendes Schreiben zugehen muss, damit eine Preiserhöhung überhaupt wirksam werden kann - bevor sie der Verbraucher mit dem Unbilligkeitseinwand wieder suspendieren kann.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@fricke,

nun das verstehe ich nicht ganz. :?:

Die Stadtwerke Kreuznach haben bisher seit der letzten Vertragsänderung  der \"Allgemeinen Bestimmungen zum Sondervertrag A\"(Preisgleitformel) 1992 alle Tarife nur in der örtlichen Tagespresse (2 Stück) und neuerdings auch auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

So machen es doch m.E. alle Versorger.

Briefe, ob persönlich oder als Postwurfsendung, gab es bisher nicht.

Hier wurde m.E. durch Sie in einem oder mehreren Threads vor ca. 6-8 Monaten auch die Meinung vertreten, dass es reichen würde, wenn die Versorger dies in der Presse kundtun, oder habe ich sie da falsch verstanden?

RR-E-ft:
@Cremer

Das war schon immer so, das machen alle so, ist ein denkbar schlechtes Argument. So mögen die Bequemen reden.

Selbst wenn alle etwas so machen, bedeutet dies noch lange nicht, dass diese Praxis auch richtig ist !!

Dafür, dass es immer einer entsprechenden empfangsbedürftigen Erklärung bedarf:

Münchner Kommentar - Gottwald, BGB, § 315 Rn. 33
Palandt- Heinrichs, BGB, § 315 Rn. 11
Fricke, WuM 2005, 547

jeweils mit weiteren Nachweisen.

Nun überlegen Sie mal selbst, was etwa daraus folgen könnte, dass Sie solche notwendigen Erklärungen dann gar nicht erhalten hatten.....

Ich hatte die unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage dargestellt, sehe jedoch keinen Grund, mich von meiner Auffassung zu verabschieden, zumal sie in der herrschenden Kommentierung eine Stütze findet und sich wahrlich sehr gut hören lässt.

§ 4 Abs. 2 AVBV gilt  nicht für sog. Sondervertragskunden, die mit Gas heizen  (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 AVBV: Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde).



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@Fricke,

bin etwa der gleichen Mienung.

Dann würde noch der Arbeits- und Grundpreis von 1992 gelten.

Die Stadtwerke Kreuznach hatten sogar noch bis Februar 2005 auf ihrer Internetseite stehen, dass bei den Sondervertragskunden die AVBGasV nicht gelten würde.

Douny:
Hi,

danke für die rege Diskussion.

Meine Meinung dazu:
1)  Wenn die Versorger die Preissteigerung nicht mitteilen müßten, dann frag ich mich, warum ich diesmal informiert wurde.

2) Selbst wenn ich über eine Erhöhung (Höhe = x) nicht, über die nächste (Höhe = y) aber schon informiert werde, dann darf mir doch schriftlich nicht weiß gemacht werden, dass ich jetzt y mehr bezahlen muss, wenn es in Wirklichkeit doch x+y ist, oder ? Um das rauszufinden, muss ich erst das beiliegende Tarifblatt interpretieren.

3) Und eine Tariferhöhung über Zeitungen etc. mitzuteilen: Na ja, ich weiß nicht so recht. Soll jetzt nicht witzig sein, aber was soll da ein Blinder machen ?

Gruß,
 Douny

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