Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern
ESB Südbayern \"Kalkulation überprüft\"
Douny:
Hi,
a) ich folgere jetzt, dass ich gegen die Erhöhung vom 1.8.05 heute noch widersprechen kann, da ich garnicht persönlich informiert wurde. Ist das richtig ?
b) Gibt es eigentlich eine Frist, innerhalb der man nach der Zustellung einer Preiserhöhung widersprechen muss ?
Gruß,
Douny
RR-E-ft:
@Douny
Mit den jetzt persönlichen Mittelungen zu den Preiserhöhungen haben die Versorger wohl auch auf die Stellungnahmen in diesem Forum reagiert.
Sie können immer rückwirkend die Unbilligkeit einwenden, Fristen gibt es grundsätzlich nicht. Der Widerspruch sollte indes immer zeitnah erfolgen.
Nach der BGH- Rechtsprechung BGH NJW 2003, 3131 = Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 kann man die Unbilligkeit auch erst noch im Zahlungsprozess des Versorgers (erstmals) einwenden.
So lag der Fall wohl auch beim Gaspreisurteil des AG Karlsruhe.
Weil jedoch erst mit dem Einwand die Forderungen bis auf weiteres unverbindlich werden, sollte man sich frühzeitig darauf berufen, denn erst nach dem Einwand kann man Zahlungsbeträge entsprechend kürzen.
Um so früher der Einwand kommt, um so früher kann man deshalb überhaupt mit dem Kürzen beginnen.
Vgl. hierzu auch die Stellungnahme zum \"Lichtblick-Urteil\" des BGH vom 18.10.2005 - KZR 36/04:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2167
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Schwalmtaler:
Hallo Herr Fricke,
die Preisangaben auf den Jahresrechnungen (diese sind persönlich adressiert) sind doch als empfangsbedürftiger Nachweis anzusehen, oder? Demnach wurde bisher erst mit der Jahresrechnung der Informationspflicht genüge getan. Und da bisher ja auch alle schön brav ihre Rechnungen beglichen haben, war auch kein anderes Vorgehen nötig. Denn durch die Bezahlung wurden ja die Preiserhöhungen akzeptiert.
Doch nun gibt es uns \"Rebellen\" und alles wird anders!
RR-E-ft:
@Schwalmtaler
Spiegelbildlich zum Unbilligkeitseinwand verhält es sich auch mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen zur Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts- so ein solches denn überhaupt besteht.
Man kann geänderte Preise doch nicht erst nachträglich mit der Rechnung mitteilen.
Denn neue Preise gelten dann frühestens mit dem Zugang der entsprechenden Willenserklärung beim Kunden, was eine Rückwirkung gerade ausschließt.
Es kam schon vor, dass Versorger - wie die Stadtwerke Jena - ihren Kunden fast zwei Jahre gar keine Rechnungen erteilten und dann in den Rechnungen auf einmal mehrere Preiserhöhungen nacheinander vermerkt waren, von denen man als Kunde zuvor nichts erfuhr.
Nicht anders wäre es jetzt mit den Jahresverbrauchsabrechnungen, wenn der Versorger mehrmals hintereinander die Preise unterjährig änderte.....
Nochmals:
Mit den Zahlungen auf die Rechnungen wurde im juristischen Sinne nichts \"anerkannt\", so dass man später nicht noch die Unbilligkeit einwenden und für die Zukunft kürzen oder aber einen Rückforderungsprozess führen könnte.
Es gilt der Grundsatz des Vertragsprinzips.
Zudem ist das Äquivalenzverhältnis im einzelnen Vertragsverhältnis zu wahren:
Preisanpassungsklauseln, die es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben, und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, sind nach §§ 307, 315 BGB unzulässig und unwirksam (vgl. BGHZ 93, 252, 255 f, BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05, S. 7 UA, m.w.N.).
Eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von EVU einseitig bestimmter Entgelte ist selbst durch eine behördliche Tarifgenehmigung nicht ausgeschlossen, da sich deren Wirkung ausschließlich auf das Verhältnis des Genehmigungsempfängers zur Behörde beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 185; BGH NJW 1992, 171; BVerwGE 95, 133 = NVwZ 1994, 999; BGH NJW 1998, 3188, (3192); BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131 f.; BGH NJW 2005, 2919 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, S. 11 UA, Textziffer 19, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Dabei ist es regelmäßig ohne Belang, ob die Preise bei Vertragsschluss vom EVU vorgegeben wurden oder hinterher von diesem einseitig neu bestimmt werden können. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlichen und innerlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005, KZR 36/04, S. 7 UA).
Auf eine Monopolstellung kommt es demnach nicht an, sondern nur darauf, dass eine Seite die Preise immer einseitig bestimmt.
Bis zum Billigkeitsnachweis brauchen Sie nichts zugestehen.
Zahlen Sie die alten Preise weiter und weisen Sie daraufhin, dass Sie bis zum Billigkeitsnachweis zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet sind ( BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).
Der Nachweis ist bisher nicht erbracht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
sternenmeer:
Hallo Herr Fricke,ich habe bisher 3x Widerspruch eingelegt(Preiserh. zum
1.1.05/1.11.05/1.1.06).Dabei habe ich die Preise v.Sept. 04 +2.0%-wie
damals empfohlen-akzeptiert.Kann ich jetzt bei der Endabrechnung für
das Jahr 2005 sagen\"Sorry,die 2,0 % möchte ich auch nicht akzeptieren\"?
Viele Grüsse v. Sternenmeer
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