Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal
wie fängt man an?
Cremer:
@Monaco,
genau so sehe ich das.
4 Wochenzeitraum Widerspruch, 6 Wochen für Rückbuchung.
RR-E-ft:
Eine Rechnung ist kein Bescheid.
Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Entgelte können im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist im Rückerstattungsprozess geltend gemacht werden. Zu weiteren Überzahlungen in der Zukunft braucht man es dabei gar nicht erst kommen lassen, weshalb man entsprechend noch die Unbilligkeit auch rückwirkend einwenden kann.
Gleichwohl sollte man den Einwand als Einrede immer zeitnah bringen. Erst hiernach kann man Rechnungsbeträge und Abschläge entsprechend kürzen.
Dieses Thema ist hier auch schon umfassend besprochen, war auch Gegenstand eines Beitrages in der letzten \"Energiedepesche\".
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Monaco:
@RR-E-ft
Hallo, Herr Fricke,
es ist schon richtig, dass Rückforderungsansprüche noch 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können. Problem ist nur, dass Ansprüche nur durch einen Rückforderungsprozess durchgesetzt werden können.
Wir wollten die Frage klären, ob man rechtlich korrekt, eine bereits erfolgte Lastschrift des Jahresrechnungsbetrags (nach Unbilligkeitseinrede nach Jahresrechnungseingang) noch (inerhalb einer kurzen Frist - z.B. 4 Wochen nach Rechnungseingang) Rückbuchen lassen kann, oder ob es dafür dann bereits zu spät ist?
Der Vergleich mit einem Bescheid erfolgte natürlich nur in Anlehnung an öffentliche Forderungen, die mit Bescheid erhoben werden. Auch hier hat man eine gewisse Frist (in der Regel 1 Monat) um die Rechtmäßigkeit zu überprüfen und mit Zahlung anzuerkennen.
Gerade weil aber bei Lastschriften des Jahresrechnungsbetrages oft weniger als 4 Wochen/1 Monat vergehen (bei uns waren es z.B. nur 2) hatten wir (ich hoffe, dass ich Herrn Cremer hier mit einschließen kann)um Klarstellung gebeten. Schließlich werden einigen Kunden die Erhöhungen erst mit dieser Jahresabrechnung bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
RR-E-ft:
@Monaco
Das sind vollkommen verschiedene Probleme.
Es ist möglich, auch noch rückwirkend die Unbilligkeit einzuwenden und hiernach die Rechnungsbeträge zukünftig entsprechend zu kürzen.
Bereits endgültig erfolgte Zahlungen kann man nur im Rückerstattungsprozess zurück klagen, es sei denn, es ist ausnahmesweise möglich, die Zahlung noch zurückzuholen (Rückbuchung).
So lange dies möglich ist, ist die Zahlung aus meiner Sicht jedoch noch nicht endgültig erfolgt.
Endgültig erfolgte Zahlungen kann man also nur zurück klagen.
Wenn eine Rechnung kommt, kann man noch die Unbilligkeit einwenden und muss nicht erst endgültig vollständig zahlen, sondern kann man noch und schon entsprechend kürzen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Monaco:
@RR-E-ft
Hallo, Herr Fricke,
jetzt scheinen sich unsere Meinungen also doch weitestgehend zu decken. Vielleicht war der Sachverhalt zunächst auch nicht sehr verständlich beschrieben.
Ihren Aussagen entnehme ich, dass es - zumindest im Rahmen des Lastschriftverfahrens - eine Art nachträgliches Widerspruchsrecht gibt. Bei Überweisungen hingegen erkennt man den Rechnungsbetrag spätestens mit der Zahlung an. Hier hat man auch keine Möglichkeit den ÜW-Betrag zurückzuholen.
Leider gibt es scheinbar jedoch keine gefestigten Fristen für die Rückgabe von Lastschriften, so dass es zum Teil am Geldinstitut liegen kann, bis wann eine Rücklastschrift - und damit ein Preiswiderspruch \"durch geht\".
M.E. bringt diese \"Grauzone\" weder für den Verbraucher noch für den Versorger (der fairerweise natürlich auch wissen muss, ob seine neuen Preise akzeptiert worden sind, oder nicht) ein gewisses Maß an Sicherheit.
Und da ist der \"Bescheid\" ein Stück voraus. Hier steht wenigstens drauf, bis wann man ihm ggf. widersprechen kann. Und auch wenn man ihn nicht mit einer Rechnung vergleichen kann, bietet er - zumindest in der Fristfrage - deutlich mehr Klarheit.
Mit freundlichen Grüßen nach Jena
Monaco.
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