Zur Sache: Ich gehe davon aus und bin mir dabei relativ sicher, dass Sie nach wie vor vom selben, bislang verschwiegenen Lieferanten beliefert werden, nämlich dem „Lieblingsversorger“, neuerdings eben auf einer neuen Vertragsgrundlage (in der Grundversorgung) , nachdem er Sie als missliebigen Kunden aus dem vormaligen Sondervertrag rausgeschmissen hat. Nach seinen AGB konnte/durfte er Ihnen kündigen, auch außerordentlich, weil Sie ihm dafür einen Grund geliefert haben.
Nein, da gehen Sie von falschen Voraussetzungen aus. Grundversorger (der, der sich jetzt erst gemeldet hat und sperren will) und Stromlieferant sind unterschiedlich. Der Stromlieferant will ordentlich und fristgerecht und sogar per Einwurfeinschreiben gekündigt haben, was er nur beiläufig in einem Schriftwechsel wegen einer anderen Sache erwähnte, das Kündigungsschreiben ist dem Kunden aber und inzwischen nachweisbar nie zugegangen. Zwischenzeitlich liegt das Schreiben in Kopie vor und wenn es in dem Monat, in dem es ausgestellt wurde, zugegangen wäre, wäre die Frist gewahrt gewesen und die Kündigung vom Kunden auch akzeptiert worden. Man hat in dem Kündigungsschreiben auch den Zählerstand zum Jahresende angefragt. Den konnte man aber nicht mitteilen, weil man, wie nun hoffentlich verständlich dargelegt, nichts von einer Vertragskündigung wußte und auch kein Grund bestand, diesen zu erfassen.
Wie sollten Sie denn jetzt reagieren? Begleichen Sie Ihre Schulden bei diesem „alleinigen“ Lieferanten und vermeiden Sie damit die angedrohte Stromsperre. Suchen Sie sich schnellstens bei Verivox oder Check 24 einen neuen Versorger für einen Sondervertrag. Die Preise sind zur Zeit günstig und gleichen etwa denen wie vor 3 Jahren. Bevollmächtigen Sie den neuen Versorger, Ihre Grundversorgung fristgerecht gem. § 20 StromGVV zu kündigen und auf geht’s zu neuen Ufern.
Der Kunde hat keine Schulden beim (alten) Stromlieferanten. Das ist ja das Kuriose! Es gibt keine Forderung und es werden auch auch keine Abschläge verlangt, weil man davon ausgeht, das der Vertrag beendet ist, obwohl der Kündigung sofort nach Bekanntwerden schlüssig begründet widersprochen und sie für unwirksam erklärt wurde. Der alte Stromlieferant sperrt sich einer weiteren außergerichtlichen Klärung, ja sogar bei der Aufklärung des Verbleibs seines Kündigungsschreibens, wobei sich der Kunde schon aus Eigeninteresse hilfsbereit erklärt hat und verweist auf die Schlichtungsstelle Energie. Sich dorthin zu wenden, sieht der Kunde aber nicht ein, da für ihn die Sach- und Rechtslage klar ist und es sich der kündigende Vertragpartner hier zu einfach macht und er letztendlich auch keine Forderungen stellt, obwohl er nachweislich noch Ansprüche bis zum Jahresende 2023 hätte.
Noch eine Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer großen Firma sich nicht mit Kinkerlitzchen wie etwa der Kündigung eines Stromliefervertrages abgibt. Dazu hat er bevollmächtigte Mitarbeiter/Sachbearbeiter, die solche „niederen“ Arbeiten im Rahmen ihres Stellenplanes erledigen und ihre Ergüsse mit Zusätzen wie ppa., i.V. oder i. A. unterzeichnen.
Das ist durchaus nachvollziehbar, aber dafür muß doch die Bevollmächtigung, gerade bei so einer Willenserklärung nachgewiesen sein. Wenn da die Rechtsabteilung oder ein Mitglied der Geschäftsführung i.V. unterschrieben hätte, wäre das verständlich, aber in dem Fall soll das Original der Kündigung von der Vertriebsleitung und vom Kundenmanagement unterschrieben worden sein, und das stößt irgendwie auf, weil die auch die gesamte Korrespondenz mit nachweilich falschen Rechtsargumenten geführt haben und sich noch andere Dinge anmaßen, zu denen der Kunde angeblich verpflichtet sei, und das kann es irgendwie nicht sein.
Sie schreiben etwas von Gründen für eine außerordentliche Kündigung. Was für Gründe, die ja auch hätten benannt werden müssen, sollen das denn sein?
Der Grundbversorger, der sich jetzt gemeldet hat, bietet auch einen Abschluß einer Abwendungsvereinbarung an, bei der der Kunde die Möglichkeit der Ratenzahlung hat. Der geht also davon aus, daß er es ist, der gerade Strom liefert. Dem Kunden ist zwar bewußt, daß er schon bei Abnahme von Energie an der Abnahmestelle stillschweigend einen Vertrag abschließt. Allerdings hat der Kunde doch Anspruch auf eine schriftliche Vertragsvereinbarung rechtzeitig vor neuem Lieferbeginn, in der angegeben ist, zu welchem Preis geleifert wird und wie hoch die Abschläge sein sollen. Dies lag doch alles gar nicht vor, obwohl in der Mahnung Abschläge für drei Monate gefordert werden, auf die nach derzeitigem Sachverhalt überhaupt kein Anspruch besteht. Hier ist es ja auch noch so, daß der Liefervertrag mit dem alten Stromversorger weiter besteht, bis er erneut gekündigt wird, und bei einer Versorgungssperre kann der Vertrag dann aber nicht mehr erfüllt werden.
Jetzt Abschläge an den Grundversorger zu zahlen will der Kunde schon deshalb nicht, weil er der Auffassung ist, nicht von diesem beliefert zu werden und kein Vertrag mit ihm besteht, und der alte Stromversorger würde die Abschläge ja nicht annehmen. Wie soll der Kunde denn jetzt reagieren? Er ist ja gern bereit, eine Abwendungsvereinbarung zu treffen, aber wie soll die denn aussehen, wenn es keine berechtigte Forderung gibt?