Zum Rückfall in die Drei-Jahres-Lösung, wenn das Versorgungsunternehmen - zwar noch auf der Rechtslage bis 04.10.2021 - seine Preisanpassungsklauseln
einseitig ändern musste, weil diese den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht entsprochen hatten (§ 134 BGB).
Wenn nun allerdings das Versorgungsunternehmen dann auch wiederum mit der neuen Fassung seiner Klauseln die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht einhalten konnte, und deshalb keine wirksame Preisbestimmung vorliegt, dann kommt es darauf an, ob der Verbraucher und ggf. wann rechtzeitig beanstandet hat.
tinyurl.com/mrs7jf5wBGH, Urt. v. 08.02.2023, Az.: VIII ZR 65/22